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Richter unterzeichnen offenen Brief für AfD-Verbotsverfahren: Unter­sch­reiben ist Pri­vat­sache

14.09.2026

Gebäude vom Sächsischen Landtag in Dresden

Das Mäßigungs- und Neutralitätsgebot von Richtern und Staatsanwälten war Thema einer Kleinen Anfrage im Landtag in Sachsen. Foto: Simone - stockadobe.com

Viele Staatsanwälte und Richter unterzeichneten einen Aufruf, ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD einzuleiten. So etwas ist Privatsache, antwortet das sächsische Justizministerium auf eine Kleine Anfrage der AfD dazu.

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Wenn Richter:innen und Staatsanwält:innen einen offenen Brief für die Einleitung eines AfD-Parteiverbotsverfahrens unterzeichnen, ist das Privatsache. Das gelte auch dann, wenn sie neben ihren Namen ihre Amtsbezeichnung setzen. So deutlich formuliert es das Staatsministerium der Justiz in Sachsen in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD in Sachsen (Drs.-Nr.: 8/8014). 

In dem Fall geht es um einen offenen Brief an die Bundesregierung und die Abgeordneten des Bundestages mit der Forderung, ein AfD-Verbotsverfahren einzuleiten. Initiiert hatte den Brief der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV). Über 1.000 Juristen aus Anwaltschaft, Justiz und Behörden haben ihn unterzeichnet und dabei ihren Ausbildungs- bzw. Berufsstatus genannt.

Ein Abgeordneter der AfD, selbst Volljurist und Anwalt, hatte dazu Anfang August mit dem Titel "Politisches Mäßigungsgebot und Neutralitätspflicht sächsischer Richter und Staatsanwälte im Kontext von Verbotsforderungen gegen die AfD" die Kleine Anfrage im sächsischen Landtag gestellt. Er wollte wissen, ob das Staatsministerium einen Verstoß gegen das Mäßigungsgebot sieht, wenn auch Richter:innen und Staatsanwält:innen diesen Brief unterzeichnen. 

Das Mäßigungsgebot folgt aus § 33 Abs. 2 BeamtStG, § 71 DRiG. Danach müssen auch Richter:innen und Staatsanwält:innen bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Nun folgte die Antwort aus dem Ministerium.

"Anfrage außerhalb des Verantwortungsbereichs"

Der Staatsregierung kenne den offenen Brief jedenfalls durch die Kleine Anfrage, teilte sie in der Antwort mit. Wer aber unterzeichnet hat, das sei nicht bekannt. Die Staatsregierung werde dazu auch keine Informationen einholen. Denn es handele sich bei der Unterzeichnung "um eine ausschließlich private Betätigung der sächsischen Richter und Staatsanwälte". Entsprechend habe die Staatsregierung kein Recht zur Informationsbeschaffung. Diese Anfrage liege "außerhalb ihres Verantwortungsbereichs".

Aus Sicht der Staatsregierung besteht auch kein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit, wenn Berufsträger so einen Brief unterzeichnen, "insbesondere nicht zu dem jeweiligen dienstlichen Aufgabenbereich der Richter und Staatsanwälte". Ein solcher werde auch nicht durch die Angabe der Amtsbezeichnung begründet. 

Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Beamtengesetz (i. V. m. § 3 Sächsisches Richtergesetz) hätten "die Beamten und Richter das Recht, auch außerhalb des Dienstes die mit ihrem Amt verbundene Amtsbezeichnung zu führen", so das Ministerium. Entsprechend seien auch keine dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorermittlungen oder Prüfungen eingeleitet worden.

Auf die Frage des AfD-Mannes, wie die Staatsregierung es finde, dass manche ihrer Richter:innen und Staatsanwält:innen so einen Aufruf unterzeichnen, gab sie keine Antwort: Zu einer Bewertung sei sie nicht verpflichtet.

Ähnlich wie in Sachsen hatten sich auch die Justizministerien in NRW, Berlin, Hessen und Bayern gegenüber LTO geäußert: Auch Richter:innen und Staatsanwält:innen dürften durch das Unterzeichnen solcher öffentlicher Briefe noch am politischen Leben teilnehmen.

Spannungsverhältnis zum Gebot der Verfassungstreue

Anwalt Robert Hotstegs, spezialisiert auf Beamtenrecht, teilte auf LTO-Anfrage mit: "Das Mäßigungsgebot steht ja auch in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der Verfassungstreue. Ist die AfD verfassungsfeindlich und ist der oder die Einzelne davon überzeugt, ist eine politische Aktivität aus Gründen der Verfassungstreue geradezu geboten."

Aber auch ungeachtet dieses Spannungsverhältnisses sei die gebotene Zurückhaltung nicht überschritten. Das Verbotsverfahren befinde sich seit Jahren in der politischen und juristischen Diskussion, so Hotstegs. Es gehöre dazu, dass sich auch Richter:innen und Staatsanwält:innen eine Meinung bilden. Ebenso stehe Rechtsreferendar:innen, von denen ebenfalls einige die Aufforderung unterschrieben hatten, die Unterzeichnung frei, unabhängig davon, ob sie verbeamtet sind oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sui generis stehen.

tap/LTO-Redaktion

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Richter unterzeichnen offenen Brief für AfD-Verbotsverfahren: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60874 (abgerufen am: 09.10.2026 )

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