Über 1.000 Juristen haben einen offenen Brief zur Einleitung eines AfD‑Verbotsverfahrens unterschrieben. Die AfD in Sachsen will wissen, ob Richter und Staatsanwälte, die unterzeichnet haben, gegen das Mäßigungsgebot verstoßen.
Die AfD in Sachsen macht sich Sorgen um die Neutralität ihrer Richter:innen und Staatsanwält:innen. Einige von ihnen hatten den offenen Brief an die Bundesregierung und die Abgeordneten des Bundestages mit der Forderung unterzeichnet, ein AfD-Verbotsverfahren einzuleiten. Initiiert hatte den Brief der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV). Über 1.000 Juristen aus Anwaltschaft, Justiz und Behörden haben ihn unterzeichnet, in der Regel mit der Nennung ihrer Profession.
Ein AfD-Landtagsabgeordneter aus Sachsen hat dazu Anfang August eine Kleine Anfrage gestellt mit dem Titel "Politisches Mäßigungsgebot und Neutralitätspflicht sächsischer Richter und Staatsanwälte im Kontext von Verbotsforderungen gegen die AfD". Denn unter den über 50 Richtern und Staatsanwälten, die den Brief unterzeichnet hätten, befänden sich auch sächsische Justizangehörige, etwa aus Leipzig, Dresden und Eilenburg.
In dem offenen Brief werde ein Verbotsverfahren gegen die AfD gefordert und die Partei vorab als "verfassungsfeindlich" bezeichnet. Das werfe erhebliche Fragen hinsichtlich des gesetzlichen Mäßigungsgebotes (§ 33 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)) und der Pflicht zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (§ 39 Deutsches Richtergesetz (DRiG)) auf, so der AfD-Mann.
Was AfD-Mann Dringenberg wissen will
Die Anfrage gestellt hat Dr. Volker Dringenberg, in Lübeck geborener Rechtsanwalt, der in Chemnitz lebt und seit 2019 für die AfD im Landtag in Sachsen ist. Das Landesamt für Verfassungsschutz stuft seinen Landesverband seit 2013 als "gesichert rechtsextremistisch" ein. Die Partei war gegen diese Einstufung vergeblich gerichtlich vorgegangen (Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen, Beschl. v. 21.01.2025, Az. 3 B 127/24).
Gem. § 56 der Geschäftsordnung (GO) des Sächsischen Landtags dürfen Kleine Anfragen nicht mehr als fünf Einzelfragestellungen enthalten. Dringenberg reizt diese Begrenzung aus: Die Staatsregierung solle mitteilen, ob ihr der Brief und die Unterzeichnung durch sächsische Richter und Staatsanwälte bekannt seien und wie viele "im sächsischen Staatsdienst stehende Personen (bitte aufgeschlüsselt nach Gerichtsbarkeit/Dienststelle und Funktion)" diese Forderung nach Kenntnis der Staatsregierung unterstützt haben.
Weiter will er wissen, wie die sächsische Staatsregierung es bewertet, dass "aktive sächsische Richter und Staatsanwälte eine politische Partei öffentlich als 'verfassungsfeindlich' bezeichnen und deren Verbot fordern". Er verweist dabei auf § 39 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), wonach sich Richter so zu verhalten haben, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird, sowie im Hinblick auf die politische Neutralitätspflicht aus § 33 BeamtStG.
Als Drittes fragt er, ob "die Staatsregierung durch die öffentliche Vorab-Festlegung ('Präjudizierung') der Unterzeichner das Vertrauen der Bürger in eine unvoreingenommene und neutrale Rechtsprechung in Sachsen" gefährdet sehe, "insbesondere, wenn diese Richter in Verfahren mit politischem Bezug oder Verfahren, an denen Mitglieder der betroffenen Partei beteiligt sind, entscheiden?"
Weiter, ob gegen namentlich bekannte sächsische Unterzeichner dienst- oder disziplinarrechtliche Vorermittlungen oder Prüfungen eingeleitet wurden, um festzustellen, ob hier eine Verletzung der Dienstpflichten oder des Mäßigungsgebotes vorliegt, und falls ja, mit welchem Ergebnis.
Und schließlich, sofern keine dienstrechtlichen Konsequenzen gezogen wurden oder beabsichtigt seien, wie die Staatsregierung eine Vereinbarkeit dieser öffentlichen politischen Parteinahme mit dem Mäßigungsgebot und Unparteilichkeit juristisch rechtfertige.
Für die Antwort hat die Landesregierung eine Frist von vier Wochen. Die wird sie für die Prüfung nutzen, teilte das Sächsische Justizministerium auf LTO-Anfrage mit. Vorher könne es zu den Fragen keine Auskünfte erteilen.
Ist die AfD verfassungsfeindlich?
Eine Partei gilt als verfassungsfeindlich, wenn sie aktiv und geplant gegen die Grundregeln des Staates arbeitet (Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz (GG)). Das bedeutet, sie muss die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfen – also Grundwerte wie die Menschenwürde, die Demokratie und den Rechtsstaat.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die AfD-Bundespartei als rechtsextremen Verdachtsfall ein. Die Hochstufung der AfD zur gesichert extremistischen Bestrebung stoppte das Verwaltungsgericht (VG) Köln bis zum Abschluss des dort anhängigen Hauptsacheverfahrens (Beschl. v. 26.02.2026, Az. 13 L 1109/25).
Wichtig dabei: Das VG Köln entschied im Eilverfahren. Für die Hochstufung müssten die Bestrebungen die Partei in ihrem Gesamtcharakter maßgeblich prägen, sodass sie der Organisation als Ganzes zurechenbar sind. Nach Auffassung des VG Köln war diese Schwelle im Eilverfahren (noch) nicht überschritten. Fünf AfD-Landesverbände (Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Niedersachsen) sind jedoch rechtskräftig als gesichert rechtsextrem eingestuft.
Was die Justizangestellten mit dem Brandbrief unterzeichnet haben
In der Kleinen Anfrage formuliert Dringenberg, es gehe um die "Forderung nach einem Verbotsverfahren gegen die AfD" und die Bezeichnung der Partei in dem Brief "vorab als 'verfassungsfeindlich'".
Mit diesem Wort beschrieb der RAV die AfD-Bundespartei in dem ersten offenen Brief an die Bundesregierung von Januar 2025 und forderte die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens. Antragsberechtigt dafür sind nur Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, § 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), Art. 21 Abs. 2 GG.
Die Unterzeichnenden des offenen Briefes fordern daher Abgeordnete des Bundestages und Mitglieder der Bundesregierung als Adressaten des Briefes auf, diesen Antrag zu stellen, und formulieren in Richtung der Politiker: "Es ist nicht Ihre Aufgabe, die Verfassungswidrigkeit einer Partei abschließend zu klären. Es ist Ihre Aufgabe, diese Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen. Die endgültige Entscheidung obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht".
Verletzen Richter:innen und Staatsanwält:innen mit einer solchen Forderung ihre Neutralitätspflicht und das Mäßigungsgebot?
Was von Richtern und Staatsanwälten verlangt wird
Das Mäßigungsgebot folgt aus § 33 Abs. 2 BeamtStG, § 71 DRiG. Danach müssen sie bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
"Als Maßstab legt bereits der Wortlaut nahe, dass es neben der Art und dem Inhalt der Betätigung auch auf das konkrete Amt ankommt und darauf, ob die Betätigung einen Bezug zu jenem Amt hat", teilte Dr. Jessica Heun, Rechtsanwältin aus Berlin, mit. Für Richter:innen verweist sie zudem auf § 39 DRiG (Wahrung der Unabhängigkeit). Bei einem außerdienstlichen Eintreten für die Einleitung eines Verbotsverfahrens werde die erforderliche Mäßigung und Zurückhaltung grundsätzlich gewahrt.
Die AfD wird von zahlreichen Verfassungsschutzämtern als Verdachtsfall bzw. gesichert rechtsextremistisch eingestuft, so die Anwältin, Beamte seien wegen ihrer Treuepflicht sogar dazu aufgefordert, für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten (§ 33 Abs. 1 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)). Beamt:innen müssten außerhalb des Dienstes allerdings darauf bedacht sein, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der politischen Meinungsäußerung einzuhalten, besonders gelte dies für Staatsanwält:innen/Richter:innen.
Wie andere Bundesländer es handhaben
Sachsens Justizministerium selbst konnte sich zu diesem Zeitpunkt auf LTO-Anfrage nicht äußern. Ministerien anderer Bundesländer, in denen keine Kleinen Anfragen laufen, konnten es.
So teilte etwa das Justizministerium NRW gegenüber LTO mit, es "bewertet eine private politische Betätigung von Landesbediensteten, die auch Richterinnen und Richtern selbstverständlich freisteht, grundsätzlich nicht. Von diesem Grundsatz abzurücken, besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass." Auch Landesbediensteten stehe wie jedermann eine private politische Betätigung nicht nur frei, sondern sie sei im demokratischen Staat grundsätzlich zu begrüßen. Und weiter: "Das hier angesprochene Verhalten ist von der Meinungsfreiheit geschützt und stößt auch vor dem Hintergrund des für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter geltenden Mäßigungsgebots nicht auf Bedenken." Bisher sei dazu nichts an das Ministerium herangetragen worden, es sehe keine Veranlassung, die Thematik von sich aus aufzugreifen.
Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin äußert sich ähnlich: "Die Frage eines etwaigen Verstoßes gegen das Mäßigungsgebot hängt stark von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. In dem skizzierten Bereich ist insbesondere auch das Spannungsfeld zum Demokratiegebot und der auch Richtern erlaubten politischen Betätigung zu beachten." Das Ministerium verweist darauf, dass ein Einschreiten, wie die AfD in Sachsen bei der dortigen Staatsregierung erfragt hatte, im Rahmen der Dienstaufsicht Sache des jeweiligen Gerichts sei, dem ein Richter angehört, falls ein möglicher Verstoß gegen das Mäßigungsgebot offenbar werde.
Das Justizministerium Bayern sieht es so: "Auch Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten stehen die grundgesetzlich geschützten Rechte auf Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu. Bei Beachtung des Mäßigungsgebots steht es ihnen grundsätzlich frei, sich beispielsweise nach ihren Überzeugungen zu äußern (Art. 5 GG), sich mit Petitionen an die zuständigen Stellen oder Volksvertretungen zu wenden (Art. 17 GG) oder sich politisch zu betätigen."
"Politische Betätigung nicht per se unzulässig"
Auch das Justizministerium Hessen verweist auf "die außerdienstlich erfolgte Unterzeichnung, die sich auch unter Angabe der jeweiligen Berufsbezeichnungen nicht ohne weitere Einzelfallprüfung pauschal als Verstoß gegen die jeweiligen dienstrechtlichen Pflichten einordnen lasse". Die politische Betätigung von Angehörigen der Justiz als solche sei nicht per se unzulässig. Auch für Staatsanwälte, die als Beamte dem Beamtenstatusrecht unterliegen, bestehe kein generelles Verbot politischer Betätigung und Äußerung. Es komme vielmehr auf Form, Inhalt und Art sowie auf die Einzelumstände der konkreten Betätigung und der dienstlichen Stellung an.
Mit Blick auf die Unterzeichnung des offenen Briefes bedürfe es "einer einzelfallbezogenen rechtlichen Prüfung im Hinblick auf die konkrete dienstliche Stellung und Funktion des Unterzeichners, im Hinblick auf eine mögliche Verknüpfung von Forderung und Amt und im Hinblick auf einen möglichen Bezug zu konkreten gerichtlichen Verfahren", so das Hessische Ministerium. Diese Einzelfallprüfung sei zunächst Angelegenheit der jeweiligen Behördenleiterinnen und -leiter.
Jedoch: "Die Offenlegung des bekleideten Amtes oder der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst bei einer politischen Betätigung bewirkt allein noch keine Verletzung der Neutralitäts- und Mäßigungspflicht", so Anwältin Heun. "Wenn die Betätigung lediglich unter Nennung der Amtsbezeichnung ohne besondere Hervorhebung erfolgt, den erforderlichen Respekt auch vor der Meinung anderer erkennen lässt, dann ist daran disziplinarrechtlich nichts auszusetzen."
Wie Sachsen das sieht, wird sich Mitte September zeigen.
Richter unterstützen AfD-Verbotsverfahren: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60727 (abgerufen am: 06.09.2026 )
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