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Strafverteidiger als Bundesrichter: Eine Chance für den BGH

Gastkommentar von RiBGH Prof. Dr. Andreas Mosbacher

03.12.2018

Mit Vizepräsident des BVerfG Stephan Harbarth ist nach vielen Jahren wieder ein Rechtsanwalt zu einem der höchsten Richter gewählt worden. Zeit, endlich auch einmal einen Strafverteidiger zum BGH zu berufen, meint Andreas Mosbacher.

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Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs (BGH) sind höchst unterschiedlich besetzt. Neben erfahrenen Richtern sitzen dort nicht wenige ehemalige Ministerialbeamte und Staatsanwälte, bis vor kurzem auch ein Universitätsprofessor (jetzt Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)). Nur eine Berufsgruppe ist dabei nicht vertreten: die Anwaltschaft. Für die Zivilsenate des BGH sind immer wieder einmal in ihren Rechtsgebieten erfahrene Rechtsanwälte zu Bundesrichtern gewählt worden. Der BGH hat mit ihnen durchweg sehr gute Erfahrungen gemacht. Entsprechendes lässt sich für die Strafsenate des BGH in den vergangenen Jahrzehnten nicht sagen. Die Zeit scheint reif, dies endlich zu ändern.

Strafverteidiger können wertvolle Erfahrungen in die Beratung einer Revisionssache einbringen. Sie kennen das Straf- und Prozessrecht in der Regel ebenso gut wie Richter oder Staatsanwälte. Nicht wenige von ihnen sind in den Landesverfassungsgerichten, der Berufsgerichtsbarkeit oder in ähnlich verantwortlicher Stellung in den Anwaltskammern tätig. Einige tun sich ganz besonders als Revisionsspezialisten hervor, veröffentlichen dazu in anerkannten Standardwerken oder lehren gar als Honorarprofessoren. Manche verfügen über besondere Expertise auf dem schwierigen Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts und haben in einem Jahr schon mehr Unternehmen von innen gesehen als manche Strafsenate insgesamt.

Weshalb also diese Scheu vor der Berufung zum BGH? An mangelndem Fachwissen oder Seriosität kann es nicht liegen. Eine zu enge Anbindung an Mandanteninteressen wird man dem ganz überwiegenden Teil nicht nachsagen können. Vielmehr arbeiten die allermeisten als verantwortungsbewusste Organe der Rechtspflege am Strafverfahren auf Seite ihrer Mandanten mit. Unterschiedliche Perspektiven sind für eine gelungene Pluralität der Wertungen in einem Strafsenat wichtig – die Perspektive der Anwaltschaft nicht weniger als diejenige der in den Senaten tätigen früheren Staatsanwälte oder Ministerialbeamte.

Wollen Anwälte nicht Bundesrichter werden?    

Nun liegt vielleicht das Fehlen von Vertretern der Anwaltschaft in den Strafsenaten ja auch daran, dass dieser Wechsel überhaupt nicht angestrebt wird. Dafür kann es viele Gründe geben. Zum einen gibt und gab es in den vergangenen Jahren dafür keine Vorbilder. Potenzielle Kandidaten kommen vielleicht schon gar nicht mehr auf diese Idee. Zum anderen mag der Wechsel unter die Fittiche des Staates auf einige organisatorische Hürden oder Vorbehalte stoßen. Dass es allerdings geht, beweisen indes immer wieder die früher als Anwalt tätigen Kollegen in den Zivilsenaten.

Vielleicht ist für manchen Verteidiger, der richtig gut im Geschäft ist, der Wechsel ein finanzieller Abstieg. Oder die zukünftige Arbeit im Gremium erscheint zu eintönig und zu wenig selbstbestimmt. Doch auch dagegen spricht, dass aus der Anwaltschaft in den vergangenen Jahren vermehrt Stimmen kommen, die eine häufigere Wahl von Anwälten zum BGH fordern, gerade auch im Strafrecht. Die Arbeit als Richter in einem Strafsenat erfüllt jeden, der gerne juristisch vertieft arbeitet und Rechtsfragen auf hohem Niveau diskutiert. Man darf lediglich kein Problem damit haben, dass sich die eigene Meinung nicht immer durchsetzt. Zudem sollte man für das jahrelange Zusammenwirken mit nicht immer einfachen Kollegen über ausreichend Humor und Sozialkompetenz verfügen.

Natürlich begünstigt das Wahlverfahren den Vorschlag von Personen, die in der Bundes- oder Landesjustiz oder den entsprechenden Ministerien schon arbeiten. Die Vorschläge kommen typischer Weise von den im Richterwahlausschuss vertretenen Landesjustizministerien, weniger von den 16 ebenfalls vorschlagsberechtigten Bundestagsabgeordneten. Vor Augen hat man nun einmal eher die eigenen Leute, die man für gute Arbeit im Land belohnen will, weniger externe Bewerber. Gerade deshalb wäre es Aufgabe der Mitglieder des Richterwahlausschusses, auch einmal auf geeignete Kandidaten zuzugehen und sie zu einem solchen Schritt zu ermuntern.

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Der neue Strafsenat – ein guter Anlass

Ein guter Anlass für die Wahl eines Strafverteidigers zum BGH ist die vom Bundestag beschlossene Erweiterung des BGH um einen 6. Strafsenat. Auf einmal müssen viele qualifizierte Strafjuristen gewählt werden, um den BGH zu verstärken. Die Wahl soll schon bald stattfinden (womöglich bereits Mitte März 2019), die Vorbereitungen dazu laufen auf Hochtouren. Das Angebot ist dabei gerade im Strafrecht nicht so groß, wie man vielleicht denkt.

Den Umzug nach Karlsruhe oder Leipzig oder jahrelanges Pendeln scheuen heute nicht wenige ausgezeichnet geeignete Kandidaten. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Balance zwischen beruflicher Belastung und privaten Interessen ist bei einer Tätigkeit in der Bundesjustiz nicht immer einfach. Angesichts des gewandelten Umfelds muss inzwischen auch der BGH um hervorragende Leute werben. Er sollte dies – gerade jetzt – auch bei geeigneten Strafverteidigern tun!

Der Autor Prof. Dr. Andreas Mosbacher ist Richter des 5. (Leipziger) Strafsenats des Bundesgerichtshofs und Honorarprofessor für Strafrecht und Strafprozessrecht, insbesondere Wirtschaftsstrafrecht und Revisionsrecht, an der Universität Leipzig.

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Strafverteidiger als Bundesrichter: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32461 (abgerufen am: 11.05.2026 )

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