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LG-Präsidenten zur StPO-Reform: "Kampf ums Recht" statt Sabo­tage der Haupt­ver­hand­lung

Gastbeitrag von Dr. Christoph Mauntel, Präsident des LG Berlin I und Birte Meyerhoff, Präsidentin des LG Hamburg

18.06.2026

Ein Kameramann filmt den Gerichtssaal.

Foto: picture alliace / epd-bild | Hans Scherhaufer 

Die Präsidenten der Großstadtlandgerichte Berlin und Hamburg warnen vor Überlastung. Die StPO-Reform muss für mehr Selbstlese, mehr Strafbefehlsverfahren und weniger Schöffen sorgen, fordern Christoph Mauntel und Birte Meyerhoff.

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Eine Reform der Strafprozessordnung (StPO) ist überfällig. Seit Jahren schon ist zu beobachten, dass die durchschnittliche Dauer von Strafverfahren wie auch der Umfang der Hauptverhandlungen vor den Landgerichten stetig zunehmen. In Großstadtgerichten wie Berlin und Hamburg hat sich derweil ein Zustand verfestigt, der einer strukturellen Überlastung gleichkommt und sich in hohen Beständen und langen Verfahrensdauern niederschlägt.

Dabei zeigt sich, dass die Strafkammern nicht alle eingehenden Verfahren in gleichermaßen und in angemessener Zeit erledigen können. Denn mit den besonders eilbedürftigen Haft- und Unterbringungssachen sind sie bereits nahezu vollständig ausgelastet. Für umfangreiche und komplexe Nichthaftsachen stehen oftmals kaum ausreichende Kapazitäten zur Verfügung.

Aufwand für Gerichte enorm gestiegen 

In diese Kategorie fallen nicht selten die aufsehenerregenden Umfangs- oder Großverfahren aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität. Oft sind es diese hochkomplexen Verfahren mit großen Schadenssummen und einer Vielzahl von Beteiligten, mit schwer aufzuklärenden Sachverhalten und einem überbordenden Beweisprogramm, internationalen und außenwirtschaftlichen Bezügen und schwierigen Einziehungsentscheidungen, die die Kammern immer häufiger an die Grenze einer rechtsstaatlich vertretbaren Verfahrensdauer führen. Und die Zahl dieser Verfahren nimmt zu.

Großverfahren dieser Art markieren jedoch nur die Spitze einer Entwicklung, die sich tatsächlich in allen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht nachvollziehen lässt. Der durchschnittliche Aufwand für ihre Bewältigung ist in den zurückliegenden Jahren in allen Bereichen enorm gestiegen. Ein maßgeblicher Grund dafür ist, dass die Hauptverhandlung insgesamt zu komplex, überfrachtet und letztlich überreguliert ist.

Als Reaktion auf die skizzierte Entwicklung ist der Strafbereich in den letzten Jahren erheblich gewachsen. Dieses Wachstum stößt allerdings an Grenzen. Mehr Personal, mehr Strafkammern, ein schlichtes "weiter so" kann angesichts der strukturellen Probleme kein Ausweg sein, auch weil viele limitierende Faktoren dem weiteren Ausbau der Rechtsprechungskapazitäten entgegenstehen, namentlich die fiskalischen Rahmenbedingungen, die baulichen Gegebenheiten sowie die begrenzten personellen Ressourcen der Strafjustiz.

Vor diesem Hintergrund begrüßen wir das Vorhaben, die Regeln für die Hauptverhandlung zu modernisieren. Unsere Vorschläge zielen darauf ab, ihrer weiteren Ausuferung entgegenzuwirken und das Hauptverfahren zu beschleunigen, ohne dabei grundlegende Verteidigungsrechte zu beschneiden. Zum anderen plädieren wir für eine Reihe sachgerechter Vereinfachungen im "Massengeschäft", die Ressourcen freisetzen, damit große und komplexe Verfahren angemessen behandelt werden können. Lediglich das aus Praxissicht besonders drängende Thema einer Reform des Beweisantragsrechts klammern wir aus, es mag einer weiteren Diskussion vorbehalten bleiben.

Einführung des "Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahrens" als logische Ergänzung

Ergänzend zu § 249 Abs. 2 StPO, der die Möglichkeit eröffnet, Verfahrensbeteiligten Schriftstücke im Wege eines Selbstleseverfahrens außerhalb der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu geben, sollte es konsequenterweise eine vergleichbare Vorschrift für die Inaugenscheinnahme von Beweismitteln – etwa Tonband- und Videoaufnahmen sowie Bildermappen – geben.

Erweiterung der Unterbrechungsmöglichkeiten bzw. Fristhemmung 

Die Unterbrechungs- und Hemmungsmöglichkeit der § 229 Abs. 2 und 3 StPO sollte zur Vermeidung von Aussetzungsentscheidungen so erweitert werden, dass bereits nach fünftägiger Hauptverhandlung eine Hemmung der regulären Unterbrechungsfrist möglich ist. Die praktischen Erfahrungen mit der deutlich weitgehenderen Regelung des § 10 EGStPO a.F. haben gezeigt, dass es nicht zu der befürchteten Verschleppung von Strafverfahren durch großzügigere Hemmungsmöglichkeiten gekommen ist.

Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen und Ausweitung des Selbstleseverfahrens, § 249 Abs. 2 StPO

Die Mitwirkung von Schöffen stellt zweifelsohne einen wichtigen und erhaltenswerten Beitrag zur Verankerung der Justiz in der Bevölkerung dar. In Wirtschaftsstrafsachen ist deren Einbindung jedoch nicht sachgerecht, da die Bearbeitung der oftmals äußerst umfangreichen und hochkomplexen Verfahren, die sich nicht selten über Monate und Jahre hinziehen, besondere juristische und wirtschaftliche Kenntnisse verlangt, deren Vermittlung an Laien mehr als herausfordernd ist. Ein wichtiger verfahrensverkürzender Effekt einer Ausnahme vom Schöffensystem in Wirtschaftsstrafverfahren bestünde darin, dass die Verfahrensbeteiligten relevante Urkunden schon vor Beginn der Hauptverhandlung zur Kenntnis nehmen können. Konsequenterweise sollte § 249 Abs. 2 StPO dahingehend ergänzt werden, dass eine Selbstleseanordnung bereits mit der Terminierung erfolgen kann. 

Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens auf Verfahren vor dem Landgericht für spezielle Fälle

Effektive Entlastung verspricht die Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens auf Verbrechenstatbestände sowie auf Verfahren vor dem Landgericht. Die Verhängung von Strafen, die gemäß § 407 Abs. 2 StPO auch im Strafbefehlswege ausgesprochen werden könnten, hat durchaus praktische Relevanz. Neben Bagatellstraftaten in Staatsschutzverfahren kommen auch Großverfahren in Betracht, in denen Mitglieder von Banden angeklagt sind, die in hierarchischer Struktur operieren. Die Möglichkeit, gegen "Randfiguren" im Strafbefehlsverfahren vorzugehen, könnte zu einer Konzentration auf das Verfahren gegen die mutmaßlichen Haupttäter führen.

Reform der Vorschriften zum Unmittelbarkeitsgrundsatz, §§ 250 ff. StPO

Ein Schwerpunktthema aller Reformbemühungen sollte der Unmittelbarkeitsgrundsatz sein, der nicht mehr zeitgemäß ist. § 250 StPO statuiert den Grundsatz des Vorrangs des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis und enthält ein Verbot der Verlesung von entsprechenden Vernehmungsprotokollen und schriftlichen Erklärungen. Die aktuelle gesetzliche Ausgestaltung ist sowohl gesetzestechnisch als auch inhaltlich defizitär, die Vorschrift mitsamt den ergänzenden Regelungen sollte ersatzlos abgeschafft werden. 

Inhaltlich führt die komplizierte Regelung dazu, dass in Einzelfällen der Zugriff auf Urkunden vollständig gesperrt ist, obwohl diese der Aufklärung des Geschehens dienen können und dabei sowohl rechtmäßig erstellt als auch rechtmäßig Teil der Strafakte geworden sind. Die starre Regelung des § 250 StPO zwingt zudem in Fällen, in denen weder die Amtsaufklärungspflicht noch die berechtigten Interessen eines Verfahrensbeteiligten dies gebieten würden, zu evident überflüssigen Vernehmungen von Zeugen, deren Wahrnehmungen nur Nebenaspekte betreffen, wobei sämtlichen Verfahrensbeteiligten offenkundig ist, dass durch eine persönliche Vernehmung keine besseren Erkenntnisse zu erwarten sind als bei einer ersetzenden Einführung früherer Angaben.

Eine Reform des § 250 StPO sollte den wichtigen und richtigen Grundgedanken der Norm nicht infrage stellen: Das Gericht soll den Zeugen persönlich vernehmen und sich nicht mit einem Vernehmungsprotokoll oder seiner schriftlichen Erklärung begnügen, insbesondere weil es für die Glaubhaftigkeitsprüfung auf den persönlichen Eindruck ankommt und das allen Verfahrensbeteiligten zustehende Konfrontationsrecht unabdingbar ist.

Dies spricht dafür, das Gebot der persönlichen Vernehmung für den Regelfall bereits von der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) als miterfasst anzusehen und die Frage, ob und in welchem Umfang eine – ergänzende oder ersetzende – Einführung der Vernehmung in Betracht kommt, auf Beweiswürdigungsebene zu beantworten. Bereits aus der Amtsaufklärungspflicht folgt die Verpflichtung, den Sachverhalt bestmöglich unter Rückgriff auf das bestmögliche Beweismittel aufzuklären. Gerade bei zentralen Zeugen wird die persönliche Vernehmung in der Regel auch das "beste" Beweismittel sein, weshalb sie erneut in der Hauptverhandlung zu vernehmen sein werden.

Ergänzung des § 238 Abs. 2 StPO

Die Vorschrift ist ein Einfallstor für dysfunktionales Prozessverhalten. Dass bei der Beanstandung einer auf die Sachleitung bezogenen Anordnung des Vorsitzenden zur Abwendung eines drohenden Rechtsverlusts eine sofortige Kammerentscheidung erforderlich ist, kommt in der Praxis nur sehr selten vor. Für den Regelfall, in dem ein unmittelbarer Rechtsverlust nicht droht, sollte der Vorsitzende Beanstandungen mit der Maßgabe zurückstellen können, dass das Gesuch ohne Rügepräklusion zu einem späteren Zeitpunkt am selben Hauptverhandlungstag und in Schriftform außerhalb der Hauptverhandlung angebracht wird.  

Einführung eines Wahlrechtsmittels (auch) im Erwachsenenstrafrecht 

Die Übertragung der bewährten Regelung zum Wahlrechtsmittel in § 55 Abs. 2 JGG auf das allgemeine Strafrecht würde dazu führen, dass Strafverfahren schneller zum Abschluss gebracht und knappe Personalressourcen besser eingesetzt werden könnten. Der gesetzgeberische Generalverdacht einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch die Amtsgerichte ist nicht gerechtfertigt und es erscheint daher nicht sachgerecht, dass bei schweren Straftaten eine Tatsacheninstanz für ausreichend erachtet, bei einfacher und insbesondere Bagatellkriminalität jedoch regelmäßig eine erneute Beweisaufnahme in einer weiteren Tatsacheninstanz durchgeführt wird.

Beseitigung falscher Anreize durch eine Änderung des Gebührenrechts 

Das Gebührenrecht schafft falsche Anreize, indem es lediglich eine an die Urteilsverkündung anschließende Beratung eines Mandanten finanziell honoriert, die in eine Einlegung des Rechtsmittels mündet. Eine weitere Gebühr wird alsdann für dessen Begründung verdient. Sinnvoller und auch aus Sicht der Anwaltschaft attraktiv wäre es, die anwaltliche Beratung nach Durchführung der Hauptverhandlung unabhängig von ihrem Ergebnis mit einem Gebührenanspruch zu honorieren.  

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"Contempt of Court" als ein wichtiger Baustein der Reform

Zu guter Letzt verdient ein weiterer Aspekt Beachtung: das dysfunktionale Prozessverhalten professioneller Verfahrensbeteiligter, gleich welche Rolle sie haben. Zwar sind die Fälle einer gezielten Sabotage der Hauptverhandlung nicht der Regelfall. Grob ungebührliches Verhalten, etwa durch die systematische Missachtung prozessleitender Anordnungen oder eine fortdauernd herabwürdigende, die Persönlichkeitsrechte anderer Beteiligter missachtende Sprache, kommt jedoch in der forensischen Praxis immer wieder vor, kostet unnötig Kraft und Zeit und schadet nicht zuletzt dem Ansehen der Justiz. Denn den erkennenden Spruchkörpern fehlen mangels wirksamer prozessleitender Handlungsinstrumente bisher schlicht die Mittel, um derart exzessives und dysfunktionales Prozessverhalten wirksam zu unterbinden.  

In diesem Kontext wäre die jüngst diskutierte Verankerung einer sog. "Contempt of Court"-Vorschrift im Gerichtsverfassungsgesetz uneingeschränkt begrüßenswert und ein wichtiger zusätzlicher Baustein einer gelingenden StPO-Reform. Könnte das Tatgericht auf ungebührliches Verhalten mit Ordnungsgeld reagieren, schwerste Ordnungsverstöße und rechtsmissbräuchliches Prozessverhalten auf diese Weise unterbinden, so wäre dies ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Rechte aller Beteiligten und zur Förderung der Konzentration auf die Verfahrensinhalte und die Wahrheitsfindung. Eine kluge Regelung könnte gerade in den besonders konfliktbelasteten Verfahren einen an der Sache orientierten und auf das widerstreitende Argument konzentrierten "Kampf ums Recht" ermöglichen. 

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LG-Präsidenten zur StPO-Reform: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60235 (abgerufen am: 09.08.2026 )

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