2/7 Mindestlohn als EU-Sache bestimmt (überwiegend)
Die Europäische Union ist nicht für alles zuständig. Wie schon Jurastudierende lernen müssen: Nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung darf sie nur dort Regelungen erlassen, wo ihr nach dem EU-Vertrag die Mitgliedstaaten eine Kompetenz eingeräumt haben. Dass bei diesen Kompetenzen aber viel heruminterpretiert werden kann, ob sie nun dieses oder jenes umfassen oder nicht, ist keine Überraschung.
Die Mindestlohn-Richtlinie übersteigt jedenfalls in einigen Teilen die Kompetenzen der EU, findet der EuGH (Urt. v. 11.11.2025, Az. C-19/23). Die Bestimmungen zur Festlegung und Aktualisierung von nationalen Mindestlöhnen seien nichtig. Demnach dürfen die Mitgliedstaaten eigentlich bei der Bemessung der nationalen Mindestlöhne zum Beispiel Lebenshaltungskosten oder das allgemeine Lohnniveau berücksichtigen. Das greife nämlich unmittelbar in die Festsetzung von Arbeitsentgelt ein, was der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterfällt. Das regelt Art. 153 Abs. 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausdrücklich.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58919 (abgerufen am: 17.02.2026 )
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