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EuGH mit Klarstellungen zum eigenen Vorlageverfahren: Oberstes Gericht muss Nicht­vor­lage spe­zi­fisch begründen

von Dr. Max Kolter

24.03.2026

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (Außenansicht mit dem Schild "Cour de Justice de l'Union Européenne).

Der EuGH urteilte im Rahmen eines Vorlageverfahrens über die Begründung der Ablehnung eines Vorlageverfahrens. picture alliance / imageBROKER | Daniel Schoenen

Ist ein Rechtsstreit durch EU-Recht überlagert, muss eigentlich der EuGH befragt werden. Wie konkret nationale Gerichte Ausnahmen hiervon begründen müssen, hat nun der EuGH entschieden. Das Urteil ist auch für deutsche Gerichte relevant.

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Mit einer wichtigen Klarstellung stärkt der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Vorabentscheidungsverfahren, also das Verfahren, in dem nationale Gerichte dem EuGH eine europarechtliche Frage zur Beantwortung vorlegen. Will ein nationales Gericht, das einen Rechtsstreit mit unionsrechtlichem Bezug letztinstanzlich zu entscheiden hat, nicht an den EuGH vorlegen, muss es diese Nichtvorlage begründen. Das entschied der EuGH am Dienstag selbst im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des niederländischen Staatsrats (Urt. v. 24.03.2026, Az. C-767/23, Remling).

Dort ist ein ausländerrechtlicher Streit anhängig. Ein Marokkaner, dessen Familie in den Niederlanden lebt, hatte in Den Haag auf Erteilung eines EU-weiten Aufenthaltstitels geklagt. In zweiter und letzter Instanz landete der Fall beim niederländischen Staatsrat. Dieser wollte kurzen Prozess machen, also die Klage nach summarischer Prüfung abweisen – ohne umfassende Begründung. Dem Ansinnen des Klägers, den Fall dem EuGH vorzulegen, um entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen zu klären, wollte der Staatsrat nicht nachkommen, denn er hält die betreffenden Rechtsfragen bereits für geklärt. Weil sich der Staatsrat aber nicht sicher war, ob er die Nichtvorlage nach Luxemburg dezidiert begründen muss, legte er ebendiese Frage dorthin vor.

Der EuGH erkannte nun eine solche Pflicht zur Begründung der Nichtvorlage an. Das gelte auch dann, wenn ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht nach nationalem Recht befugt ist, einen Rechtsbehelf mit summarischer Begründung zurückzuweisen. Es müsse "in jedem Fall spezifisch und konkret darlegen, warum eine der Ausnahmen von der Vorlagepflicht Anwendung findet", teilte der EuGH zur Begründung mit. Damit schließt sich der Gerichtshof im Wesentlichen den Schlussanträgen der Generalanwältin Tamara Ćapeta vom Juni 2025 an, über die LTO berichtet hatte.

Herzstück des EU-Rechts- und Gerichtssystems

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Grundpfeiler des Rechtssystems der Europäischen Union. Ist ein konkreter Fall europarechtlich überlagert und haben nationale Gerichte Zweifel, wie das EU-Recht auszulegen ist, sollen sie den EuGH anrufen. Dies geschieht im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Das nationale Gericht stellt bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts konkrete Fragen an den EuGH und setzt den bei ihm anhängigen Rechtsstreit bis zu deren Beantwortung aus. Untere Gerichte dürfen vorlegen (Art. 267 Unterabsatz 2), das letztinstanzlich entscheidende Gericht trifft grundsätzlich eine Vorlagepflicht (Unterabsatz 3).

Von dieser Vorlagepflicht gibt es drei anerkannte Ausnahmen. Erstens: Die aufgeworfene unionsrechtliche Frage ist nicht entscheidungserheblich. Zweitens: Sie ist in der Vergangenheit schon vom EuGH beantwortet worden – man spricht französisch von einem "acte éclairé", einer geklärten Sache. Oder drittens: Auch ohne EuGH-Entscheidung ist unzweifelhaft, wie die betreffende EU-Vorschrift auszulegen ist – man spricht von einem "acte clair", einer klaren Sache.

In dem Vorlageverfahren aus den Niederlanden ging es nun um die Frage, ob der Staatsrat – oder jedes andere letztinstanzlich entscheidende Gericht eines Mitgliedstaats – die Vorlage an den EuGH ablehnen darf, ohne zu begründen, welche dieser drei Ausnahmen vorliegt und warum. Das verneint der EuGH nun wegen der "zentralen Rolle, die das Vorabentscheidungsverfahren in der Unionsrechtsordnung einnimmt". So müsse das Gericht im Einzelfall "unter Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Umstände" konkret und spezifisch darlegen, aus welchen Gründen eine der drei Ausnahmen greift.

Höhere Instanz darf sich Begründung zu eigen machen

Damit genügt eine bloß formelartige Wiedergabe der jeweiligen Ausnahme nicht. Vielmehr macht der EuGH deutlich, dass das nationale Gericht auch im Einzelfall unter die Ausnahmevoraussetzungen subsumieren muss. Zulässig soll aber sein, dass das letztinstanzliche Gericht auf eine eigene Begründung verzichtet, sofern es sich die Begründung der Vorinstanz auch insofern zu eigen macht, als dieses die EuGH-Vorlage begründet abgelehnt hat. 

Voraussetzung ist laut EuGH aber, dass dieses untere Gericht seinerseits die Begründungsanforderungen erfüllt hat, also erklärt hat, warum die Rechtssache unter eine der drei oben genannten Fallkonstellationen fällt. Auch die Möglichkeit dieses Zueigenmachens hatte Generalanwältin Ćapeta vorbehalten.

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Müssen deutsche Gerichte ihre Praxis ändern?

Für deutsche Gerichte dürfte das Urteil vom Montag eher klarstellende Wirkung haben. Zu begründen, warum sie dem Antrag auf Vorlage an den EuGH nicht nachkommen, entspricht nämlich bereits der verbreiteten Praxis deutscher Gerichte. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwingt sie dazu. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) dar, wenn ein Gericht sich nicht damit auseinandersetzt, ob im konkreten Fall unionsrechtlicher Klärungsbedarf besteht und deshalb der EuGH angerufen werden müsste. 

Für deutsche Gerichte relevant dürfte die Möglichkeit des Zueigenmachens im Rahmen von Beschlüssen über Nichtzulassungsbeschwerden sein. Das betrifft die Konstellation, dass eine frühere Instanz, wie häufig die Verwaltungsgerichte, kein Rechtsmittel zulassen und die unterlegene Seite eine Nichtzulassungsbeschwerde beim nächsthöheren Gericht einlegt. Dieses entscheidet dann meist nur durch knapp begründeten Beschluss (vgl. etwa § 124a Abs. 5 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Für den Fall einer im Raum stehenden EuGH-Vorlage hat der EuGH nun klargestellt, dass es genügt, wenn die erste Instanz die Vorlage mit einer spezifischen Einzelfallbegründung abgelehnt hat und das über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidende Gericht sich dies klar zu eigen macht.

Machen die Fachgerichte dabei Fehler, kann das in Deutschland mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Karlsruhe überprüft die Nichtvorlage dann darauf, ob sie offensichtlich fehlerhaft ist. Dabei wird das BVerfG die nun erfolgten Klarstellungen aus Luxemburg berücksichtigen. Klar war schon bisher: Lehnt das letztinstanzliche Fachgericht eine naheliegende EuGH-Vorlage ohne jegliche Begründung ab, so ist die Nichtvorlage schon deshalb willkürlich, dann liegt eine Verletzung des Art. 101 GG vor. 

Das BVerfG selbst ist an die Begründungsvorgaben indes nicht gebunden. Karlsruhe versteht sich nicht stets als vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV, weil es spezifisches Verfassungsrecht prüft und keine Superrevisionsinstanz ist. Möglich bleibt den Kammern des BVerfG auch weiterhin, eine Urteilsverfassungsbeschwerde ohne Begründung (§ 93d Abs. 1 S. 2 BVerfG-Gesetz) nicht zur Entscheidung anzunehmen. Auch dann, wenn der Beschwerdeführer rügt, ihm sei wegen unterbliebener EuGH-Vorlage der gesetzliche Richter entzogen worden.

Red. Hinweis: Der letzte Absatz wurde nachträglich um das Wort "stets" ergänzt (24.03.2026, 20:45 Uhr, mk).

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EuGH mit Klarstellungen zum eigenen Vorlageverfahren: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59588 (abgerufen am: 14.05.2026 )

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