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Twittern aus dem Gerichtssaal: Teil des öff­ent­li­chen Ver­fah­rens

von Martin W. Huff

04.12.2017

Mann im Anzug am Mobiltelefon

© Sondem - stock.adobe.com

Ab April 2018 wird es Kameras bei den Bundesgerichten geben. Das wirft erneut die Frage auf, ob auch das Twittern aus dem Gerichtssaal erlaubt ist. Es darf zumindest nicht untersagt werden, wenn es nicht stört, meint Martin W. Huff.

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Gerichtsverhandlungen sind in Deutschland grundsätzlich öffentlich, es sei denn, die Öffentlichkeit wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen. Quantitative Beschränkungen gibt es hinsichtlich der Zahl der Plätze, die notfalls zugeteilt werden müssen.

Außerdem sind  Ton- und Filmaufnahmen aus dem Gerichtssaal nach dem Beginn der Verhandlung nach § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)  untersagt. Eine Ausnahme gilt aber ab April 2018 für Verkündungen von Gerichtsentscheidungen bei den obersten Bundesgerichten: Insoweit wurde nach durchaus heftigen Diskussionen jetzt § 169 GVG geändert.

Aber ist auch das Versenden von Kurzmeldungen aus dem Gerichtssaal untersagt? Kann ein Vorsitzender Richter im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse nach § 176 GVG etwa das Twittern verbieten? In vielen Gerichtssälen sind zwar grundsätzlich Mobiltelefone für Zuschauer verboten, Laptops oder Tablets werden aber oft nicht untersagt – und von beiden können Meldungen versandt werden.

Handyverbot: möglich, aber aufwendig

Sicherlich darf das Telefonieren im Saal verboten werden, dies ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, muss aber gelegentlich immer mal wieder deutlich verkündet werden. Die Begründung für das Verbot liegt auf der Hand: Das Telefonieren stört die Sitzung. Das muss und darf das Gericht nicht hinnehmen.

Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob es darüber hinaus gehend schon untersagt werden darf, Telefone auch nur mitzuführen. Hier muss man differenzieren zwischen den Typen von Mobiltelefonen. Ein Verbot wäre möglich, wenn die Gefahr besteht, dass Bilder gemacht werden, also gegen das Fotoverbot des § 169 S. 2 GVG verstoßen würde. Dann dürfte das Verbot aber nur solche Telefone umfassen, die eine Fotomöglichkeit überhaupt bieten.

Das sind zwar mittlerweile die meisten, es gibt aber immer noch Telefone, die keine Kamera enthalten. Schon deshalb erscheint es äußerst fraglich, ob man das Mitführen von Telefonen bei der Verhandlung generell verbieten kann. Wenn ja, dann muss das für alle Besucher gelten. Diese daraufhin zu untersuchen und zu überwachen, bindet viel Personal, was ein erfahrener Richter vor der Untersagung sicherlich sorgfältig überdenken wird.

Einfach herausgehen oder twittern – kein Unterschied

Eindeutiger zu beantworten ist die Frage, ob denn das Twittern oder das Schreiben sonstiger Meldungen aus dem Saal verboten werden kann. Jedenfalls ohne Begründung dürfte das rechtlich kaum möglich sein.

Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Der Zugang zum Saal muss ebenso jederzeit möglich sein wie das Verlassen eben jenes. Jeder Zuschauer kann und darf also den Saal verlassen und draußen erzählen, was drinnen passiert ist. Er kann dazu Stellung nehmen und seine Einschätzung wiedergeben. Wer nun aus dem Saal mittels eines zugelassenen Geräts Meldungen schreibt, tut nichts anderes. Er benimmt sich nur unauffälliger und leiser, als wenn er den Saal verließe. Einen anderen Charakter hat sein Verhalten nicht.

In Strafprozessen wird dabei gerne immer wieder auf das Argument zurückgegriffen, Zeugen könnten beeinflusst werden, während sie vor dem Saal auf ihre Aussage warten und dabei entsprechende Meldungen beziehungsweise Informationen erhalten. Wenn aber auf diesem Wege ein wirksamer Zeugenschutz erreicht werden soll, dann müsste auch das Gespräch zwischen Zeugen untereinander unterbunden werden. Von solchen Maßnahmen hat man aber bisher nichts gehört.

Twittern gehört zur Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens dazu

Auch das Argument, das Schreiben von Meldungen störe, ist kein gutes. So ist gestattet, im Saal mitzuschreiben. Und auch verglichen mit dieser erlaubten Handlung ist das Verfassen und Versenden von Twitter-Einträgen nichts anderes, es ist wohl sogar leiser und unauffälliger. Und selbst wenn die Handy-Benutzung untersagt wird, kann es das Benutzen von Tablets, Laptops, etc. hingegen nicht: Denn diese Geräte sind heutzutage der Stenoblock des Gerichtsreporters alten Schlags. Die wenigen Fälle ausgesprochener Laptop-Verbote haben sich in der Praxis zu Recht als untauglich erwiesen.

Das Recht, aus dem Gerichtssaal Meldungen zu schreiben, ist also Teil der Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens. Auch und gerade Journalisten dürfen sich dabei auf ihre Informationsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz stützen, denn das rasche Verbreiten von Meldungen gehört heute zum medialen Alltag. Gründe, diese Freiheit einzuschränken, können nur in ganz engen Grenzen möglich sei. Dabei ist auch der Wettbewerb der Medien untereinander zu berücksichtigen, denn für Medienvertreter ist es wichtig, etwa als erster ein Urteil der Öffentlichkeit mitteilen zu können.

Sitzungspolizeiliche Anordnungen im Saal, die das Schreiben von Meldungen untersagen, dürften rechtlich kaum haltbar sein. Die Benutzung von Mobiltelefonen mit Fotofunktion kann zwar grundsätzlich eingeschränkt werden, die Anordnung müsste aber den Beteiligten wirksam mitgeteilt und überhaupt erst einmal zuverlässig durchgesetzt werden (können).

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Legerlotz Laschet in Köln und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln.

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Martin W. Huff, Twittern aus dem Gerichtssaal: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25833 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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