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Online-Verfahren für die Zivilgerichtsbarkeit: Im Schne­cken­tempo ins digi­tale Zei­talter

Gastkommentar von Prof. Dr. Giesela Rühl, LL.M.

21.10.2025

Eine Person füllt eine Online-Maske für eine Fluggastrechte-Klage am Laptop aus

Ab 2025 sollen Gerichte Zivilverfahren komplett digital führen können. Der Gesetzentwurf ist ein guter Anfang, aber nicht mehr. Foto: DigitalService GmbH des Bundes.

Die Bundesregierung plant die Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens für die Zivilgerichtsbarkeit. Der Gesetzentwurf enthält gute Ansätze, doch wer wirklich vorankommen will, muss mutiger sein, meint Giesela Rühl.

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Dass deutsche Zivilgerichte seit mehr als zwanzig Jahren sinkende Eingangszahlen zu verzeichnen haben, ist hinlänglich bekannt. Im Hinblick auf große internationale Wirtschaftsstreitigkeiten hat der Gesetzgeber darauf im Jahr 2024 mit der Verabschiedung des Justizstandortstärkungsgesetzes reagiert. Dieses gestattet den Ländern die Einrichtung spezieller Senate für hochvolumige Wirtschaftsstreitigkeiten (sog. Commercial Courts), die auf Wunsch der Parteien in erster Instanz zuständig sind und Verfahren vollständig auf Englisch führen.

Deutlich weniger Beachtung hat im Vergleich dazu die Frage erfahren, wie deutsche Gerichte auch für kleinere und mittlere Streitigkeiten (wieder) attraktiv werden können. Dabei steht die Ziviljustiz auch hier unter Druck. Denn im außergerichtlichen Bereich ist in den letzten Jahren ein funktionierender digitaler Rechtsmarkt entstanden: Wer heute eine Entschädigung für einen verspäteten Flug erhalten oder zu viel gezahlte Miete zurückfordern will, wendet sich an Flightright oder Conny, nicht an das Amtsgericht.

Das will die Bundesregierung nun ändern. Denn öffentlich geführte Gerichtsverfahren und öffentlich einsehbare und begründete Urteile mehren das Wissen über die Anwendung und Auslegung des Rechts. Sie schaffen außerdem langfristig Rechtssicherheit und stärken das Vertrauen in den Rechtsstaat. Vor allem aber garantieren sie, dass Rechte vollständig und – anders als durch digitale Dienstleister – nicht nur mit einem Abschlag von 25 oder 30 Prozent durchgesetzt werden. Im Anschluss an einen Gesetzentwurf der Ampelkoalition schlägt die Bundesregierung deshalb die Einführung eines Online-Verfahrens für die Zivilgerichtsbarkeit vor: Verfahrenseinleitung, Kommunikation, Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung – alles soll zukünftig ebenso digital und online ablaufen wie bei Flightright & Co. Beginnt damit auch für die deutsche Ziviljustiz endlich das digitale Zeitalter?

Vollständig digitale Erkenntnisverfahren 

Kern des von der Bundesregierung im September beschlossenen Gesetzesentwurfs ist die Entwicklung und Erprobung eines vollständig digitalen Gerichtsverfahrens. Dieses soll als neue Verfahrensart neben die klassischen Verfahrensarten der Zivilprozessordnung treten und Zahlungsklagen im Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte erfassen. Die Einleitung des Verfahrens soll ebenso wie die Einreichung von Schriftsätzen in digitaler Form erfolgen. Gerichte sollen den Streitstoff unter Nutzung digitaler Eingabesysteme oder elektronischer Dokumente strukturieren und eine Entscheidung grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung – oder nach einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz – treffen. Eine eventuell notwendige Beweisaufnahme soll elektronisch oder per Videokonferenz durchgeführt werden können, die Verkündung von Entscheidungen durch eine digitale Zustellung ersetzt werden.

Vollständig elektronische Kommunikation und vollständig elektronische Verfahren: Das ist für die deutsche Ziviljustiz nicht weniger als ein Paradigmenwechsel, der für Bürgerinnen und Bürger im Idealfall bedeutet, dass der Gang zu Gericht leichter wird. Trotzdem muss niemand Angst haben, nur noch über das Internet mit Gerichten in Kontakt treten zu können: Das geplante Online-Verfahren soll lediglich eine zusätzliche Option neben dem normalen, analogen Erkenntnisverfahren sein. Menschen, die das Internet nicht oder nur eingeschränkt nutzen können oder wollen, wird der Weg zu Gericht also nicht versperrt. 

Kommunikation über bundeseinheitliche Plattform

Neben dem Online-Verfahren sieht der Entwurf die Entwicklung und Erprobung einer zentralen, bundeseinheitlichen Kommunikationsplattform für die Justiz vor. Über sie soll das Online-Verfahren eingeleitet und die gesamte Kommunikation zwischen Gerichten und Verfahrensbeteiligten abgewickelt werden. 

Zudem soll die Plattform genutzt werden, um elektronische Dokumente zur Einsicht oder zum Abruf bereitzustellen und zu bearbeiten und um den Streitstoff zu strukturieren. In anderen Ländern und in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit sind Kommunikation und Dokumentenaustausch über Plattformen bereits heute Standard. Gleiches gilt für viele International Commercial Courts, die in den letzten Jahren von weltweit eingerichtet worden sind. Dass die deutsche Zivilgerichtsbarkeit hier nun nachziehen soll, ist ein weiterer Paradigmenwechsel. Denn Kommunikationsströme werden konsequent digital gedacht und nicht lediglich vom Analogen ins Digitale übersetzt.

Insgesamt geht der Entwurf damit viele gute Schritte. An vielen Stellen bleibt er trotzdem zu vorsichtig.

Zu enger Anwendungsbereich, zu hohe Zugangshürden, zu lange Evaluationszyken

So ist der Anwendungsbereich des geplanten Online-Verfahrens auf Zahlungsklagen im Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte beschränkt. Alle anderen Klagen bleiben außen vor, ohne dass es dafür sachliche Gründe gäbe. Tatsächlich können Online-Verfahren den Zugang zu Gericht für rechtssuchende Bürgerinnen und Bürger ganz grundsätzlich und unabhängig vom Streitgegenstand verbessern. Andere Länder wie Dänemark, Estland und Brasilien stellen vollständig digitale Verfahren aus diesem Grund schon heute – und zum Teil schon seit vielen Jahren – für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung. Das entwickelnde Online-Verfahren sollte deshalb direkt als gleichberechtigte Alternative zum konventionellen, analogen Erkenntnisverfahren konzipiert werden und flächendeckend zur Verfügung stehen.

Zu vorsichtig geregelt ist zudem der Zugang zum Online-Verfahren und zur Kommunikationsplattform. Der Entwurf setzt hier für nicht-anwaltlich vertretene Bürgerinnen und Bürger ganz auf das Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz – die sogenannte BundID. Diese ermöglicht die Kommunikation mit Gerichten allerdings – zumindest derzeit – nicht unmittelbar, sondern nur über die Anwendung „MeinJustizpostfach“ (MJP), für die sich Bürgerinnen und Bürger gesondert registrieren müssen. Zudem muss für die Einrichtung der BundID, wenn sie für die Kommunikation mit Gerichten über das MJP eingesetzt werden soll, die Online-Funktion des Personalausweises aktiviert sein. Die Nutzung des Online-Verfahrens ist damit deutlich komplizierter als die Nutzung kommerzieller digitaler Dienste, mit denen Bürgerinnen und Bürger tagtäglich umgehen. 

Gleichzeitig werden an den digitalen Zugang zu Gericht deutlich höhere Anforderungen gestellt als an den konventionellen Zugang. Die Einreichung einer Klage auf konventionellem Wege erfordert nämlich – allein – die persönliche Unterschrift der klagenden Partei. Schutz vor Missbrauch bietet das kaum. 

Besser wäre es deshalb, wenn pragmatischere Lösungen erprobt würden. Denkbar wäre es zum Beispiel, für den Online-Zugang zu Gericht eine schlichte Registrierung nach dem Vorbild von Amazon & Co. ausreichen zu lassen. Dass dies funktioniert, zeigt ein Blick nach England, Irland und Kanada. Dort können die Online-Angebote der Justiz nach einer passwortgesicherten Registrierung, die nicht mehr als die Angabe von E-Mail-Adresse und Postanschrift verlangt, ähnlich niedrigschwellig genutzt werden wie kommerzielle Angebote. Eine Überprüfung dieser Daten findet nicht statt. Und auch auf eine sonstige Identifikation wird verzichtet. Dass es dadurch zu Problemen – namentlich zu einer massenweisen Einreichung von Klagen unter falschem Namen gekommen wäre – ist nicht bekannt.

Ein guter Anfang – aber nicht mehr

Zu vorsichtig ist der Entwurf schließlich auch im Hinblick auf die geplante zeitliche Umsetzung. Denn er sieht eine Evaluation nach vier und nach acht Jahren vor. Ein ausgereiftes Online-Verfahren wird deshalb nicht vor 2036 zur Verfügung stehen. Vor dem Hintergrund, dass Online-Verfahren sowie Kommunikationsplattformen bereits heute in anderen Ländern sowie in der Schiedsgerichtsbarkeit eingesetzt werden, könnte der Gesetzgeber hier deutlich mehr aufs Gas drücken. Zwar stehen Entwicklung und Umsetzung digitaler Projekte in Deutschland vor Herausforderungen, die es in anderen – nicht föderal strukturierten – Ländern nicht gibt. Trotzdem sollte es möglich sein, in einem dynamischen und agilen Prozess überzeugende Ergebnisse in weniger als fünf Jahren zu erzielen. Ein etwas ambitionierterer Zeitplan bietet sich auch deshalb an, weil die Erfahrung zeigt, dass wer viel Zeit hat, auch viel Zeit braucht – und häufig auch noch mehr. Die Einführung der E-Akte lässt grüßen.

Insgesamt ist der Gesetzentwurf ein guter Anfang. Wenn es beim bisherigen Zeitplan bleibt, dann wird das Gesetz die Ziviljustiz allerdings nur im Schneckentempo in das digitale Zeitalter bringen. Und ob das geplante Online-Verfahren den Zugang zu Gericht tatsächlich erleichtern wird, ist aus den oben genannten Gründen nicht garantiert. Hinzu kommt, dass der Erfolg des Gesetzes ganz entscheidend von seiner Umsetzung abhängen <wird. Hier muss die öffentliche Hand zeigen, dass sie in Sachen Nutzerfreundlichkeit mit der kommerziellen Konkurrenz, die die Erwartungshaltung der Bürgerinnen und Bürger prägt, mithalten kann. 

Schließlich ist es auch mit der Einführung eines Online-Verfahrens und einer Kommunikationsplattform nicht getan. Um die deutsche Ziviljustiz wieder zu einer echten Bürgerjustiz zu machen, braucht es weitere Anstrengungen. Erforderlich sind vor allem Investitionen in Personal, Infrastruktur und Ausstattung – sowie Mut, schon jetzt die Nutzung anderer digitaler Technologien, insbesondere die Nutzung künstlicher Intelligenz in den Blick zu nehmen. Der Weg in das digitale Zeitalter ist lang. Je früher und je schneller er beschritten wird, desto besser.

Foto: Hoffotografen

Prof. Dr. Giesela Rühl, LL.M. (Berkeley), ist Professorin an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin. Am 15. Oktober 2025 wurde sie auf Vorschlag der Unionsfraktion als Sachverständige im Rechtsausschuss des Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung angehört. Der vorstehende Text beruht auf der schriftlichen Stellungnahme, die sie in Vorbereitung auf die Anhörung verfasst hat.

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Online-Verfahren für die Zivilgerichtsbarkeit: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58431 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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