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Sollte man kennen: Sieben wich­tige EuGH-Ent­schei­dungen 2025

von Pauline Dietrich, LL.M.

27.12.2025

Präsident des EuGH Prof. Dr. Koen Lenaerts bei einer Rede am 15.09.2023

Am EuGH in Luxemburg unter dem Präsidenten Prof. Dr. Koen Lenaerts war wieder einiges los. Spoiler: Nächstes Jahr wird es nicht anders sein, das zeichnet sich schon jetzt ab. Foto: picture alliance/dpa/CTK | Patrik Uhlir

Upload-Filter-Diskussion reaktiviert, Mitgliedstaaten an die Menschenwürde von Asylbewerbern erinnert und Streit mit Polen eskaliert: Das Jahr 2025 war auch am EuGH spannend und thematisch breit gefächert. Ein Best-of.

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Nach eigenen Angaben 27 tätige Richter:innen, 47.267 ergangene Urteile und Beschlüsse seit dem Jahr 1952, eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 17,7 Monaten, ein Haushalt von 537 Millionen Euro – und einen 118 Meter großen Turm am Gebäudekomplex: Diese Zahlen zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) finden im aktuellen Tagesgeschehen leider nie einen Platz. Dabei können sie helfen, das so wichtige Gericht im fernen Luxemburg ein bisschen besser zu verbildlichen, wenn man jede Woche (in der Regel dienstags und donnerstags) die neuesten Entscheidungen und Schlussanträge von ihm zu lesen bekommt.

In diesem Jahr war wie immer eine große Bandbreite an Themen dabei: von prekären Lebensbedingungen von Asylbewerber:innen bis zu Schiedssprüchen im Sport über den Abgasskandal. Die folgenden Entscheidungen aus dem Jahr 2025 sollte man kennen.

 

1/7: Upload-Filter-Diskussion reaktiviert

Eine Vorlage aus Rumänien bescherte den Datenschutz- und Medienrechtler:innen noch im Dezember eine wichtige Entscheidung des EuGH in Sachen Provider-Privileg (Urt. v. 02.12.2025, Rs. C-492/23.) Dieses Privileg ist im Digital Services Act und der E-Commerce-Richtlinie geregelt. Es sieht vor, dass unter anderem Online-Marktplätze nicht für rechtswidrige Inhalte ihrer Nutzer:innen haften, sofern sie keine Kenntnis von diesen Inhalten hatten oder jedenfalls nach Kenntniserlangung tätig wurden und gegen den Inhalt vorgegangen sind. 

Ob das auch so gilt, wenn es um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten wie den Namen, die Adresse oder auch Sensibleres wie Angaben zur Sexualität und Gesundheit geht, war unklar. Der EuGH hat im Urteil zum "Russmedia"-Fall schließlich entschieden: Nein, das Provider-Privileg gilt dann nicht. Datenschutzverstöße müssten sogar proaktiv unterbunden werden – und nicht erst dann entfernt werden, wenn die rechtswidrigen Inhalte bereits online sind. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung noch in der Praxis auswirken wird. Drohen jetzt womöglich flächendeckende "Upload-Filter"?

Seite 1/7
  • Seite 1:

    1/7: Upload-Filter-Diskussion reaktiviert

  • Seite 2:

    2/7 Mindestlohn als EU-Sache bestimmt (überwiegend)

  • Seite 3:

    3/7 "Sportgericht" in Schranken gewiesen

  • Seite 4:

    4/7 Streit mit Polen fortgeführt

  • Seite 5:

    5/7 Abgasskandal weiter abgearbeitet

  • Seite 6:

    6/7 Arbeitende Mitfahrer glücklich gemacht

  • Seite 7:

    7/7 Menschenwürde von Asylbewerbern in Erinnerung gerufen

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Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58919 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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