Kopftuchverbote für Richterinnen beschäftigen erneut die Gerichte. Warum das Neutralitätsgebot in der Justiz enger zu verstehen ist als in der Schule– und warum damit keine "Laizität durch die Hintertür" einhergeht, dazu Jonas von Zons.
Das Kopftuch elektrisiert seit Jahrzehnten rechtliche und gesellschaftliche Debatten. Nicht ohne Grund ist in Frankreich seit den 1980er Jahren von der "affaire du foulard", von der "Tuchaffäre" die Rede. Doch auch diesseits des Rheins sorgt das religiöse Symbol immer wieder für Konflikte – insbesondere im Staatsdienst. Trotz inzwischen dreier grundlegender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum sogenannten "Kopftuchstreit" existiert bis heute weder eine einheitliche gesetzgeberische Linie noch eine konsistente Verwaltungspraxis. Während sich die Diskussion lange auf den Schulbereich konzentrierte, hat sie sich zuletzt deutlich in Richtung Justiz verlagert.
So entschied das VG Darmstadt kürzlich, dass Bewerberinnen für Richterstellen abgelehnt werden dürfen, wenn sie nicht bereit sind, ihr Kopftuch während Verhandlungen abzulegen (Urt. v. 31.10.2025, Az. 1 K 2792/24.DA). Gegen das Urteil ist inzwischen Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel anhängig. Parallel dazu liegt dem BVerfG seit Juli 2024 eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vor, mit der die Berufung einer kopftuchtragenden Schöffin abgelehnt wurde (Beschl. v. 11.04.2024, Az. 5 Ws 64/24).
Diese Verfahren stehen exemplarisch für eine größere verfassungsrechtliche Grundfrage: Wie kann der Staat in einer religiös zunehmend pluralen Gesellschaft Neutralität wahren? Eine überzeugende Antwort liegt jedenfalls nicht darin, den Neutralitätsgedanken unter dem Schlagwort "Vielfalt" aufzuweichen. Gerade im Justizwesen sprechen gute Gründe für eine strengere Handhabung.
Die Rechtsprechung zum Kopftuch
Ausgangspunkt der verfassungsgerichtlichen Auseinandersetzung waren zwei Entscheidungen zum Kopftuch von Lehrerinnen (Urt. v. 24.09.2003, Az. 2 BvR 1436/02); Beschl. v. 27.01.2015, Az. 1 BvR 471/10 u. 1 BvR 1181/10). Erst 2020 befasste sich der Zweite Senat ausdrücklich mit der staatlichen Rechtspflege (Beschl. v. 14.01.2020, Az. 2 BvR 1333/17).
Gegenstand des Verfahrens war das Verbot für eine hessische Rechtsreferendarin, während der Sitzungsvertretung und in Situationen mit Öffentlichkeitskontakt ein Kopftuch zu tragen. Das BVerfG erklärte das Verbot für verfassungsgemäß. Zwar betraf die Entscheidung formal nur eine Referendarin im Vorbereitungsdienst, weithin wird sie jedoch als richtungsweisend auch für Richterinnen verstanden.
Deutlich wird: Für die staatliche Rechtspflege hält das Gericht strengere Maßstäbe für gerechtfertigt als etwa im Schulbereich. Dass diese Linie nicht unumstritten ist, zeigt bereits das Sondervotum von Richter Ulrich Maidowski – trotz eines Abstimmungsverhältnisses von 7:1. Auch in der Literatur stieß die Entscheidung der Senatsmehrheit auf teils scharfe Kritik, vor allem in Ansehung der Eingriffsintensität der Verbotsvorschriften und der fehlenden Rezeption des Kriteriums der konkreten Gefahr aus der Judikatur des Ersten Senats.
Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege
Der Senatsbeschluss aus dem Jahr 2020 rekurriert primär auf das dem staatlichen Justizapparat entgegengebrachte Vertrauen als Element der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und "Grundbedingung des Rechtsstaates" (BVerfGE 153, 1 [39 f. Rn. 91]). Kern der Entscheidung ist die öffentliche Wahrnehmung des Erscheinungsbildes staatlicher Amtsträger, wobei es bereits den "bösen Schein"" fehlender Neutralität zu vermeiden gilt. Im Hinblick auf die Frage, wie dieses Vertrauen am effektivsten gefördert werden kann, steht dem Gesetzgeber wiederum ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu.
Es geht also spiegelbildlich nicht darum, Richterinnen mit sichtbarem religiösem Bekenntnis eine generelle Unfähigkeit zur unparteiischen Amtsführung zu unterstellen. Entscheidend ist vielmehr die Zurechnung individueller Glaubensäußerungen zum Staat. Die Wahrnehmung staatlicher Neutralität bemisst sich dabei aus der Perspektive eines objektiven Durchschnittsbetrachters – eine aus dem Zivil- und Strafrecht vertraute Figur, die auch im Religionsverfassungsrecht fest etabliert ist.
Dass dieser Maßstab in der Praxis schwer handhabbar sei oder Vorurteile perpetuiere, überzeugt nicht. Wer die Figur des objektiven Dritten grundsätzlich in Frage stellt, entzieht der verfassungsgerichtlichen Argumentation und der Rechtspraxis in vielen anderen Bereichen schlechthin ihr Fundament.
Plädoyer für ein strikteres Neutralitätsverständnis
Im Kern geht es damit zwar um das seitens des BVerfG etablierte Optimierungsgebot in Bezug auf das gesellschaftliche Vertrauen in die Unparteilichkeit und Neutralität der Justiz. Beide Aspekte greifen dennoch stark ineinander. Die Konstellation lädt daher dazu ein, übergreifende Gedanken zum Neutralitätsgebot zu formulieren. Es steht in Ansehung der begrifflichen Offenheit dieses Begriffs zunächst ebenso im legislativen Gestaltungsermessen, sich je nach betroffenem Handlungsbereich für eine restriktivere oder extensivere Umsetzung zu entscheiden.
Die religiöse und weltanschauliche Pluralisierung der Gesellschaft legt es allerdings nahe, zu einer strengeren Realisierung des Neutralitätsgebots im Sinne einer deutlicheren Trennung von Staat und Religion überzugehen – eine Erwägung, die sich im ersten "Kopftuch-Urteil" findet (BVerfGE 108, 282 [309]). Eine metaphorische "Wall of separation" (Thomas Jefferson) muss deshalb nicht zwingend für alle staatliche Funktionen errichtet werden, sodass eine "laïcité durch die Hintertür" nicht zu befürchten ist. Jedenfalls aber für den Kernbereich staatlicher Hoheitsfunktionen, also etwa die innere Sicherheit und auch die Justiz, ist von einer "distanzierenden Neutralität" im Sinne des ehemaligen BVerfG-Richters Ernst-Wolfgang Böckenfördes auszugehen.
Richter befinden sich zum einen in einem selbstgewählten Näheverhältnis zum Staat und werden diesem gleichfalls von der Öffentlichkeit vorrangig aufgrund der Robe, aber etwa auch angesichts der räumlichen Positionierung im Gerichtssaal zugeordnet. Auf eine konkrete Gefahr im Sinne der zweiten Kopftuchentscheidung des BVerfG kann es richtigerweise nicht ankommen. In einem derart sensiblen Hoheitsbereich ist auch nur der kleinste Anschein fehlender Neutralität des Spruchkörpers zu vermeiden. Ein Konflikt zur Rechtsprechungslinie des Ersten Senates, die sich lediglich auf die Situation in der Schule bezog, besteht daher nicht. Ebendort spiegelt sich die religiöse Pluralität der Bevölkerung wider, während der Staat dem Einzelnen vor Gericht klassisch-hoheitlich gegenübertritt (BVerfGE 153, 1 [42 Rn. 95]). Die Schutzbedürftigkeit gerade Minderjähriger im Schulkontext lässt sich jedoch nicht gegen die seitens des Zweiten Senats vorgenommene Beurteilung religiöser Symbole im Justizwesen anführen. Vielmehr spricht diese nicht ganz von der Hand zu weisende Erwägung womöglich gegen die Linie des Ersten Senats. Auf dieser Linie bewegt sich die Entscheidung des VG Darmstadt. "Überzogen"" sind solche Erwartungen gewiss nicht.
Kein realistischer Ausweg ist dagegen eine generelle Zulassung sichtbarer religiöser Symbole für alle staatlichen Bereiche. Damit einher ginge nicht nur eine prinzipielle Nivellierung des für den Staat der Neuzeit konstitutiven Gedankens der Trennung von staatlicher und gesellschaftlicher Sphäre. Das Neutralitätsgebot erfüllt insoweit eine wichtige freiheitssichernde Funktion. Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit sichtbaren Glaubenssymbolen ist in sensiblen Hoheitsfunktionen wie der Justiz, aber zum Beispiel auch der Polizei, besonders konfliktanfällig und setzt das Vertrauen auf die Unparteilichkeit der Amtsführung in gefährlicher Weise aufs Spiel. Das in der Rechtsprechung gebräuchliche Diktum der "offene[n] und übergreifende[n], die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde[n] Haltung" (BVerfGE 153, 1 [37 Rn. 88]) verändert diese verfassungsrechtliche Perspektive nicht. Neutralität erschöpft sich nicht in einer "additiven Auffächerung religiös-weltanschaulicher Verschiedenheit, sondern im bewussten und konsequenten Absehen von dieser Art Verschiedenheit" (Verfassungsrechtler Horst Dreier). Der Umstand, dass praktisch in aller Regel religiöse Minderheiten von solchen Restriktionen betroffen sind, ruft nicht das Bedürfnis nach einem "liberaleren" Umgang mit dem Neutralitätstopos hervor. Grundrechte sind zwar Minderheitenrechte, dies gilt für die Religionsfreiheit umso mehr. Derart pauschale Erwägungen dürfen nicht die Interpretation der Verfassung determinieren oder sie als Entscheidungsregel gar vorwegnehmen.
Reichweite des Neutralitätsgebots
Gegenwärtig dürften sicherlich vor allem muslimische Frauen mit Kopftuch davon betroffen sein – dies exemplifiziert bereits der Anlass des vorliegenden Kommentars. Eine "lex Kopftuch" wird aus einer religionsneutralen Verbotsvorschrift damit aber nicht. Vielmehr ist es Richtern aller Glaubensrichtungen in gleicher Weise untersagt, in Situationen mit Kontakt zu Verfahrensbeteiligten sichtbare religiöse Symbole zu tragen. Das gilt für das Kopftuch, aber auch für Kippa, Dastar und zum Beispiel das über der Robe sichtbare Kreuz. Die Reichweite des religiös-weltanschaulichen Neutralitätsgebots ist dabei nicht auf den Bereich individueller Grundrechtsausübung beschränkt. Erst recht gelten seine verfassungsrechtlichen Grenzen für auf staatliche Veranlassung angebrachte Glaubenssymbole etwa in öffentlichen Räumen. Hier ist tendenziell sogar strenger zu verfahren, denn der Staat kann sich – anders als der Einzelne – naturgemäß nicht auf die Religionsfreiheit berufen. Davon ebenfalls betroffen sind also "gut sichtbar" angebrachte Kreuze im Eingangsbereich von Behörden (Stichwort: "Kreuzerlass") oder in Schulgebäuden (unlängst BayVGH, Urt. v. 08.07.2025 – 7 BV 21.336). Welche Anforderungen an die Regelungsdichte solcher Vorschriften konkret zu stellen sind, ist dagegen eine andere Frage. In der Sache ist eine strengere gesetzgeberische Linie aber verfassungsrechtlich zulässig.
Die Idee der Neutralität sieht sich dennoch wachsender Kritik ausgesetzt, wie die Rezeption der dritten "Kopftuch-Entscheidung" in Schrifttum und in der Öffentlichkeit demonstriert. Der Staat des Grundgesetzes ist in der Rechtsprechung schon früh als "Heimstaat aller Staatsbürger" (BVerfGE 19, 206 [206]) apostrophiert worden. Damit das so bleibt, wäre es im Interesse des sozialen Friedens unter den gegenwärtigen Bedingungen angezeigt, sich auf die gemeinwohldienende Funktion des öffentlichen Amtes und strikte Abstinenz des Staates in Glaubensfragen auf dem Gebiet seiner Kernfunktionen zu besinnen.

Der Verfasser arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie (Prof. Dr. Peter M. Huber) der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Staatliche Neutralität: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59129 (abgerufen am: 13.02.2026 )
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