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Trotz strenger Rechtslage: Warum werden immer wieder rechts­widrig Anwalts­kanz­leien durch­sucht?

von Dr. Markus Sehl und Jakob Hoffmann und Maryam Kamil Abdulsalam

18.02.2026

Vermummte Polizisten tragen nach der Durchsuchung eines Objektes am 03.12.2015 in Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen) einen Server und einen Karton mit Beweismitteln.

Wichtig, dass  Gerichte nachträglich die Rechtswidrigkeit von Durchsuchungen feststellen, für Anwaltskanzleien ist der Schaden dann aber schon angerichtet. Abgebildet ist mal keine Durchsuchung einer Kanzlei. Foto: picture alliance / dpa | Monika Skolimowska.

Es kann der Super-Gau für Anwälte und Mandanten werden: Trotz bekannter Rechtslage erklären Gerichte Durchsuchungen in Kanzleien nachträglich für rechtswidrig. Tendenz steigend, so Beobachter. Das BVerfG warnt; das BMJV plant eine Gesetzesänderung.

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Eigentlich hat die Trierer Strafverteidigerin Christiane Gröner die Polizei erwartet. Denn die Beamten hatten sich angekündigt, um ihr Asservate in einem laufenden Verfahren zu übergeben, so erzählt sie es heute. Als die Beamten am 27. Mai 2025 jedoch vor der Tür ihrer Kanzlei stehen, haben sie einen Durchsuchungsbeschluss dabei. Sie wollen die Geschäftsräume, die Privaträume und das Auto der Fachanwältin für Strafrecht durchsuchen. Gröner kann gerade noch die Kolleg:innen der Kanzleigemeinschaft über die Durchsuchung informieren, dann wird sie zur Kanzleitoilette geführt und am Körper durchsucht, so schildert sie es LTO. Ob sie Waffen habe, hätten die Beamten sie gefragt.

Die Staatsanwaltschaft Trier ermittelt gegen die Anwältin wegen des Verdachts der versuchten Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. Sie soll ihrem Mandanten verbotene Betäubungsmittel mit in die Haftanstalt geschmuggelt haben. Die Ermittler erhofften sich von der Durchsuchung Beweismittel. Sie waren auf der Suche nach entsprechenden Tabletten sowie Aufzeichnungen zu der vermeintlich geplanten Falschaussage. 

Als die Durchsuchung bei Gröner nichts zu Tage fördert, werden in der Kanzlei und in ihrer Privatwohnung Drogenspürhunde auf die Suche geschickt, so Gröner. Wenige Monate später entscheidet das Landgericht Trier, dass die Durchsuchung bei der Anwältin unverhältnismäßig und rechtswidrig war. Im Oktober 2025 wurden die Ermittlungen gegen sie nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.

Wann dürfen Rechtsanwaltskanzleien durchsucht werden?

Durchsuchungen bei Rechtsanwält:innen kommen nicht alle Tage vor. Erstaunlich ist aber, dass nach Durchsuchungen in Kanzleien immer wieder Gerichte diese Durchsuchungen nachträglich für rechtswidrig erklären. 2023 Hamburg, 2024 Saarbrücken, 2025 Trier. Experten des Deutschen Anwaltverein beobachten eine Zunahme. Noch erstaunlicher: Eigentlich sind die hohen rechtlichen Hürden für Durchsuchungen bei Rechtsanwaltskanzleien in der Rechtsprechung längst geklärt. Unsicherheit für Polizei, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter, die Durchsuchungen durchwinken, dürfte kaum bestehen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 2025 noch einmal einen bemerkenswerten Beschluss abgesetzt, den man durchaus als eine Art freundliche Ermahnung an die Praxis sehen kann. Was läuft da also schief? Sollen unbequeme Anwälte mit Durchsuchungen gar eingeschüchtert werden?

Dass das Vorgehen im Mai 2025 gegen Anwältin Gröner rechtswidrig war, hat das Landgericht (LG) Trier mit Beschluss vom 02.07.2025 (Az. 1 Qs 25/25) festgestellt. An Durchsuchungen bei sogenannten Berufsgeheimnisträger:innen, zu denen neben Rechtsanwält:innen auch Notar:innen oder Ärzt:innen zählen, werden besonders hohe Anforderungen gestellt. Schließlich geht es bei Rechtsanwält:innen nicht "nur" um deren Rechte, sondern auch die informationelle Selbstbestimmung der Mandant:innen und der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Mandant:in und Verteidiger:in. Wer sich einem Anwalt anvertraut, der soll auch darauf vertrauen dürfen, dass der Austausch nicht nach außen dringt. Nicht zuletzt stellt der gezielte Eingriff in den Kernbereich der Verteidigertätigkeit einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) dar.

Erforderlich ist deshalb neben dem Bestehen eines Anfangsverdachts eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, es darf kein grundrechtsschonenderer, gleich geeigneter Weg zur Verfügung gestanden haben, um das mit der Durchsuchung verfolgte Ziel zu erreichen. Die Durchsuchung muss angemessen sein, sie muss konkret und ausführlich im Einzelfall begründet werden. Dazu zählt auch die Schwere der Straftat. Und die Frage: Richtet sich der Vorwurf gegen den Rechtsanwalt selbst oder einen seiner Mandanten? Wie stark ist der Grad des Tatverdachts? Die Anforderungen hieran steigen zudem, je geringer die Schwelle des Anfangsverdachts überschritten wurde. Nicht zuletzt kann es darauf ankommen, das gesuchte Beweismittel möglichst präzise zu beschreiben und damit die Durchsuchung zu begrenzen.

Ein Ermittlungsrichter hat 2025 den Antrag der Trierer Staatsanwaltschaft auf einen Durchsuchungsbeschluss dennoch durchgewunken, obwohl diese Anforderungen bei Weitem nicht erfüllt waren, wie das LG Trier nachträglich feststellte. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts war rechtswidrig. Mildere Mittel wurden nicht überprüft, die Begründung beschränkte sich auf den formelhaften Hinweis, dass die Verurteilung zu einer mehr als nur geringfügigen Sanktion in Betracht komme. Dies sah das Gericht als nicht ausreichend an. Und es hat eine ganze Reihe von Kritikpunkten.

Die Durchsuchung war maßgeblich auf Aussagen eines Mithäftlings des in der JVA Trier in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten Gröners gestützt worden. Dessen diverse Anschuldigungen, etwa Gröner schmuggele ihrem Mandanten Betäubungsmittel in die Anstalt oder sie habe ihn zur Falschaussage zugunsten ihres Mandanten anstiften wollen wären leicht zu widerlegen gewesen, so das LG.

Bei der Tablette etwa handelte es sich um Amitriptylin, ein Antidepressivum, das in der Haftanstalt ausgegeben wird und das bereits seit Dezember im Medikamentenplan des Mandanten gestanden hatte. Untersuchungen dahingehend, ob der Mandant das Medikament auch legal besessen oder der Mithäftling auf anderem Wege als durch den Mandanten zu dieser Tablette gekommen sein könnte, führten die Ermittlungsbehörden nicht durch, obwohl die Herkunft des Medikaments wohl mit einer einfachen Nachfrage beim Anstaltsarzt hätte geklärt werden können.

Die vermeintliche Anstiftung stellte sich als von der Verteidigertätigkeit gedeckt heraus. Die Kredibilität des Mithäftlings als Zeugen wurde jedoch gar nicht erst überprüft, obwohl diese nach Ansicht des LGs durchaus zweifelhaft war.

Beobachter: Rechtswidrige Durchsuchungen nehmen zu

Im Jahr 2024 ließ die Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen Verdachts der Strafvereitelung die Geschäftsräume, die Wohnung und die Fahrzeuge des Strafverteidigers Jens Schmidt durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung seiner Privatwohnung wurden auch Kinderzimmer, Ankleideräume und der Geräteschuppen nach Beweismaterial durchkämmt; auch seine Person wurde durchsucht. Die sechs-stündige Durchsuchung bezeichnete das LG Saarbrücken später als "in hohem Maße unverhältnismäßig" und daher rechtswidrig. So berichtet es das Saarländische Anwaltsblatt.

Der DAV beobachtet eine zunehmende Zahl von Durchsuchungen in Rechtsanwaltskanzleien, die gerichtlich für rechtswidrig erklärt werden. "Diese Entwicklung unter Missachtung der strengen Anforderungen, die das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an solche strafprozessualen Zwangsmaßnahmen bei Rechtsanwälten aufgestellt hat, bereitet große Sorge", sagt Dirk Uwer, Mitglied im Berufsrecht-Ausschusses des DAV. Der Verband erklärt auf LTO-Anfrage, dass er keine Aufstellung solcher Fälle führt. Genaue Zahlen gibt es also nicht.

Die Fälle, die bekannt werden, sind solche die von Gerichten überprüft werden. Nicht alle Fälle werden bei Gericht landen.

Auch der Strafrechtsprofessor Matthias Jahn beobachtet eine Zunahme von rechtswidrigen Durchsuchungen bei Anwältinnen und Anwälten. Die Hamburger Arbeitsgemeinschaft für Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger will bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten eine Tendenz erkennen, den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses auszuhöhlen, das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigten und Verteidiger:innen anzugreifen. Sie zeigt sich alarmiert und spricht in einer Erklärung von Einschüchterungsversuchen durch die Justiz gegenüber Verteidigerinnen und Verteidigern. Diesen Eindruck hat auch Christiane Gröner: Ziel sei gewesen, Druck auf sie aufzubauen, meint sie, und sie aus dem Verfahren zu drängen.

Warum? "Weil ich Anträge stelle und die strafprozessualen Rechte meiner Mandaten wahrnehme", ist sich Gröner sicher. Das passe vielen Ermittlungsrichtern und Staatsanwälten nicht. Die wollten keine unbequemen Verteidiger.

Auch, wenn Durchsuchungen von Anwaltskanzleien im Nachhinein für rechtswidrig erklärt werden, ist der Schaden meist schon angerichtet. Bei der Durchsuchung können Dokumente eingesehen werden, die Verteidigungsstrategien gegen gerade die durchsuchende Staatsanwaltschaft beinhalten können. Die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung rechtfertigt es aus Sicht des DAV nicht, den Zugang Rechtsuchender zu anwaltlicher Beratung unter den Vorbehalt der strafrechtlichen Verwertbarkeit zu stellen: "Die Aufgabe von Anwält:innen ist es, Bürgerinnen und Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen und nicht Informationen für deren Strafverfolgung zu beschaffen", erklärt der DAV auf LTO-Anfrage.

Wem gilt die Erinnerung des BVerfG?

Mit dieser Konfliktlage musste sich auch das BVerfG beschäftigen. Eine Durchsuchung bei einem Hamburger Rechtsanwalt 2023 nahm das Gericht jüngst zum Anlass, losgelöst vom Fall die strengen Anforderungen an eine Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträger:innen darzulegen.

Ein solches "obiter dictum" ist an sich nichts Besonderes. Gerichte nutzen hin und wieder die Gelegenheit eine nicht entscheidungsrelevante Rechtsansicht zu äußern, wenn es sich beispielsweise um einen verwandten Fall handelt oder sich die Möglichkeit bietet, eine seit langem strittige Rechtsfrage zu klären. 

Dies war vorliegend aber nicht der Fall: Die Rechtslage ist eindeutig, die Rechtsansicht des BVerfG bekannt. 2018 hatte das BVerfG in seiner Jones-Day-Entscheidung grundsätzlich zu Durchsuchungen in Rechtsanwaltskanzleien entschieden. Die Ausführungen des Zweiten Senats nun waren weder Interventionen in einem Meinungsstreit, noch enthalten sie eine neue Richtung für eine bisher unvollständige Rechtsprechungslinie. Im Gegenteil: Der Beschluss vom 21.07.2025 (Az. 1 BvR 398/24) greift auf wesentliche Linien der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG zurück. Neues enthält er nicht.

 Aber wenn die Kriterien für die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträger:innen bereits in der Rechtsprechung des BVerfG gefestigt sind, warum wiederholt der Zweite Senat sie dann in diesem Beschluss? 

Möglicherweise ist es eine mahnende Erinnerung an die Strafverfolgungsbehörden, diese Rechtslage in der Praxis zu achten. So sieht es etwa Strafrechtsprofessor Jahn, "eine ernste Mahnung an alle Akteure des Strafverfahrens".

BMJV bereitet StPO-Änderung vor, um Schutz von Rechtsanwälten vor Durchsuchungen zu verbessern

Eine neue Dynamik kommt nun aus Europa. Im Mai 2025 wurde der erste internationale Vertrag zum Schutz des Anwaltsberufs zur Unterzeichnung ausgelegt. Die Konvention des Europarates ist eine Reaktion auf zunehmende Berichte aus zahlreichen europäischen Ländern über die Beeinträchtigung des Anwaltsberufs und soll vor Belästigung, Drohung, Angriffen oder Eimischung in die berufliche Tätigkeit schützen. Deutschland hat den Vertrag nun Ende Januar mit einiger Verzögerung unterzeichnet, womit der Vertrag für Deutschland völkerrechtliche Verbindlichkeit entfaltet. Er begründet eine aktive Schutzpflicht des Staates zugunsten bedrohter Anwält:innen. Im Notfall ließe sich der Staat also mit Verweis auf die Konvention zum Handeln zwingen.  

Viele wesentliche Elemente der Konvention wie der Zugang zum Anwaltsberuf (Art. 5), die Disziplinaraufsicht (Art. 8) und die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 7) sind im deutschen Recht bereits vorhanden. Jedoch hat die Bundesregierung erkannt, es müsse "der Schutz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Durchsuchungen verbessert werden", so das Bundesjustizministerium in einer Pressemitteilung. 

Auf LTO-Anfrage erklärt eine Sprecherin des Ministeriums, dass dazu derzeit im Haus eine StPO-Änderung vorbereitet wird. Das EU-Übereinkommen sehe unter anderem vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei einer Durchsuchung die Möglichkeit eingeräumt werden muss, eine unabhängige Rechtsanwältin oder einen unabhängigen Rechtsanwalt oder ein Kammermitglied als Durchsuchungszeugen hinzuzuziehen.

Für die Dokumentation und nachträgliche Überprüfung ist das sicherlich wichtig. Dass eine mit einem "rechtswidrigen" Durchsuchungsbeschluss ausgestattete Polizei aber in der Kanzlei erst einmal vollendete Tatsachen schafft, daran wird auch dieser Plan nichts ändern.

Christiane Gröner jedenfalls lässt sich von dem Vorgehen der Behörden nicht einschüchtern. Sie werde weiter laut sein und Anträge stellen, wo diese angezeigt wären, das sei ihr Beruf. 

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Trotz strenger Rechtslage: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59338 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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