Modernisierung des Strafverfahrens: Ein Gesetz allein reicht nicht

Gastbeitrag von RiBGH Prof. Dr. Andreas Mosbacher

06.12.2019

Die Politik will, dass Strafverfahren nicht mehr so lange dauern. Das entsprechende, kürzlich beschlossene Gesetz allein wird das aber nicht richten, meint Bundesrichter Andreas Mosbacher – und macht weitere Verbesserungsvorschläge.

Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens ist beschlossene Sache (BT-Drs. 19/14747, 19/15161). Es enthält wichtige Neuerungen etwa im Befangenheitsrecht, bei Besetzungsrügen oder im Beweisantragsrecht. Ob all dies wirklich der Modernisierung des Strafverfahrens dient, wird sich zeigen. Immerhin hat BMJV-Staatssekretär Christian Lange bei den parlamentarischen Beratungen versprochen, noch in diesem Jahr eine Expertenkommission einzusetzen, um die von FDP (BT-Drs. 19/11090) und Bündnis 90/Die Grünen (Bt-Drs. 19/13515) geforderte Aufzeichnung der Beweisaufnahme im Strafprozess voranzubringen.

Neben diesem wichtigen Schritt hin zu einer wirklichen Modernisierung des Strafverfahrens bleibt auch nach der Reform noch die große Frage, wie man die immer längere Dauer von erstinstanzlichen Strafverfahren bei den Land- und Oberlandesgerichten wirksam verkürzen kann. Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens enthält zwar punktuelle Verbesserungen; wesentliche Impulse müssen aber hinzukommen.

Effektive Verhandlungsführung: Strafjustiz muss sich selbst gut aufstellen

Der wichtigste Punkt ist dabei eine effektive, auf zügige Erledigung angelegte Verhandlungsführung, wie sie als Leitbild der StPO zugrunde liegt. Die Erfahrung zeigt, dass Verfahrensverzögerungen nicht selten hausgemacht sind. Die Strafjustiz muss sich zunächst selbst diesem Problem stellen, bevor sie mit dem Finger auf andere wie insbesondere die Verteidiger zeigt.
Dazu gehört an allererster Stelle, dass in jeder Justizverwaltung die Mindestbedingungen effektiver richterlicher Arbeit höchste Priorität genießen müssen: eine besetzte Geschäftsstelle, eine kompetente Protokollkraft, ein funktionierendes Saal- und Personalmanagement, die ausreichende und kompetente Besetzung von Strafkammern und Strafsenaten. Eigentlich alles Selbstverständlichkeiten – an denen in der Praxis aber leider nicht wenige Gerichte scheitern.

Eine wichtige Rolle kommt auch den Staatsanwaltschaften zu: Die Anklagen müssen unter Berücksichtigung der Beweislage auf klare Kernvorwürfe konzentriert werden und so wenige Angeklagte wie vertretbar umfassen, klar gegliedert sein und die Hauptverhandlung in jeder Hinsicht erleichtern. Vielleicht kann auch eine (verfassungsrechtlich ohnehin gebotene) restriktivere Handhabung der U-Haft-Vorschriften manche Unwucht vermeiden helfen.

Gute Richter nicht mit mehr Arbeit "bestrafen"

Erlauben die äußeren Bedingungen effektives Verhandeln, sind nach Anklageeingang die Vorsitzenden Richter gefragt. Sie müssen unter Zuarbeit der Beisitzer zunächst den Fall erfassen und die Frage der Eröffnung, ggfs. auch der Haftfortdauer zügig klären. Jedenfalls in größeren Verfahren ist es meist angebracht, nach sorgfältiger Vorbereitung das Gespräch mit den anderen Verfahrensbeteiligten zu suchen. Dabei sollte man soweit möglich in unvoreingenommener Offenheit den Fall besprechen, das Beweisprogramm vorstellen und in geeigneten Fällen die Frage einer Verständigung klären.

Dann geht es an die Planung der Hauptverhandlung: Welche Beweismittel werden sinnvoller Weise in welcher Reihenfolge eingeführt? Welche hält man bereit, um sie in den sich immer wieder ergebenden zeitlichen Lücken unterzubringen? Wie lassen sich die Termine mit den Verfahrensbeteiligten abstimmen? Beginnt die Hauptverhandlung, muss jeder merken, dass der Vorsitzende den Ablauf bestimmt und dafür auch einen Plan hat. Nichts wirkt disziplinierender auf Verfahrensbeteiligte als der geschlossene Aufritt einer Kammer, die weiß, was sie will - und dies auch klar kommuniziert. Offenheit in der Hauptverhandlung ist Ausdruck von Souveränität und verkürzt häufig die Verhandlungsdauer. Geht all dies mit vertieften Kenntnissen im Prozessrecht einher, die auch in der Hitze einer Hauptverhandlung zügig abgerufen werden können, hat das Gericht für eine effektive Verhandlung alles getan.

Die Präsidien der Gerichte sind dabei auch in der Pflicht: Zum einen dürfen Leistungsträger, die effektiv arbeiten, nicht durch stete Mehrbelastung "bestraft" werden. Zum anderen ist bei der Auswahl von Vorsitzenden großer Strafkammern ganz besonders auf die menschliche Eignung zu effektiver Verhandlungsführung und zum Aushalten von Konflikten zu achten. Nicht überall bewährt hat sich in größeren Gerichten der (unfreiwillige) Einsatz von Zivilisten, die einen konfliktscheuen Verhandlungsstil bevorzugen.

All das ist nicht neu. Aber angesichts der Probleme der Strafjustiz gerade an den Landgerichten müssen sich alle Beteiligten bei Justizverwaltung, Staatsanwaltschaft und Gericht auf die Parameter konzentrieren, die den größten Einfluss auf effektives Verhandeln haben.

Neben diesen Rahmenbedingungen besteht insbesondere in der Aus- und Fortbildung Bedarf: Die Vermittlung des rechtlichen Handwerkzeugs ist das eine, die effektive Durchsetzung des Rechts das andere. Auch das kann gelehrt und gelernt werden.

Änderungen im Gebührenrecht – ein neuer Anreiz?

Vielleicht können auch einige Veränderungen im Gebührenrecht dazu beitragen, die richtigen Anreize zu setzen. Nach dem derzeitigen Gebührenrecht besteht bei länger dauernden Hauptverhandlungen ein deutliches Übergewicht zwischen den für die Teilnahme an Hauptverhandlungstagen entstehenden Gebühren und denjenigen, die für die Einarbeitung in die Sache und deren ggfs. konsensualen Abschluss entstehen.

Unabhängig davon, dass die verantwortungsvolle Tätigkeit als Verteidiger gut (und besser als jetzt) bezahlt werden muss, darf man nicht ignorieren, dass auch das Gebührenrecht Einfluss auf prozessuales Verhalten haben kann. Ein beredtes Beispiel dafür ist das, was passierte, als man im Zivilprozess die Beweisgebühr abgeschafft hat: die Verfahren verkürzten sich. Ist der derzeitige Ansatz im Strafrecht wirklich richtig, nicht die gründliche Einarbeitung in den Fall und etwa das Mitwirken an einer konsensualen Erledigung materiell zu belohnen, sondern stattdessen die – auch vom eigenen prozessualen Verhalten abhängige – Dauer der Hauptverhandlung?

Schon das geltende Gebührenrecht sieht Anreize für die Mitwirkung an einem Abschluss des Verfahrens vor. Die "Befriedungsgebühr" nach Nr. 4141 VV RVG wird etwa verdient, wenn das Verfahren unter Mitwirkung des Verteidigers nach § 153a StPO endgültig eingestellt wird oder sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme eines Einspruchs gegen den Strafbefehl, einer Berufung oder einer Revision des Angeklagten erledigt. Belohnt man schon Verhalten wie eine Rechtsmittelrücknahme, spricht auch nichts dagegen, die Mitwirkung an einer verfahrensverkürzenden Verständigung in größeren Verfahren gebührenrechtlich zu honorieren. Man könnte dabei etwa an das dreifache einer Terminsgebühr denken.

Oder man macht die Höhe der Gebühr davon abhängig, dass das Gericht feststellt, inwieweit sich die Verständigung verfahrenskürzend ausgewirkt hat. Auf jeden Fall sollte – anders als heute – auch die Teilnahme an Erörterungen mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht honoriert werden, die auf eine Verfahrensverkürzung bzw. Verständigung abzielen. Natürlich muss weiterhin die Teilnahme an langandauernden Hauptverhandlungen ordentlich vergütet werden. Aber der Gesetzgeber des RVG hat bereits deutlich gemacht, dass er daneben auch die Mitwirkung an einer verkürzenden Erledigung des Strafverfahrens besonders honorieren möchte. Dass Verteidiger mit solchen Anreizen nicht verantwortungsvoll umgehen, ist weder derzeit ersichtlich noch bei einer Erweiterung zu erwarten.

Eine geschwächte Strafjustiz braucht Unterstützung

Die richtigen Anreize setzen, die äußeren Rahmenbedingungen verbessern und für die notwendige Fortbildung sorgen: Nur eine Bündelung vieler Maßnahmen wird dafür sorgen, dass Strafverfahren wieder kürzer statt länger dauern.

Der steten Ausdehnung des materiellen Strafrechts, dem Ansteigen rechtlicher Komplexität durch europäische Einflüsse und durch die nicht immer praxisorientierte höchstrichterliche Rechtsprechung, dem zunehmenden Zeitdruck in Haftsachen und der Überbürdung immer neuer Aufgaben etwa durch Bereitschaftsdienste kann eine geschwächte Strafjustiz nur etwas entgegensetzen, wenn sie geballte Unterstützung erfährt.

Punktuelle Änderungen des Prozessrechts wie die jetzt beschlossenen können dabei vielleicht etwas helfen. Die Strafjustiz muss sich aber auch fragen, was sie selbst verbessern kann.

Der Autor Prof. Dr. Andreas Mosbacher ist Richter des 5. (Leipziger) Strafsenats des Bundesgerichtshofs und Honorarprofessor für Strafrecht und Strafprozessrecht, insbesondere Wirtschaftsstrafrecht und Revisionsrecht, an der Universität Leipzig.

Zitiervorschlag

Modernisierung des Strafverfahrens: Ein Gesetz allein reicht nicht . In: Legal Tribune Online, 06.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39099/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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