Referentenentwurf des BMJV: Hubig will VwGO grund­le­gend refor­mieren

02.02.2026

Justizministerin Stefanie Hubig will Verfahren vor Verwaltungsgerichten beschleunigen und dafür an einigen Stellschrauben drehen. Der Referentenentwurf setzt auf kleinere Spruchkörper, straffere Verfahren und niedrigere Hürden für Bürger.

Die letzte große Reform der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegt rund 25 Jahre zurück. Jetzt möchte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) ernst machen mit dem "Pakt für den Rechtstaat" und das Gesetz umfassend überarbeiten.

"Egal ob es um die Veranstaltung einer Demonstration geht oder um den Erhalt einer Baugenehmigung, um die Zuteilung eines Studienplatzes oder um die Erteilung eines Einreise-Visums: Verwaltungsgerichte kontrollieren behördliches Handeln und sind damit elementar für die Verwirklichung von Rechtsstaatlichkeit. Eine leistungsfähige Verwaltungsgerichtsbarkeit braucht zeitgemäße Regeln", so Hubig.

Bereits die Ampelkoalition hatte in der vorangegangenen Legislaturperiode eine Gesetzesreform angestoßen. Das Vorhaben blieb jedoch im parlamentarischen Verfahren stecken und wurde nie abgeschlossen. Der neue Referentenentwurf greift viele der damaligen Ideen erneut auf und führt sie fort. Vor allem sollen die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten effektiver und schneller werden. Zuletzt dauerten sie bundesweit im Durchschnitt 14,2 Monate.

Weniger Richter pro Entscheidung, mehr Hürden für "Querulanten"

Dafür sollen vor allem mehr Entscheidungen durch kleinere Spruchkörper ergehen. So sollen zum Beispiel Proberichter:innen schon nach einem halben Jahr als Einzelrichter:innen Entscheidungen treffen können statt wie bislang nach einem Jahr (§ 6 Abs. 1 S. 2 VwGO). Bisher galt diese Ausnahme nur in Asylverfahren (§ 76 Abs. 5 Asylgesetz). 

Außerdem sollen an den Oberverwaltungsgerichten häufiger Einzelrichter:innen statt ganzer Senate entscheiden. Auch am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sollen Senate öfter mit drei statt mit fünf Richter:innen entscheiden.

Zudem sollen aussichtslose oder rechtsmissbräuchliche Klagen – genannt "querulatorische Klagen" – unattraktiver werden: Die Gerichte sollen sich künftig erst dann damit befassen müssen, wenn ein Vorschuss auf die Gerichtskosten gezahlt ist. Auch soll es leichter werden als bisher, solche Klagen abzuweisen.

Weniger Amtsermittlung, mehr Parteivortrag?

Eine Änderung verdient besonderes Augenmerk. Wie SPD und CDU/CSU bereits in ihrem Koalititionsvertrag angekündigt hatten, macht sich der Referentenentwurf an dem im Verwaltungsverfahren zentralen Amtsermittlungsgrundsatz zu schaffen. § 86 Abs. 1 VwGO, der diesen Grundsatz normiert, soll wie folgt ergänzt werden: "Der Grundsatz der Amtsaufklärung verpflichtet ein Gericht nicht zu Nachforschungen, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind."

Nach Angaben des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sollen Gerichte dadurch "künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können". Inhaltlich ist diese Klarstellung allerdings nicht neu. Sie spiegelt die bisherige Rechtsprechung wider. Ihr Wortlaut stammt aus einem aktuellen Leitsatz des BVerwG (Beschl. v. 16.07.2025, Az. 2 B 20.25). Eine weitere Präzisierung, inwieweit die Amtsermittlung der Gerichte begrenzt wird, enthält der Entwurf nicht – vielleicht auch mangels Einigkeit zwischen den Koalitionsparteien.

Kein "linke Tasche, rechte Tasche" mehr

Schließlich sollen Verwaltungsgerichte einen stärkeren Hebel bekommen, Ämter zur Umsetzung von Urteilen zu bewegen. Wirkt eine staatliche Stelle nicht wie erforderlich mit, sollen die Richter höhere Zwangsgelder erheben können: statt heute bis zu 10.000 Euro (§ 172 VwGO) künftig maximal 25.000 Euro. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung.

Den Plänen zufolge soll das Geld auch nicht mehr an den Hoheitsträger fließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet, sondern an eine andere Gebietskörperschaft oder eine gemeinnützige Einrichtung. So soll das Prinzip "linke Tasche, rechte Tasche" vermieden werden.

Daneben sieht der Entwurf Anpassungen im Rechtsmittelrecht vor. Außerdem will er den in der Praxis etablierten sogenannten Hängebeschluss in Eilverfahren ausdrücklich gesetzlich verankern. Hängebeschlüsse sind Entscheidungen, die den aktuellen Zustand solange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann.

Widerspruch per E-Mail

Der Entwurf entfernt außerdem eine bürokratische Hürde für rechtssuchende Bürger:innen: Der Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung soll neuerdings auch per E-Mail möglich sein. Derzeit geht das noch nicht, da ein Widerspruch gem. §§ 70 Abs. 1, 3a VwGO grundsätzlich in Schriftform oder in qualifiziert elektronischer Form (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur) einzulegen ist.

Die Reform trifft auf stark belastete Gerichte. Ende 2024 hatten Verwaltungsgerichte nach Angaben des Statistischen Bundesamts rund 220.000 Verfahren auf dem Tisch. Erledigt wurden in jenem Jahr gut 172.000 Verfahren. Jeweils etwa die Hälfte entfielen auf allgemeine Kammern und spezialisierte Asylkammern. Die durchschnittliche Verfahrensdauer von 14,2 Monaten fiel regional sehr unterschiedlich aus – zwischen 5,5 Monaten in Rheinland-Pfalz und 22,4 Monaten in Brandenburg. 

Der Referentenentwurf wurde am Montag an die Länder und Verbände versandt. Sie können bis zum 6. März 2026 Stellung nehmen. Anschließend muss der Entwurf noch im parlamentarischen Verfahren beraten werden. Änderungen sind daher weiterhin möglich.

ep/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

Referentenentwurf des BMJV: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59204 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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