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OVG-Beschluss zu Metzelder: Recht­s­un­si­cher­heit für Justiz-Pres­se­stellen

Gastbeitrag von Martin W. Huff

05.02.2021

Christoph Metzelder

(c) picture alliance/dpa/Revierfoto | Revierfoto

Das AG Düsseldorf durfte in einer Pressemitteilung über eine Anklage gegen Ex-Fußballprofi Christoph Metzelder keine Details zur Anklage verraten. Warum dies künftig sinnvolle Medienarbeit der Justiz erschwert, erläutert Martin W. Huff.

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Knapp fünf Monate hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen Zeit gelassen, um über eine Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung durch das VG Düsseldorf im Fall Christoph Metzelder und die Presseerklärung des AG Düsseldorf zur Anklageerhebung zu entscheiden. Der ausführliche Beschluss der Münsteraner Richter wirft nun eine Vielzahl von Fragen auf.

Noch einmal zum Hintergrund: Am 2.9.2020 erhob die Staatsanwaltschaft Düsseldorf Anklage gegen den ehemaligen Nationalspieler Christoph Metzelder beim Amtsgericht (AG) Düsseldorf, in dem es um verschiedene Vorwürfe rund um kinderpornographische Bilder geht. Die Medien hatten vor einer Veröffentlichung durch die Justiz davon erfahren und umfangreich berichtet. Nach intensiven Gesprächen des leitenden Düsseldorfer Oberstaatsanwalts mit den Verteidigern von Metzelder gab die Behörde am 3.9.2020 eine nichtssagende Medieninformation heraus. Aufgrund einer Flut von Nachfragen ging das AG Düsseldorf am 4.9.2020 anders vor und veröffentlichte eine Pressemitteilung in der der Name und die wesentlichen Vorwürfe genannt wurden. 

Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, dass das AG die Anklage erst noch zulassen muss. Daraufhin beantragte Metzelder den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt der Justiz jede Information über die Anklageerhebung mit Namensnennung zu verbieten und auch zukünftig keine Medienarbeit mehr zu betreiben. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 14.9.2020 die Anträge zurückgewiesen, die Beschwerde dagegen hatte zum Teil Erfolg (OVG NRW, Beschl. v. 4.2.2021 – 4 B 1380/20). Dies zeigt sich auch in der Kostenentscheidung, nach der jeder der Parteien die Hälfte der Kosten trägt. 

Namensnennung erlaubt, Internet-Veröffentlichung verboten

Zusammengefasst sagt das OVG nunmehr in seinen, zusammen mit einer Presserklärung veröffentlichten Entscheidungsgründen folgendes:

Die Justiz ist berechtigt, Medienarbeit auch in Ermittlungsverfahren zu betreiben, gerade wenn es sich um ein Verfahren handelt, dass aufgrund der betroffenen Person aufmerksam beobachtet wird. Entgegen der Auffassung von Metzelder durfte das AG die Medien auch eigenständig informieren, dies war nicht nur der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Und es durfte – dies stellt das Gericht ausführlich dar ­– auch der Name des inzwischen Angeklagten genannt werden.  Schließlich habe sich Metzelder nach seiner Zeit als aktiver Fußballspieler im Bereich der Jugendarbeit engagiert und die erhobenen Vorwürfe ließen diese Tätigkeit in einem anderen Licht erscheinen. 

Damit hat Metzelder jedenfalls in einem entscheidenden Punkt verloren, denn er wollte unbedingt erreichen, dass der Name nicht genannt wird. In diesem Zusammenhang vollzieht das OVG eine sehr sorgfältige Abwägung. Interessant ist dabei, dass Metzleder wohl von seinen geständigen Aussagen im Ermittlungsverfahren abgewichen ist und jetzt seine Verteidiger keine Strafbarkeit mehr sehen. Dies ergibt sich aus einigen Formulierungen des OVG. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Justiz auch berechtigt ist, mehr zu sagen, wenn der Angeklagte geständig ist. 

Eine entsprechende Information an die Medien – und nur an diese – war laut OVG ebenso erlaubt. Für eine Einstellung der Presserklärung in das Internet fehle hingegen die Rechtsgrundlage. Und im Übrigen, so das OVG, hätte das AG in seiner Erklärung noch deutlicher auf die Unschuldsvermutung hinweisen müssen. Die gewählten Formulierungen seien nicht ausreichend gewesen. Zudem habe es die angeklagten Delikte ungenau bezeichnet, zu viel Sacherhalt aus der Anklageschrift und die Presserklärung nicht nur an Medienvertreter versandt, sondern auf die Homepage des Gerichts gestellt. Dort muss sie nach dem Beschluss vom Donnerstag nun entfernt werden 

Verloren hat Metzelder indes mit seinem Antrag, der Justiz zukünftig Medienarbeit zu verbieten, für einen solchen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gebe es hier keinen Raum, entschied das OVG. 

Argumente der Verteidigung in eine PM der Justiz?

Was bedeutet die Entscheidung nunmehr für die Medienarbeit der Justiz? "Die Entscheidung bedarf sorgfältiger Analyse, auch mit Rücksicht auf mögliche Konsequenzen für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in anderen Verfahren", sagt zu Recht Dr. Michael Börsch, Richter und zugleich Pressesprecher des Oberlandesgerichts Düsseldorf. 

Richtig liegt das OVG jedenfalls in Bezug auf die Namensnennung von Metzelder: Wer sich mit dem Thema der Kinder- und Jugendarbeit soweit in die Öffentlichkeit begibt, der muss hinnehmen, dass auch sein Verhalten im privaten Bereich, hier auch mit sexuellen Bezügen, besonders aufmerksam beobachtet wird. 

Unterdessen erschwert das Gericht die Medienarbeit in Bezug auf die Vorbereitung von Presseklärungen. Ist es wirklich richtig, dass auch die Argumente der Verteidigung in die Veröffentlichung der Justiz aufgenommen werden müssen, wie sich aus dem Beschluss herauslesen lässt? Wohl kaum. Hier findet eine Vermischung statt, die auch rechtsstaatlich bedenklich ist. Durch die rechtzeitige Information der Verteidiger des Betroffenen ist diesen ausreichend Gelegenheit gegeben, von sich aus Stellung zu nehmen. Auch aus Verteidigersicht kann es sinnvoll sein, die eigene Auffassung besser selber zu verbreiten, als dass sie von der Justiz – möglicherweise mit einer ganz anderen Akzentuierung – in einer Erklärung veröffentlicht wird. 

Was bringt ein "Disclaimer Unschuldsvermutung"?

Einen Rückschritt stellt der Beschluss in dem Punkt dar, in dem – an dieser Stelle ohne große Begründung – der Justiz untersagt wird, solche Presseerklärungen im Internet zu veröffentlichen, sondern diese nur den Medienvertretern zur Verfügung zu stellen. Und eine Art Disclaimer, mit dem offenbar immer auf die Unschuldsvermutung hingewiesen werden soll, verliert auf Dauer seine Wirkung. 

Unklar ist mir auch, wie in Zukunft die vom Gericht geforderte "abstraktere Beschreibung" der Tatvorwürfe aussehen soll. Zu fragen ist auch, ob dies oftmals nicht sogar dem Betroffenen schadet, weil mehr spekuliert wird, was hinter den beschriebenen Straftatbeständen wirklich steckt. Hier müssen sich in Zukunft auch die Verteidiger genau überlegen, was ihren Mandanten nützt oder auch schadet. 

Im Widerspruch zum BVerfG und BGH?

Bedenklich ist schließlich die Auffassung, dass bis zur Rechtskraft einer Entscheidung eine besondere Zurückhaltung zu wahren ist. Dies sehen wohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und der Bundesgerichtshof (BGH) anders. So hat das BVerfG entschieden, dass auch vor der Rechtskraft einer Entscheidung eine – wenn auch anonymisierte – Urteilsabschrift den Medien zur Verfügung zu stellen ist. Der BGH ließ sogar die Veröffentlichung eines Fotos eines Täters nach dem Urteil erster Instanz gerade mit dem Hinweis zu, dass bei einem solchen Ereignis der Zeitgeschichte die Öffentlichkeit einen Anspruch darauf hätte, den Angeklagten zu sehen. 

Vor diesem Hintergrund ist sehr zu hoffen, dass die nordrhein-westfälische Justiz nunmehr eine Klärung im Hauptsacheverfahren herbeiführt. Denn es ist an der Zeit, dass die vom VG und OVG sehr unterschiedlich gesehenen Fragen höchstrichterlich geklärt werden. 

Das Bundesverwaltungsgericht erhielte so die Gelegenheit, die immer wichtiger werdenden Rechtsfragen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Justiz zu klären. Gegenwärtig herrscht auf diesem Feld jedenfalls erhebliche Rechtsunsicherheit.

Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR in Köln und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln. Er bildet seit Jahren u.a. an der Deutschen Richterakademie Pressesprecher der Justiz in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit aus.

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Martin W. Huff, OVG-Beschluss zu Metzelder: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44206 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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