7/7 Menschenwürde von Asylbewerbern in Erinnerung gerufen
Asylbewerber:innen auf der Straße "leben" zu lassen, weil die Unterkünfte voll seien, geht gar nicht. Das stellte der EuGH in einem Fall aus Irland klar (Urt. v. 01.08.2025, Az. C-97/24). Die dort klagenden beiden Männer trugen vor, dass sie teils hungern mussten, keine Möglichkeit zur Hygiene gehabt haben und schutzlos Gewalt ausgesetzt gewesen seien. Irland berief sich darauf, dass das Land bei Beginn des Ukraine-Kriegs von einem massiven und nicht vorhersehbaren Flüchtlingsandrang überrollt worden sei. Luxemburg sollte klären, ob ein solcher Ausnahmezustand einen Verstoß gegen die EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU rechtfertigen kann.
Dass er das nicht kann, begründet der EuGH mit der Menschenwürde aus Art. 1 der EU-Grundrechtecharta. Zwar erlaube die Richtlinie etwa bei massiven, unvorhersehbaren Flüchtlingszuströmen eine gewisse Flexibilität. Aber auch dann müssten die Grundbedürfnisse der Menschen gedeckt werden. Wer in einer Notlage nicht zumindest eine alternative Unterkunft oder ausreichende finanzielle Unterstützung bereitstellt, verstoße als Mitgliedstaat gegen Unionsrecht.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58919 (abgerufen am: 17.02.2026 )
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