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OVG Schleswig-Holstein bestätigt Auswahlentscheidung: Streit um vakante Stelle des Gene­ral­staats­an­walts ent­schieden

11.02.2025

Eingangsbereich zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht

Nach langem Hin und Her hat das OVG Schleswig-Holstein die Entscheidung des Landes für die Besetzung des Posten des Generalstaatsanwalts bestätigt. picture alliance / SULUPRESS.DE | Torsten Sukrow / SULUPRESS.DE

Der Konkurrentenstreit um die Stelle des Generalstaatsanwalts in Schleswig-Holstein ist wohl beendet: Das dortige OVG bestätigte die Auswahlentscheidung des Landes. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde damit geändert. 

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Seit 2022 ist die Stelle des Generalstaatsanwalts in Schleswig-Holstein unbesetzt. Das dortige Oberverwaltungsgericht (OVG) hat nun im Eilverfahren die Entscheidung des Landes für die Besetzung des Postens des Generalstaatsanwalts bestätigt (Beschl. v. 10.02.2025, Az. 2 MB 6/24). Wie das Gericht mitteilte, war ein Bewerber aus Hamburg ausgewählt worden. Die vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche den Besetzungsprozess im Juli 2024 gestoppt hatte, wurde damit geändert.

Die Landesregierung hatte im März 2024 entschieden, dass Ralf Anders neuer Generalstaatsanwalt in Schleswig-Holstein werden soll. Der auch als Privatdozent tätige Jurist leitet seit 2019 die zweitgrößte Staatsanwaltschaft Deutschlands in Hamburg. Zuvor war Anders in verschiedenen Stationen in der schleswig-holsteinischen Justiz und im Justizministerium tätig, unter anderem als Leiter des für Strafrecht und die Fachaufsicht über die schleswig-holsteinischen Staatsanwaltschaften zuständigen Referats im Ministerium sowie als Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Lübeck.

Verfahrensfehler wirken sich nicht auf Eignung aus

Der Posten des Generalstaatsanwalts in Schleswig-Holstein ist seit Anfang 2022 vakant, nachdem der vorherige Amtsinhaber, Wolfgang Zepert, Ende 2021 in den Ruhestand getreten war. Die Landesregierung hatte daraufhin zunächst die Leitende Oberstaatsanwältin aus Kiel, Birgit Heß, für die Nachfolge vorgesehen. Gegen dieses erste Besetzungsverfahren legte jedoch der Leitende Oberstaatsanwalt aus Lübeck, Ralph Döpper, eine Konkurrentenklage ein. Mit dieser klagte er gegen den Staat auf Berücksichtigung seiner Bewerbung. Indirekt richten sich Konkurrentenklagen, die aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitet werden, jedoch meist auch gegen den anderen Bewerber, mit dem man konkurriert. Das OVG Schleswig gab seinerzeit der Klage statt und kritisierte das Auswahlverfahren, woraufhin das Justizministerium das Verfahren abbrach und die Stelle bundesweit neu ausschreiben ließ.

In einem zweiten Auswahlverfahren hatten sich drei Juristen auf die Stelle beworben - unter ihnen auch Birgit Heß. Im Ergebnis habe sich im März 2024 der habilitierte Strafrechtler Anders in diesem Bewerbungsverfahren durchgesetzt, so das Justizministerium. Das Besetzungsverfahren musste jedoch abgebrochen werden, weil das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig dem Eilantrag der unterlegenen Bewerberin Birgit Heß im Juli 2024 stattgegeben hatte. Das VG Schleswig untersagte daraufhin vorläufig die Besetzung der Stelle mit Anders aufgrund von Verfahrensfehlern bei seiner Beurteilung. Das Gericht hatte es im Wesentlichen damit begründet, dass der Auswahlentscheidung eine fehlerhafte Beurteilung des ausgewählten Bewerbers zugrunde gelegen habe. Bei der Beurteilung sei es zu Verfahrensfehlern gekommen, sodass diese nicht als Grundlage einer Auswahlentscheidung herangezogen werden könne. 

Das OVG ist dem im Ergebnis in seiner jüngsten Entscheidung im Eilverfahren nicht gefolgt. Das Gericht habe zwar problematisiert, dass beim Antragsteller möglicherweise zu Unrecht auch nebenamtliche Lehrtätigkeiten bei der Beurteilung seiner Kenntnisse eingeflossen seien, während dies bei einer weiteren Antragsstellerin ausgeblieben ist. Dies wirke sich aber nicht auf Gesamturteil und die Eignung aus. Zudem ändere es nichts an der besseren Beurteilung, da die Nebentätigkeit hätte berücksichtigt werden dürfen. Ebenso wurde Anders laut Gericht vom Land vorgezogen, weil er zuvor auch eine höhere Besoldungsgruppe innehatte.

Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach kann gegen Beschlüsse eines OVG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erhoben werden, so dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 S. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) erschöpft ist. Birgit Heß könnte gegen die Entscheidung des OVG somit noch Verfassungsbeschwerde einlegen. 

dpa/eh/LTO-Redaktion

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OVG Schleswig-Holstein bestätigt Auswahlentscheidung: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56562 (abgerufen am: 14.12.2025 )

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