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Schulte-Kellinghaus vor dem Dienstgerichtshof: Neue Runde im Fall "lang­samer Richter"

von Annelie Kaufmann

21.05.2019

Aktenberge (Symbol)

(c) TEEREXZ - stock.adobe.com

Thomas Schulte-Kellinghaus, Richter am OLG Karlsruhe, wehrt sich seit Jahren dagegen, dass er mehr Fälle in kürzerer Zeit bearbeiten soll. Am Dienstag hat erneut der Dienstgerichtshof am OLG Stuttgart verhandelt.

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Vor dem Dienstgerichtshof (DGH) blieb Schulte-Kellinghaus bei seiner bekannten Linie: Die Ermahnung der ehemaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, Christine Hügel, mehr Fälle zu erledigen, sei ein Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Er kritisierte, es solle Rechtsprechung nach Kassenlage erfolgen. Das Verfahren habe einen politischen Charakter. Zudem wies er darauf hin, dass der Senat, dem er angehöre, eine besonders hohe Veröffentlichungszahl in Fachzeitschriften habe.

Der Leiter der Präsidialabteilung des OLG Karlsruhe, Jens-Martin Zeppernick, sagte hingegen: "Die Bürger wollen ein richtiges Urteil in einer angemessenen Zeit haben." Von der Zahl der Veröffentlichungen auf die Qualität zurückzuschließen sei falsch.

Langsam oder besonders gründlich?

In der Sache geht es ums Prinzip: Wer hat zu bestimmen, wie viele Fälle ein Richter zu bearbeiten hat?

Die ehemalige OLG-Präsidentin Christine Hügel hatte die Erledigungszahlen von Schulte-Kellinghaus mit dem Pensum anderer Richter am OLG Karlsruhe verglichen und kritisiert, er unterschreite das durchschnittliche Erledigungspensum "ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche". In den Jahren 2008 bis 2010 habe seine Erledigungsleistung nur etwa 68 Prozent der von anderen OLG-Richtern in diesem Zeitraum durchschnittlich erledigten Verfahren entsprochen. 2011 habe er sogar weniger Verfahren als ein Halbtagsrichter erledigt.

Schulte-Kellinghaus sieht darin einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Unbestritten ist, dass er nicht etwa weniger arbeitet als seine Kollegen, sondern eher besonders gründlich vorgeht. Um mehr Fälle zu erledigen, müsse er seine Rechtsanwendung grundlegend ändern, betont Schulte-Kellinghaus immer wieder. Er klagte gegen den Vorhalt der Präsidentin.

Zum BGH und zurück

Das baden-württembergische Dienstgericht und der Dienstgerichtshof beim OLG Stuttgart hatten Hügels Ermahnung zunächst bestätigt.

Der BGH hob das Urteil allerdings auf und verwies zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurück. Grundsätzlich sei die Dienstaufsicht zwar berechtigt, einem Richter ein in Zahlen gemessenes unzureichendes Erledigungspensum vorzuhalten. Allerdings müsse der DGH klären, ob die durchschnittlichen Erledigungszahlen zutreffend ermittelt worden seien oder ob es bei der Ermittlung methodische Mängel gegeben habe, etwa wegen einer unterschiedlichen Zählweise bei den verschiedenen Senaten, so der BGH.

Allerdings wurde die Frage, wie die Erledigungszahlen zustande kommen, in der Verhandlung vor dem DGH am Dienstag aber offenbar nicht weiter vertieft.

"Es wurde kaum darüber gesprochen", so Peter Pfennig von der Neuen Richtervereinigung, der vor Ort war. Er hält den Ansatz allerdings auch für falsch: "Herr Schulte-Kellinghaus hat ja sehr überzeugend dargelegt, dass das gar keine Rolle spielen darf." Jeder Richter müsse eigenverantwortlich entscheiden, wie ausführlich er sich einem Fall widme. Die Justiz dürfe nicht dem "Erledigungsdiktat" der Justizministerien unterworfen werden.

BVerfG lehnte Verfassungsbeschwerde ab

Wann der DGH entscheiden wird, ist noch offen. Wenn – wie zu erwarten ist – der DGH seine Berufung erneut ablehnt, könnte Schulte-Kellinghaus sich wieder an den BGH wenden.

Auch  der Kläger selbst erwartet nach den Vorgaben des BGH keine Entscheidung des DGH in seinem Sinne. Schulte-Kellinghaus hatte bereits im vergangenen Jahr eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, in der er erklärte, die für den Dienstgerichtshof bindenden Vorgaben in den Urteilsgründen des BGH ließen "für eine neue Entscheidung der Berufungsinstanz keine verfassungskonforme Entscheidung zu".

Die Karlsruher Richter nahmen die Beschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an. Sie sei weder von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch zur Durchsetzung seiner Grundrechte angezeigt.

Mit Materialien von dpa

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Schulte-Kellinghaus vor dem Dienstgerichtshof: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35519 (abgerufen am: 17.09.2026 )

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