Zum ersten Mal hat mit dem VG Darmstadt ein Gericht über ein Kopftuchverbot für Richterinnen entschieden. Das Urteil stütze sich auf überzogene Neutralitätserwartungen und Sorgen um die negative Religionsfreiheit, kritisiert Adil Demirkol.
Seit über 25 Jahren wird in der Bundesrepublik über die Zulässigkeit des Kopftuchtragens im öffentlichen Dienst gestritten. Nach Entscheidungen zu kopftuchtragenden Lehrerinnen, Erzieherinnen, Rechtsreferendarinnen und Schöffinnen liegt nun mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Darmstadt vom 30. Oktober 2025, Az. 1 K 2792/24.DA, erstmals eine Entscheidung für Berufsrichter- und Staatsanwälte vor. Das VG wies die Klage einer Bewerberin ab und bestätigte damit faktisch ein Kopftuchverbot für Berufsrichter- und Staatsanwälte. In ihrer Argumentation knüpft die Kammer offensichtlich an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur kopftuchtragenden Rechtreferendarin aus 2020 an. Das BVerfG billigte damals ein Kopftuchverbot. Das VG Darmstadt perpetuiert nun fünf Jahre später die teilweise problematischen Annahmen der BVerfG-Entscheidung.
Die Bewerberin, die sich vor dem VG selbst vertrat, ist Rechtsanwältin und hatte im Bewerbungsverfahren für den Justizdienst Hessens schriftlich mitgeteilt, dass sie ihre Tätigkeit – auch im staatsanwaltlichen Sitzungsdienst bzw. einer richterlichen Verhandlungsleitung – mit Kopftuch ausüben möchte. Das Hessische Justizministerium lehnte ihre Bewerbung aufgrund von Zweifeln an der persönlichen Eignung ab. Unter Verweis auf § 2 Hessisches Richtergesetz (HRiG) i.V.m. § 34 Abs. 2 S. 2 und 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) stellte das Ministerium fest, dass das Tragen eines Kopftuchs durch eine Richterin oder Staatsanwältin objektiv geeignet sei, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen.
Die Kammer teilt im Kern die Auffassung der zuständigen Behörde, dass Richterinnen verpflichtet seien während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten das Kopftuch abzulegen. Die Pflicht ergebe sich aus § 34 Abs. 2 S. 4 BeamtStG i.V.m. § 45 Hessisches Beamtengesetz (HBG), der unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 2 S. 2 bis 4 BeamtStG die oberste Dienstbehörde der Beamten ermächtige Einschränkungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes anzuordnen; Zudem wird in der Entscheidung betont, dass die Ablehnung der Bewerberin auch mit ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG vereinbar sei. In diesem Zusammenhang hebt das VG den Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität, den Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der negativen Religionsfreiheit verfahrensbeteiligter Dritter hervor.
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlage
Die maßgebliche einfachgesetzliche Rechtsgrundlage für eine solche Ablehnung bildet § 34 Abs. 2 S. 4 BeamtStG, der im Jahr 2021 eingeführt wurde und im vom VG Darmstadt entschiedenen Fall erstmals auf ein Verbot religiöser Symbole und religiös konnotierter Kleidung von Beamten angewendet wurde.
In der Literatur werden verfassungsrechtliche Bedenken zu der Norm geäußert. Ein zentraler Kritikpunkt betrifft das Fehlen einer amts- und funktionsspezifischen Differenzierung der Norm. Denn § 34 Abs. 2 S. 4 BeamtStG erfasst sämtliche Beamte, obwohl das BVerfG in seiner Rechtsprechung zu Kopftuchverboten – je nach Amt und Funktion des betroffenen Amtsträgers – unterschiedliche Anforderungen an die Zulässigkeit von Einschränkungen formuliert hat. <s> </s>Beispielsweise verlangen die Karlsruher Richter eine konkrete Gefährdung eines verfassungsrechtlichen Schutzgutes im Falle eines Kopftuchverbotes für Lehrerinnen. § 34 Abs. 2 S. 4 BeamtStG stellt jedoch lediglich abstrakt auf das (nicht näher bestimmte) Vertrauen in die neutrale Amtsführung ab und verlangt gerade kein konkretes Gefährdungselement. Zwar erkennt das VG die in der Literatur vorgebrachten Bedenken. Es gelangt jedoch zu dem Ergebnis, dass sie für erscheinungsbildbezogene Maßnahmen innerhalb des Justizdienstes unerheblich seien, da der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung (S. 42 f.) insbesondere Bürgern gegenüber unmittelbar hoheitlich auftretende Beamte im Blick hatte.
Übersteigerte Neutralitätserwartungen als Negation der Religionsfreiheit
Als eines der zur Einschränkung der Religionsfreiheit der Klägerin herangezogenen Verfassungsgüter bemüht die Kammer den Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität. Grundsätzlich richtet sich der Neutralitätsgrundsatz primär an den Staat, nicht an seine Bediensteten. Für Amtsträger bestehen verfassungsrechtlich verankerte Mäßigungspflichten nach Art. 33 Abs. 5 GG, für Richter einfachrechtlich in § 39 Deutsches Richtergesetz (DRiG) konkretisiert.
Das VG lässt – wie bereits das BVerfG – den Anschein einer fehlenden Neutralität als Gefährdung eines verfassungsrechtlichen Gutes genügen. So heißt es, dass das Tragen eines islamischen Kopftuches durch eine Richterin oder Staatsanwältin während der Verhandlung aus der Sicht eines objektiven Betrachters als staatlich zurechenbare Abweichung von diesem Neutralitätsgrundsatz erscheinen könne. Das BVerfG machte 2020 in seinem Beschluss zur Referendarin deutlich, dass das Tragen eines religiösen Symbols bei der Amtsausübung an sich "keine Zweifel an der Objektivität der betreffenden Richter" (BVerfGE 153, 1 (44 Rn. 99)) begründet und daher nicht auf parteiliches Handeln schließen lässt.
Ob die Annahme des VG gerechtfertigt ist und mündige Bürgerinnen und Bürger tatsächlich nicht zwischen der individuellen Selbstdarstellung eines Amtsträgers und den Anknüpfungspunkten staatlicher Entscheidungsfindung unterscheiden können, ist kritisch zu hinterfragen. Hier zeigt sich zudem die unbestimmte Reichweite des Neutralitätsgrundsatzes; ein Grundsatz, der abgesehen von Kerngedanken wie dem Identifikationsverbot und dem Privilegierungsverbot von Religionen in Rechtsprechung und Literatur wenig einheitlich ausgestaltet ist. Zweifelhaft ist, dass dem bloßen Anschein der Neutralität ein derartiges Gewicht zukommt, dass er in der Abwägung gegenüber der Religionsfreiheit tatsächlich überwiegt.
Zwar erscheint es einleuchtend, dass Bediensteten, die eine Robe tragen, im Vergleich zu Lehrerinnen eine stärkere Staatsnähe zugeschrieben werden kann. Dies darf jedoch nicht bedeuten, dass jegliche religiös motivierte Erscheinung bei Kontakt mit Dritten in der besonderen Umgebung des Gerichtssaals entfallen muss. Eine solche Annahme würde die überholte Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis faktisch wiederaufleben lassen, nach der Personen in einem besonderen Gewaltverhältnis bei der Dienstausübung faktisch keine Grundrechte zustanden.
Außerdem lässt sich fragen, wer als "objektive" Betrachter zu verstehen ist, also jene Figur, auf deren Wahrnehmung das VG abstellt, wenn es das Tragen eines islamischen Kopftuches während der Verhandlung als Beeinträchtigung des Neutralitätsgrundsatzes bewertet. Das hatte der Verfassungsrechtler Klaus Ferdinand Gärditz anlässlich der BVerfG-Entscheidung zur Rechtsreferendarin kritisiert. Bereits im damaligen Beschluss des BVerfG blieb unklar, auf welcher Grundlage diese normative Figur konstruiert wird.
Die negative Religionsfreiheit und der Anblickschutz
Das VG nimmt ähnlich – wie das BVerfG – an, dass durch ein Kopftuch die negative Religionsfreiheit verfahrensbeteiligter Dritter beeinträchtigt werde, weil sie sich aufgrund der Pflicht zum Aufenthalt im Gerichtssaal in einer staatlich geschaffenen, unausweichlichen Lage befänden.
Die negative Religionsfreiheit schützt nicht vor der bloßen Wahrnehmung religiöser Symbole oder religiös konnotierter Kleidung. Einen allgemeinen Konfrontationsschutz gegenüber kultischen Handlungen und religiösen Symbolen hat das BVerfG nicht anerkannt. Eine Beeinträchtigung kommt jedoch in Betracht, wenn der Staat den Einzelnen in eine unausweichliche Lage bringt, in der (unfreiwillige) religiöse Einwirkungsmechanismen eine gewisse Intensität erreichen (vgl. BVerfGE 93, 1 (15 ff.)). Das BVerfG hat betont, dass bloße religiöse Sichtbarkeiten ohne werbenden oder missionierenden Charakter die negative Religionsfreiheit nicht beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 138, 296 (337 Rn. 105). Beim Tragen eines Kopftuches durch eine Richterin liegt eine solche Intensität nicht vor, da es sich um eine punktuelle Begegnung handelt und die Ausdrucksform keinen werbenden oder appellativen Charakter entfaltet. Beim Kopftuch handelt es sich um ein individuelles religiöses Bekenntnis, das – anders als die Robe – die Individualität der Richterin ausdrückt und mangels einheitlicher Vorgaben in seinem Erscheinungsbild deutlich als individueller Akt erkennbar bleibt.
Der Hinweis des VG, dass die Schule die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln solle, während dies für die Justiz nicht gelte, erschließt nicht, warum dies die Annahme einer Beeinträchtigung der negativen Religionsfreiheit im Gerichtssaal stützen soll. Im Gegenteil spricht gerade der Umstand, dass Schüler regelmäßig individueller religiös konnotierter Kleidung ausgesetzt sind, ohne dass darin ein Eingriff gesehen wird, gegen die Annahme einer Beeinträchtigung im punktuellen Kontakt vor Gericht. Außerdem ist allen Beteiligten bewusst, dass der Staat das Tragen eines Kopftuchs nicht anordnet, sondern dass es Ausdruck der individuellen Grundrechtsausübung der Richterin ist.
Das "mildere" Mittel, das keines ist
Sowohl die Behörde als auch das VG betonen, dass das Verbot lediglich auf den Zeitraum des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten beschränkt sei und nicht grundsätzlich das Ablegen des Kopftuches bei Dienstausübung verlange. Dadurch entsteht der Eindruck, es handele sich um ein milderes Mittel. Diese Annahme offenbart jedoch eine fehlende Sensibilität für das Selbstverständnis kopftuchtragender Musliminnen. Studien zur Motivation von Musliminnen, das Kopftuch zu tragen, zeigen, dass sie es aus religiös verstandener Pflicht tragen und es als Teil ihrer religiösen Identität verstehen.
Vor diesem Hintergrund anzunehmen, ein punktuelles Kopftuchverbot sei weniger eingriffsintensiv oder "milder" verkennt die Lebensrealität der Betroffenen, für die es – wie im Fall der Klägerin – gerade nicht in Betracht kommt, das Kopftuch situativ bei Kontakt mit Verfahrensbeteiligten abzulegen.
Es sei daran erinnert, dass Kopftuchverbote Maßnahmen mit hoher Eingriffsintensität darstellen (BVerfGE 138, 298 (331 f. Rn. 90); 153, 1 (54 Rn. 2) – abw. Meinung Maidowski; BVerwGE 170, 319 (323 Rn. 14)) und dass auch vermeintlich mildere Verbote faktisch exkludierende Wirkungen entfalten und zu faktischen Berufsverboten führen können.
Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerin gegen das Urteil Berufung einlegt, die aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen wurde. Unabhängig davon werden Kopftuchverbote im Bereich der Justiz weiterhin aktuell bleiben, da derzeit eine Verfassungsbeschwerde zur Zulässigkeit des Kopftuchtragens einer Schöffin anhängig ist. Ob die verfassungsrechtlichen Bedenken vor dem BVerfG und in anderen Verfahren eine neue Würdigung erfahren werden, dürfte sich in naher Zukunft zeigen.
Adil Demirkol ist Doktorand und wissenschaftliche Hilfskraft am Seminar für Staatsphilosophie und Rechtspolitik an der Universität zu Köln (Institutsleitung: Prof. Dr. Christoph Schönberger). Er forscht unter anderem zu Kopftuchverboten für Justizbedienstete.
Kopftuchverbot im Staatsdienst: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58857 (abgerufen am: 18.01.2026 )
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