Hamburg und Rheinland-Pfalz: Roben für Rechtspf­leger

30.01.2025

Rechtspfleger sollen in Rheinland-Pfalz und Hamburg bald Robe tragen dürfen. Das soll den Respekt und das Ansehen vor dem Amt stärken. Längst nicht alle Bundesländer erlauben ihren Rechtspflegern das Tragen der Amtstracht.

Bisher war und ist das Tragen einer Robe in den meisten Bundesländern Richter:innen, Vertreter:innen der Staatsanwaltschaft und Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. In Hamburg und Rheinland-Pfalz wird sich das nun ändern. Auch Rechtspfleger:innen dürfen künftig bei bestimmten Anlässen in Amtstracht auftreten.

Der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin erklärt diesen Schritt damit, dass Rechtspfleger:innen mittlerweile Aufgaben übernommen hätten, die zuvor Richter:innen erledigt haben, ihnen aber bisher nicht gesetzlich erlaubt war, eine Robe zu tragen. "Ich kann ihren Wunsch, dass wir das ändern, sehr gut nachvollziehen. Denn bei Zwangsversteigerungsterminen oder Terminen in Insolvenzverfahren repräsentieren Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger das Gericht ebenso, wie es sonst Richterinnen und Richter tun", so Mertin. Die Einführung der sogenannten Amtstracht sei dabei nicht allein ein Zeichen der gebotenen Wertschätzung. Die Robe trage auch dazu bei, den Respekt der Beteiligten gegenüber der Justiz zu stärken.

Die Vorsitzende des rheinland-pfälzischen Landesverbands des Bunds Deutscher Rechtspfleger (BDR) Jella Fiesbach und der stellvertretende Vorsitzende Christopher Zipf betonten, dass die Einführung der Robe einen Meilenstein für ihren Berufstand darstelle. Sie meinen: "Dieser Schritt ist nicht nur eine Anerkennung unserer Arbeit, sondern verleiht der Unparteilichkeit und Objektivität im Rahmen unserer sachlich unabhängigen Entscheidungsfindung besonderen Ausdruck."

Robe strahlt "Autorität und Würde" aus

Auch in Hamburg tragen Rechtspfleger:innen jetzt Robe. Dort lief seit Herbst 2023 bei den Amtsgerichten ein Modellprojekt zur Einführung der Robe, das von den teilnehmenden Rechtspfleger:innen als Erfolg gewertet wurde. Laut der Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ging aus den Auswertungen des Projekts hervor, dass es außerdem zu weniger Störungen während der Termine kam.

Dr. Holger Schatz, Staatsrat der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg, meint, die Neuregelung "würdigt deutlich sichtbar die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger als unverzichtbaren Bestandteil der Justiz und drückt unsere Wertschätzung dieser herausfordernden Tätigkeit aus. Zudem soll das Tragen der Robe, die Autorität und Würde ausstrahlt, den Respekt vor diesem bedeutenden Amt weiter stärken."

Auch Sören Georg Sauer, der Vorsitzende des Landesverbands Hamburg im BDR, betonte, dass es sich um einen essenziellen und folgerichtigen Schritt handele. "Das Tragen der Robe unterstreicht die Gleichbehandlung der Parteien und verdeutlicht die sachliche Unabhängigkeit der verfahrensleitenden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger signifikant. Diese Entscheidung stärkt das Ansehen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger als tragende Säule unseres Rechtsstaats."

Keine bundesweit einheitlichen Regelungen

Den Rechtspfleger:innen sind durch die entsprechenden Landesgesetze bestimmte richterliche Tätigkeiten übertragen. Das können beispielsweise Entscheidungen in Grundbuchsachen bei Eigentumsumschreibungen, Änderungen im Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister, die Eröffnung von Testamenten, das Bearbeiten von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden sowie verschiedene Amtshandlungen in Verfahren nach der Insolvenzordnung sein. Soweit Rechtspfleger:innen selbständig sitzungsleitende Funktionen ausüben, repräsentieren sie das Gericht ebenso wie Richter:innen.

Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Samtbesatz, zur Robe soll ein weißes Hemd mit weißer Krawatte beziehungsweise eine weiße Bluse getragen werden.

In einigen wenigen Bundesländern war und ist das Tragen einer Robe für Rechtspfleger:innen bereits erlaubt, in anderen – wie etwa Nordrhein-Westfalen – wird es noch diskutiert.

Die Gesetzänderung tritt in Rheinland-Pfalz am 31. Januar 2025 in Form einer Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes in Kraft. Danach dürfen Rechtspfleger:innen in bestimmten Sitzungen sowie bei bestimmten anderen Handlungen eine Amtstracht tragen.

In Hamburg dürfen Rechtspfleger:innen eine Robe tragen, wenn sie eine Sitzung im Amtsgericht leiten und bei anderen Amtshandlungen, wenn es "mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist".

mh/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hamburg und Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56473 (abgerufen am: 08.02.2025 )

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