Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt auch davon ab, vor welchem (Amts-)Gericht man landet. Das Legal Tech Lab an der Universität Köln entwickelt derzeit eine Anwendung, um Strafzumessungsentscheidungen bundesweit zu vergleichen.
"Also stellen Sie sich vor, Sie sind Richterin und Sie bekommen jetzt einen Fall auf den Tisch, sagen wir einen Diebstahl, der Wert der Sache ist soundso hoch, der Täter ist geständig, ein paar Vorstrafen hat er allerdings auch schon. Und Sie müssen jetzt entscheiden, wie hoch die Strafe ausfallen soll. Sie könnten also alle diese Kriterien in eine Suchmaske eingeben und dann sehen Sie, aha, das Amtsgericht Hamburg hatte einen ganz ähnlichen Fall und das Amtsgericht Köln auch. Was haben die denn gegeben?" So oder so ähnlich könne man Smart Sentencing irgendwann anwenden, erklärt die Kölner Strafrechtsprofessorin Frauke Rostalski, die das Legal Tech Lab Cologne leitet.
Das Projekt steht noch ganz am Anfang. Rostalski hat das Legal Tech Lab im Februar dieses Jahres gegründet und eine Gruppe aus Jura- und Informatikstudenten und Doktoranden zusammengestellt. Zunächst soll es darum gehen, eine Datenbank aufzubauen. Bisher sind nur wenige erstinstanzliche Urteile, in denen die Strafzumessungsentscheidung begründet wird, überhaupt öffentlich verfügbar. "Wir können auf einige Urteile zugreifen, die auf den Justizportalen der Länder veröffentlicht wurden und fragen auch bei ausgewählten Gerichten an, ob sie uns Urteile zur Verfügung stellen", erklärt Rostalski. "Für den Anfang konzentrieren wir uns insbesondere auf Diebstahlsdelikte."
Ziel ist es, bundesweit Strafzumessungsentscheidungen diverser Delikte vergleichen zu können. "Deshalb geht es zunächst darum, Urteile maschinenlesbar zu machen", so Rostalski. Später soll eine intelligente Software erkennen können, welche Kriterien bei der Strafzumessung eine Rolle gespielt haben und ob sie sich straferhöhend oder mildernd ausgewirkt haben. Das Programm soll dabei selbstständig dazulernen.
Smart Sentencing soll nicht die Strafhöhe ausrechnen
Smart Sentencing soll dabei nicht die passende Strafhöhe ausrechnen, sondern lediglich vergleichbare Entscheidungen finden. "Und natürlich kann man sich dann das Urteil im Volltext anschauen und prüfen, ob es wirklich vergleichbar ist", betont Rostalski. "Wir machen nur ein Angebot. Jeder Richter kann entscheiden, ob er sich davon leiten lässt oder nicht." Auch für Strafverteidiger könne das Angebot interessant sein: "Wenn ein Mandant kommt und fragt, was habe ich denn zu erwarten, können sie mit wenigen Klicks rausfinden, was in Ihrem Gerichtsbezirk üblich ist."
Ruben Franzen, Strafrichter am Amtsgericht Eilenburg und Mitglied des Bundesvorstands der Neuen Richtervereinigung, bezweifelt allerdings, dass es in der Praxis Bedarf für ein solches Tool gibt. "Jeder Richter ist davon überzeugt, dass das, was er macht, richtig, sinnvoll, vernünftig und begründet ist." Bei der Abwägung aller Einzelheiten eines Falls helfe der Vergleich mit vermeintlich ähnlich gelagerten Fällen wenig weiter.
"Bei der Strafzumessung spielen so viele Faktoren eine Rolle. Dazu gehören nicht nur die Umstände des Falls und das Vorleben des Angeklagten, sondern auch die Prozessdynamik: Wie tritt der Angeklagte auf? Wie hart trifft ihn die Strafe?", gibt Franzen zu bedenken. Ein Geständnis etwa wirke sich auf die Strafzumessung kaum aus, wenn der Täter ohnehin überführt sei. "Wenn der Angeklagte mit seinem Geständnis aber dem Opfer einer Vergewaltigung die Aussage erspart, dann fällt das ganz massiv ins Gewicht."
Franzen glaubt auch nicht, dass Strafrichter bei der Strafzumessung "ins Schwimmen kommen". Gewisse Abweichungen bei der Höhe der Strafen seien aber unvermeidbar. "Ich weiß ja auch, was meine Kollegen so geben. Der eine ist strenger, der andere ist milder. Das ist eben so." Dennoch treffe schließlich kein Richter eine willkürliche Entscheidung. "Er muss ja genau begründen, warum er die Strafe für angemessen hält." Und viele Strafverteidiger könnten die Kollegen am Gericht ohnehin oft am besten einschätzen: "Die wissen genau, wieviel sie bei welchem Richter ungefähr erwarten können."
Deutscher Juristentagsprach sich für bundesweite Datenbank aus
Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht in vielen Fällen weite Strafrahmen vor, für einfachen Diebstahl etwa eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Welche Kriterien bei der Strafzumessung eine Rolle spielen können, gibt § 46 StGB vor. Dazu gehören unter anderem die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Art der Ausführung der Tat und ihre Folgen, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und sein Verhalten nach der Tat, etwa, ob er sich bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen.
Bekannt ist, dass es regionale Unterschiede bei der Strafzumessung gibt, das zeigt etwa eine Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht aus dem vergangenen Jahr. Demnach fallen die Strafen für Alltagskriminalität wie Diebstahl und Unterschlagung, Drogendelikte und Verkehrsdelikte je nach Landgerichtsbezirk unterschiedlich hoch aus – tendenziell milder im Norden und in Baden-Württemberg, strenger in Bayern.
Auch der Deutsche Juristentag (DJT) hat im vergangenen Jahr über Unterschiede in der Strafzumessung diskutiert, ein System, das weniger Spielräume vorsieht, aber abgelehnt. Tabellarische Vorgaben, bindende Strafzumessungsregeln oder Strafzumessungskataloge könnten dem Einzelfall nicht gerecht werden und seien für eine gerechte Strafzumessung ungeeignet, betont der Beschluss des DJT. Ein solches System sogenannter Sentencing Guidelines gibt es etwa in den USA – dabei handelt es sich um Tabellen, mit denen die Richter anhand verschiedener Faktoren eine bestimmte Strafhöhe ermitteln können.
Eine zentrale Entscheidungsdatenbank einzurichten, um zu große regionale Unterschiede abzumildern,konnten sich die Juristen auf dem DJT aber durchaus vorstellen. Sie könne zur "Erweiterung des richterlichen Horizontes" dienen.
Rechtsprofessor: "Eine Sache für den Gesetzgeber"
Neu ist die Idee nicht: Der inzwischen emeritierte Strafrechtsprofessor Franz Streng, der an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg seit Jahren zum Thema Strafzumessung forscht, sagt: "Seit 30 Jahren predige ich, dass wir eine Datenbank brauchen, in der bundesweit alle strafzumessungsrelevanten Daten von Strafurteilen eingegeben werden, damit wir von diesem regionalen Flickenteppich wegkommen."
"Richter übersehen, dass sie sich an ihrem engeren Umfeld orientieren, aber dabei bundesweite Maßstäbe nicht im Blick haben", so Streng. Eine entsprechende Datenbank könne Richtern, Staatsanwälten und Strafverteidigern Anhaltspunkte geben, was bundesweit üblich sei, und damit zu einer Angleichung führen. "Ein angemessenes Urteil kann man besser finden, wenn man sich auf Grundlage einer verlässlichen Statistik informiert, auch wenn das natürlich immer nur grobe Anhaltspunkte sein können."
Allerdings sei das letztlich eine Sache für den Gesetzgeber, so Streng. "Forschungsprojekte sind natürlich nützlich, aber eine flächendeckende Datenbank lässt sich nur aufbauen, wenn Gesetzgeber und Justizverwaltung gemeinsam daran gehen."
Projekt an der Universität Köln: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36601 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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