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Dürfen Richter ihre Urteile kommentieren, wie sie wollen?: Ver­ur­teilt, mit Hoch­ach­tung

Gastbeitrag von Dr. Felix Holländer

22.09.2025

Journalisten warten vor einem Gerichtsaal

Was der Richter sagt, prägt oft das Bild des Angeklagten in der Öffentlichkeit. Foto: picture alliance / dpa | Christian Charisius
 

Wie Richter ihr Urteil mündlich begründen, kann eine Strafe oder einen Freispruch gleich ganz anders aussehen lassen – und prägt oft das Bild des Angeklagten in der Öffentlichkeit. Deshalb braucht es Grenzen, erläutert Felix Holländer.

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Es war klar, dass diese Urteilsbegründung auf das Interesse der Presse stoßen würde. Immerhin hatte das Amtsgericht Tiergarten eine pro-palästinensische Aktivistin wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamten, Verleumdung und versuchter Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen war das Rufen der Parole "From the river to the sea", die etwa vom Bundesinnenministerium als Hamas-Parole eingestuft wird, straflos geblieben. Die Urteilsverkündung vom 30. Juli dieses Jahres fiel mitten in eine Debatte über die Grenzen pro-palästinensischer Demonstrationen.

Und so schrieb ein Bild-Journalist mit, was der Strafrichter sagte: "Hochachtung vor dem, wie Sie sich einsetzen. Sie sprechen wahrscheinlich einigen Leuten aus der Seele. Sie stehen zu dem, was Sie gemacht haben. Versuchen Sie künftig, keine Angriffsfläche zu bieten." Sätze, die ihrerseits viel Diskussionsstoff boten.

Äußerungen, die Richter in der mündlichen Urteilsbegründung tätigen, werden mit einiger Regelmäßigkeit von Medien aufgegriffen und wiedergegeben. Ob es um die palästinensische Aktivistin geht, um Fernsehmoderator Jörg Kachelmann ("…in der Urteilsbegründung traten die Richter nach", formuliert Die Zeit) oder den KZ-Wachmann John Demjanjuk ("Der Angeklagte war Teil dieser Vernichtungsmaschinerie", zitiert etwa der BR) – Äußerungen aus der mündlichen Urteilsbegründung können das Bild, das sich die Öffentlichkeit vom Urteil und auch vom Angeklagten macht, maßgeblich prägen.

Brisanz erhalten sie eben dadurch, dass sie im Rahmen der mündlichen Urteilbegründung als Teil der Verkündung eines Strafurteils gefallen ist. Dürfen Richter ihre Urteile kommentieren, wie es ihnen beliebt? Wo verlaufen die Grenzen für Äußerungen strafrichterlicher mündlicher Urteilsbegründungen?

Mündliche Urteilsbegründung als "Freiraum"?

Im Gegensatz zum schriftlichen Urteil, für dessen Verfassen dem Richter eine Vielzahl von Vorgaben und Ratgeber zur Verfügung stehen, wird die mündliche Urteilsbegründung in der juristischen Literatur nur am Rande behandelt. Das liegt vermutlich auch daran, dass sie als Untersuchungsgegenstand schwer zu greifen ist: Die mündliche Urteilsbegründung wird in der Regel nicht aufgezeichnet, empirische Studien fehlen. Einen Eindruck über die Handhabung in der Praxis vermitteln medial aufgegriffene Zitate – allerdings findet dabei eine Konzentration auf besonders markige Worte statt, der Kontext bleibt meist ausgespart.

Aus Prozessberichterstattung und Aufsätzen zum Thema lässt sich vorsichtig schließen, dass es in der Gerichtspraxis bei der Ausgestaltung der mündlichen Urteilsbegründung formal und inhaltlich eine große Varianz gibt. So finden sich Beispiele, in denen Richter eine besonders anschauliche Sprache wählen (ein ohnehin wortgewaltiger Hamburger Richter begründete sein strenges Urteil infolge der Ausschreitungen bei dem G20-Gipfel 2017 damit, dass Polizisten "kein Freiwild für die Spaßgesellschaft" seien) Andere Richter wählen nüchtern-sachliche Ausgestaltungen (was im NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München etwa von der Süddeutschen Zeitung beklagt wurde).

Es gibt keine präzisen gesetzlichen Vorgaben speziell zum Inhalt der mündlichen Urteilsbegründung. Der die Urteilsverkündung regelnde § 268 Strafprozessordnung ordnet allein an, dass die Eröffnung der Urteilsgründe "durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts" geschieht (Abs. 1 S. 2). Anders als die Urteilsformel und die schriftlichen Gründe spielt die mündliche Urteilsbegründung auch für die Revision praktisch keine Rolle. In der juristischen Literatur wird sie aus diesen Gründen teils als "Freiraum" des Richters charakterisiert (so etwa der Rechtsanwalt und Honorarprofessor Gerhard Hammerstein in einem Aufsatz von 1993).

Die Tat rügen, nicht den Menschen herabsetzen

Dennoch kann die mündliche Urteilsbegründung dem Richter keine unbeschränkte Freiheit gewähren.

Eine erste Grenze ergibt sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Sie ist überschritten, wenn der Angeklagte in der Urteilsbegründung nicht für seine Tat gerügt, sondern als Person, als Mensch herabgesetzt wird. Ein düsteres Abschreckungsbeispiel bildet Roland Freislers Urteilsverkündung im Hochverratsprozess 1944 infolge des Attentats vom 20. Juli 1944, in dem die Angeklagten Erwin von Witzleben, Erich Hoepner u.a. zu Propagandazwecken gedemütigt und herabgewürdigt wurden. Wenngleich solche Fälle in der heutigen Gerichtspraxis schwer vorstellbar sind: Das Beispiel mahnt doch dazu, dass in der mündlichen Urteilsbegründung jeder Versuchung widerstanden werden muss, den Angeklagten mit der mündlichen Urteilsbegründung vorzuführen oder ihm noch "eins mitzugeben."

Daneben können Begrenzungen vor allem durch Überlegungen zum engen Zusammenhang zwischen der mündlichen Urteilsbegründung und der Strafe gewonnen werden, um die es im Strafverfahren schließlich geht. Eine staatliche Strafe setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Aus dem Element der Übelszufügung (wie der Freiheitsentziehung bei Freiheitsstrafen oder Vermögenseinbußen bei Geldstrafen). Hinzu tritt noch ein weiteres Element, denn sonst läge z.B. in jeder staatlich erhobenen Gebühr oder Steuer (als Vermögenseinbuße ebenfalls ein Übel) gleichermaßen eine Strafe. Dieses zweite Element liegt in einer staatlichen Missbilligung, in einem rechtsethischen Tadel des Angeklagten für einen bestimmten Normverstoß. Bei einer Verurteilung wird dieser Tadel im Rahmen der Urteilsverkündung erstmals artikuliert. Der mündlichen Urteilsbegründung kommt die Aufgabe zu, den Tadel verständlich zu machen, zu erklären und auszugestalten.

Den Tadel der Verurteilung erklären

Deshalb hat der Richter – erstens – im Falle einer Verurteilung Äußerungen zu unterlassen, die dem Tadel entgegenlaufen. Ein Beispiel sind Äußerungen bei Verurteilung einer Ärztin wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft im Jahr 2018: Der Richter führte im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass die Angeklagte die Verurteilung "wie einen Ehrentitel im Kampf um ein besseres Gesetz" tragen solle (so etwa der Spiegel). Von dem Tadel als Element der Strafe blieb durch diese Äußerung nicht viel übrig, die verfolgten Strafzwecke wurden unterlaufen.

Auch die Äußerung im Prozess gegen die Palästina-Aktivistin weist eine Nähe zu dieser Fallgruppe auf, die Frau wurde wegen mehrerer Straftaten verurteilt. Das AG Tiergarten bestätigte auf Anfrage von LTO, dass der Richter den Begriff "Hochachtung" nutzte. Er habe sich damit nicht auf die Tat, sondern auf das Engagement für die Menschen in Gaza bezogen. Wenngleich eine abschließende Beurteilung nur anhand der gesamten Urteilsbegründung möglich wäre (die aber mangels Aufzeichnung nicht vorliegt): Auch hier droht die staatliche Bekundung von "Hochachtung" die ausgesprochene Strafe zu konterkarieren.

Freispruch zweiter Klasse?

Zweitens ist auch der entgegengesetzte Fall unzulässig. Wenn ein Richter bei einem freisprechenden Urteil Aussagen tätigt, die den Angeklagten oder dessen Verhalten tadeln, liegt darin eine staatliche Missbilligung und damit eine strafähnliche Maßnahme – obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafe nicht gegeben sind. Solche Fälle können als Freisprüche zweiter Klasse aufgefasst werden und sind besonders problematisch, da die Unschuldsvermutung des Angeklagten hierdurch verletzt werden kann.

Ein Beispiel: Laut Bericht der WAZ äußerte der Richter bei einem Prozess wegen sexuellen Missbrauchs am Landgericht Essen gegenüber dem freigesprochenen Angeklagten: "Das Urteil fällt schwer. Eigentlich ist es ein Freispruch trotz bestehender Schuld. Daran zweifelt hier wohl niemand".

Dem Richter verbleiben Freiheiten: So kann er Empörung artikulieren, mit dem Angeklagten „schimpfen“ oder ihm mit Nachdruck ins Gewissen reden. Darauf muss ebenso wenig verzichtet werden wie zum Beispiel auf ein empathisches Äußern von Mitgefühl oder Einordnungen der Verurteilung bzw. des Freispruchs (etwa in den Kontext einer gesellschaftlichen Debatte). Vieles davon kann wünschenswert sein, etwa um den Tadel verständlich zu machen oder auszugestalten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es um den Ausdruck eines rechtsethischen Tadels für den Verstoß gegen Strafnormen geht. Die mündliche Urteilsbegründung bietet dem Richter keinen Raum, den rein rechtlichen Wertekanon zu verlassen und stattdessen (persönlichen) moralischen Vorstellungen Ausdruck zu verleihen. Solche Äußerungen lenken vom Wesentlichen ab. Zudem können sie bei dem Angeklagten und der Öffentlichkeit den Eindruck entstehen lassen, dass der Richter diese Wertvorstellungen bewusst oder unbewusst bereits bei der Urteilsfindung einfließen ließ (etwa indem er eine besonders strenge oder milde Strafhöhe festlegte) und bei der Entscheidung voreingenommen war.

Kann sich der Angeklagte wehren?

In drastischen Fällen der Grenzüberschreitungen zulasten des Angeklagten (etwa im Falle der Herabwürdigung oder des Tadels des eigentlich Freigesprochenen) hat dieser ein berechtigtes Interesse, sich gegen die belastende Äußerung zu wehren. Doch dafür gibt es bisher keinen etablierten Rechtsbehelf. Dem Freigesprochenen fehlt es an der für die Revision notwendigen Beschwer, die im Tenor liegen muss (Grundsatz der Tenorbeschwer). Die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruchs vor den Verwaltungsgerichten ist denkbar, für Entscheidungsbegründungen wird allerdings teilweise ein pauschaler Anspruchsausschluss vertreten (BayVGH, Beschl. v. 20.07.1995, Az. 5 CE 95.12739).

Zielführend wäre dagegen die Schaffung eines Urteilsausbesserungsverfahrens, das sich auch auf die mündlichen Gründe des Urteils erstreckt. Dabei wäre der Antrag auf Urteilsausbesserung bei dem erkennenden Gericht zu stellen, gegen einen ablehnenden Beschluss könnte die sofortige Beschwerde zugelassen werden.

Grundlage für eine effektive Überprüfbarkeit wäre allerdings im ersten Schritt eine Aufzeichnung der mündlichen Urteilsbegründung, mit der im Übrigen auch denkbaren Verzerrungen durch Medienberichterstattungen entgegengetreten werden könnte. Eine solche Aufzeichnung wäre mit dem von der Ampel geplanten Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung immerhin für Landgerichte und Oberlandesgerichte geschaffen worden, die Ampel konnte sich aber nicht einigen.

Wünschenswert wäre die Dokumentation schon deshalb, weil sie zu mehr richterlicher Selbstkontrolle und Reflexion bei der mündlichen Urteilsbegründung führen würde. Das könnte dabei helfen, einerseits Grenzüberschreitungen zu reduzieren und andererseits ungenutzte Potentiale von mündlichen Urteilsbegründungen auszuschöpfen.

Felix HolländerDr. Felix Holländer ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei FRANSSEN NUSSER in Berlin und hat über die mündliche Urteilsbegründung des Strafrichters promoviert. Der Aufsatz gibt einige Thesen seiner 2021 erschienenen Doktorarbeit "Außergesetzliches in der mündlichen Urteilsbegründung des Strafrichters" wieder. 

* Version vom 26.09.25 Ergänzende Einordnung der Parole “From the river to the sea”

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Dürfen Richter ihre Urteile kommentieren, wie sie wollen?: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58183 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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