OLG Karlsruhe zu Corona bedingter Verfahrensverzögerung: Unter­su­chungs­haft kann wegen Coro­na­krise ver­län­gert werden

31.03.2020

Die Coronakrise trifft die Justiz an vielen Stellen. Das OLG Karlsruhe entschied nun über eine neue Auswirkung: Die U-Haft kann verlängert werden, wenn die Hauptverhandlung wegen der Pandemie verschoben werden muss.

Wird eine Hauptverhandlung wegen der Coronapandemie ausgesetzt, kann die Untersuchungshaft des Angeklagten verlängert werden. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe am Montag (Beschl. v. 30.3.2020, Az. HEs 1 Ws 84/20).

Gegen einen wegen Mordes angeklagten 24-jährigen hatte die Hauptverhandlung am Landgericht Baden-Baden bereits am 9. März 2020 begonnen, die weiteren Verhandlungstage mussten aber wegen der Coronakrise abgesagt werden. Problem: Damit befand sich der junge Mann mehr als sechs Monate in Untersuchungshaft, ohne dass ein Urteil gesprochen wurde.

Und nach § 121 Abs. 1 Strafprozessordnung darf die Untersuchungshaft in einem solchen Fall nur dann länger als sechs Monate andauern, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, dass noch kein Urteil ergangen ist. Das OLG Karlsruhe fand diesen nunmher im Rahmen einer Haftprüfung am Montag in der Coronapandemie: Die Verschiebung der Hauptverhandlung wegen des hohen Ansteckungsrisikos und der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten sei gerechtfertigt.

Dies habe zur Folge, dass auch die Verlängerung der Untersuchungshaft für weitere drei Monate begründet ist. Die Hauptverhandlung soll voraussichtlich am 20. Mai 2020 neu beginnen, am 12. Juni soll dann das Urteil fallen.

ast/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

OLG Karlsruhe zu Corona bedingter Verfahrensverzögerung: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41162 (abgerufen am: 06.10.2024 )

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