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36363

BRAK und DAV sind uneins: Streit um den Streit­wert

08.07.2019

Ehemaliges erbgroßherzogliches Palais, heute Hauptgebäude des BGH

Steffen Prößdorf, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0; Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Das BMJV will die Streitwertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden zum BGH unbefristet festschreiben. Nun melden sich BRAK und DAV zu Wort - haben allerdings vollkommen unterschiedliche Meinungen zu diesem Vorhaben.

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Ab 2020 soll die Streitwertgrenze von 20.000 Euro für Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof (BGH) unbefristet gelten. So sieht es ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, den noch die ehemalige Justizministerin Katarina Barley vorgelegt hatte. In der Anwaltschaft diskutiert man dieses Vorhaben kontrovers.

Zurzeit ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nur dann zulässig, wenn der "Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 Euro übersteigt". Die Streitwertgrenze ist in § 26 Nr. 8 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO) vorübergehend normiert. Die Norm gilt seit dem Jahr 2002 befristet und wurde im Laufe der Zeit immer wieder verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2019. Mit der Streitwertgrenze soll in erster Linie der BGH entlastet werden, sie wird in der Politik aber auch als Erschwernis gesehen, insbesondere im Falle von Verbraucherklagen.

Nach Bekanntwerden des Entwurfs veröffentlichten sowohl die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) als auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) Statements. Die BRAK begrüßte die geplante Festschreibung der Wertgrenze im neuen § 544 ZPO-E. Es habe sich gezeigt, dass diese Begrenzung "auf Dauer unverzichtbar" sei. Zum einen, so die BRAK in ihrem Statement, drohe in Karlsruhe anderenfalls Überlastung. Das Ausmaß der nötigen Verstärkung des BGH müsste "in personeller und sachlicher Hinsicht ein unrealistisches Ausmaß haben", da knapp die Hälfte der Berufungen an Oberlandesgerichten einen Streitwert unterhalb der Grenze aufwiesen.

BRAK: Andere Lösung "nicht vermittelbar"

Zum anderen sei eine andersartige beziehungsweise weitere Verschärfung der Gründe für die Zulassung der Revision keine Lösung. "Sie wäre weder den Rechtssuchenden vermittelbar, noch würde das Rechtspublikum insgesamt eine weitere Verschärfung akzeptieren." Auch eine Änderung der Regelungen zur Zulässigkeitsprüfung und zum Zurückweisungsbeschluss in § 522 ZPO komme nicht in Betracht.

Der DAV forderte hingegen, den BGH auf andere Art und Weise zu entlasten. Eine dauerhafte Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in der bisherigen Höhe nämlich "würde zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Parteien führen und wäre darüber hinaus mit dem Risiko einer zunehmend uneinheitlichen Rechtsprechung auf Ebene der Instanzgerichte verbunden", heißt es in dem Statement. 

Die befristete Normierung hält der DAV zwar auch nicht unbedingt für glücklich, sie stelle aber "zumindest sicher, dass die Erforderlichkeit der Wertgrenze laufend überprüft wird und nur solange aufrechterhalten bleibt, wie dies vor dem Hintergrund der Belastungssituation des BGH tatsächlich erforderlich ist". Sofern man die Grenze nun festzuschreiben gedenke, sollten ihre Auswirkungen doch wenigstens regelmäßig evaluiert werden, fordert der Anwaltverein.

mam/LTO-Redaktion

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BRAK und DAV sind uneins: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36363 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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