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Generalanwältin stellt Schlussanträge: Müssen Bun­des­ge­richte begründen, wenn sie nicht dem EuGH vor­legen?

27.06.2025

Sitzung der Großen Kammer des EuGH

Für die Prozessparteien muss erkennbar sein, warum ihr Fall nicht nach Luxemburg gelangt. Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Muss ein oberstes nationales Gericht immer ausdrücklich begründen, warum es auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH verzichtet hat? Generalanwältin Ćapeta sagt: nicht unbedingt. Eine Standardformel könne ausreichen, aber nicht immer.

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Ein oberstes nationales Gericht kann zusammenfassend entscheiden, ob es eine Frage zum EU-Recht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegt oder nicht. Das soll unabhängig davon gelten, ob ein ausdrückliches Vorabentscheidungsersuchen vorliegt oder nicht, meint die Generalanwältin am EuGH Tamara Ćapeta in ihren Schlussanträgen (Anträge v. 26.06.2025, Az. C‑767/23). Voraussetzung ist nur, dass die Parteien aus den Entscheidungsgründen nachvollziehen können, warum keine Vorlage erfolgt ist. 

Nach Ansicht der Generalanwältin kann sogar eine Begründung in einer Standardformel ausreichen. Das gelte dann, wenn die Vorinstanz die Nichtvorlage bereits in seiner Entscheidung begründet hat und sich das oberste Gericht diesem Ergebnis und dieser Begründung anschließt. 

Notwendig sei aber, dass schon in der Entscheidung der Vorinstanz hinreichend dargelegt ist, warum das EU-Recht für die Lösung des vorliegenden Falles nicht relevant ist, wie das EU-Recht in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt wurde oder warum in Ermangelung einer solchen Rechtsprechung die korrekte Anwendung des EU-Rechts keine begründeten Zweifel aufwirft. Ein solches verkürztes Vorgehen stehe dann im Einklang mit Art. 267 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Licht von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Mit anderen Worten: Das Recht auf ein faires Verfahren werde so gewahrt.

Generalanwältin: Bei Abweichung immer erläutern

Eine ausdrückliche Erläuterung des obersten nationalen Gerichts selbst hingegen soll nach den Schlussanträgen dann erforderlich sein, wenn dieses zwar mit dem Ergebnis der Vorinstanz in der Rechtssache übereinstimmt, nicht aber mit der Begründung. Und auch, wenn die Vorinstanz überhaupt nicht begründet hat, warum es die Rechtsfragen nicht dem EuGH vorgelegt hat, ist eine umfassende eigene Begründung des nationalen obersten Gerichts notwendig, findet Ćapeta.

An die Rechtsauffassung der Generalanwältin ist der EuGH nicht gebunden, in den meisten Fällen folgt das Gericht jedoch den Schlussanträgen. 

Der EuGH hatte sich bereits in seinem Urteil in der Rechtssache Consorzio (Az. C 561/19) mit einer ähnlichen Frage befasst. In dem Verfahren ging es jedoch noch grundlegender um die Frage, ob letztinstanzliche nationale Gerichte, die beschlossen haben, eine Frage der Auslegung des Unionsrechts nicht nach Artikel 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen, verpflichtet sind, die Gründe für den Verzicht auf ein Vorabentscheidungsersuchen anzugeben. 

In dem Fall, in dem die Generalanwältin nun die Schlussanträge gestellt hat, muss der EuGH diese Verpflichtung näher erläutern. Muss ein nationales, letztinstanzliches Gericht immer ausdrücklich Gründe für die Nichtvorlage angeben – und zwar auch dann, wenn es nach nationalem Recht berechtigt ist, die streitige Rechtssache mit summarischer Begründung zu entscheiden?

tap/LTO-Redaktion

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Generalanwältin stellt Schlussanträge: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57514 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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