Mit einem weiteren Gesetz will das BMJ die Kommunikation der Anwaltschaft mit der Justiz digitalisieren. Die Bundesregierung soll am Mittwoch einen entsprechenden Entwurf beschließen.
Die Bundesregierung will die digitale Kommunikation mit der Justiz weiter erleichtern. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) soll am Mittwoch im Kabinett beschlossen werden. Konkret geht es in dem rund 80-seitigen Entwurf, der LTO vorliegt, um Änderungen in zahlreichen Verfahrensgesetzen, etwa Strafprozess-, Zivilprozess- oder Finanzgerichtsordnung.
Bereits Ende September war ein Referentenentwurf des BMJ in die Ressortabstimmung gegangen, jetzt wird der Entwurf für ein "Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz" das Kabinett mit nur wenigen Änderungen erreichen.
Was soll sich für die Praxis ändern: Strafanträge sollen künftig auch per E-Mail oder per Online-Formular gestellt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Identität der antragstellenden Person und ihre Bitte um Verfolgung der Straftat eindeutig erkennbar werden. Dies wird durch eine entsprechende Änderung von § 158 Abs. 1 S. 2 Strafprozessordnung (StPO) ermöglicht.
Anwälte dürfen stärker auf Scans setzen
Auch um die elektronische Aktenführung geht es in dem Entwurf. Ab 2026 müssen alle neuen Akten elektronisch geführt werden, entsprechende Pilotprojekte laufen bereits. Um "ressourcenintensive Scan-Arbeiten zur Digitalisierung der Altaktenbestände zu vermeiden und einen Umstieg auf die elektronische Akte zu vereinfachen", sieht der Entwurf die Ermöglichung von Hybridakten vor. Damit dürfen dann beispielsweise bereits angelegte Papierakten elektronisch weitergeführt werden.
Die Anwaltschaft kann Anträge oder Erklärungen ihrer Mandanten künftig als Scan an die Gerichte übermitteln. Schon seit 2022 sind Anwälte ohnehin zum elektronischen Einreichen von Schriftsätzen an die Gerichte verpflichtet. Jedoch gibt es immer noch Konstellationen, in denen für Erklärungen der Mandanten verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist und diese dann regelmäßig in Papierform eingereicht werden. Als Beispiel sieht das BMJ hierfür den Insolvenzantrag. In Zukunft soll insoweit ausreichen, dass dieser durch den Anwalt eingescannt an das Gericht übermittelt wird.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sollen auch leichter elektronisch ihre Rechnungen stellen können. Dafür soll zukünftig auf eine Unterzeichnung der Berechnung verzichtet werden. Dazu soll das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geändert werden.
Anders als im Referentenentwurf zunächst vorgesehen, kommt nunmehr noch eine Ausweitung der Pflicht zur elektronischen Kommunikation in Strafverfahren hinzu. Beispielsweise § 32d StPO wird entsprechend erweitert, sodass künfitg auch die Rücknahme von Berufung bzw. Revision elektronisch übermittelt werden müssen.
Das hat sich im Gesetzgebungsverfahren geändert
Ebenfalls neu sind im jetztigen Entwurf gleichlaufende Regelungen in diversen Prozessordnungen, womit die Bundesregierung ermächtig wird, per Rechtsverordnung technische Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten zu schaffen.
Weiterhin soll künftig die Teilnahme an der strafrechtlichen Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz ermöglicht werden. Mit Ausnahme des Gerichts, welches weiterhin im Gerichtssaal anwesend sein muss, können sämtliche Verfahrensbeteiligte so "zeit- und ressourcenintensive Anreisen" vermeiden, so der BMJ-Entwurf. Auch könne die Hauptverhandlung damit flexibler terminiert und durchgeführt werden. Insoweit wird § 350 StPO um einen entsprechenden neuen Abs. 3 ergänzt. Zusätzlich wird in einem neuen Abs. 4 das Verbot der Aufzeichnung einer solchen Videokonferenz geregelt.
Gesetzentwurf erreicht Kabinett: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54035 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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