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Verfassungsbeschwerde erfolgreich: Reni­tente Fami­li­en­rich­terin muss sich keiner ärzt­li­chen Unter­su­chung unter­ziehen

von Dr. Max Kolter

31.07.2026

Außenansicht des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts: Das Bundesverfassungsgericht stoppt die ärztliche Untersuchung einer Amtsrichterin aus Niedersachsen. Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck

Wegen auffälligen Verhaltens einer Richterin ordnete der LG-Präsident eine ärztliche Untersuchung an. VG und OVG billigten das – das BVerfG widerspricht: Ein hartnäckiger Streit über Gerichtszuständigkeiten trägt keinen Paranoia-Verdacht.

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"Zweifel an der Dienstfähigkeit." Damit begründete der Präsident des Landgerichts (LG) Oldenburg die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung einer Richterin an einem der seiner Aufsicht unterstellten Amtsgerichte. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) deutete die Untersuchungsanordnung später so, dass der Dienstherr bei der Richterin „Anzeichen für eine Störung aus dem paranoiden Formenkreis“ sehe. Deshalb sollte die Untersuchung sich auch auf neurologische und psychiatrische Elemente beziehen. Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg als auch das OVG hielten das für nachvollziehbar und stoppten die Untersuchung nicht.

Die Familienrichterin, deren Name und Gericht LTO bekannt sind, akzeptierte diese Entscheidung nicht und wandte sich an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Mit Erfolg: Die 1. Kammer des Zweiten Senats gab der Verfassungsbeschwerde der 54-Jährigen statt und hob die Eilentscheidungen des VG und OVG auf. Sie verletzten die Richterin in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Beschl. v. 09.07.2026, Az. 2 BvR 36/26). Wie LTO berichtete, hatte die Kammer den Vollzug der ärztlichen Untersuchung bereits im Januar im Eilverfahren gestoppt.

Ausgangspunkt des Falls bilden verschiedene Auseinandersetzungen am lokalen Amtsgericht sowie ein mit scharfen Worten zwischen der Richterin und dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg geführten Zuständigkeitsstreit. Nachdem die Richterin die Aufforderung zu einem klärenden Gespräch abgelehnt hatte, ordnete der für ihre dienstliche Beurteilung zuständige LG-Präsident die ärztliche Untersuchung an. Es bestünden Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit, denn sie habe "wiederholt den objektiv nicht gerechtfertigten Verdacht ihrer beabsichtigten Versetzung geäußert" und "trotz anderslautender Hinweise mehrfach den Dienstweg verletzt". Beides reichte dem BVerfG zur Rechtfertigung der Maßnahme nicht aus – weder einzeln noch bei gemeinsamer Betrachtung.

Unbegründete Angst vor einer Versetzung

Die Richterin ist seit 2011 an dem Amtsgericht tätig, sie fing dort als Proberichterin an, Ende 2012 wurde sie zur Richterin auf Lebenszeit ernannt und arbeitete zunächst in Teilzeit. 2024 entsprach die Justiz ihrem Wunsch, auf eine Vollzeitstelle aufzustocken. Die Richterin fürchtete, dass damit die Versetzung an ein anderes Amtsgericht einhergehen könnte. Zu einer solchen Versetzung ist es jedoch nie gekommen. Wie sich aus dem LTO vorliegenden Eilbeschluss des OVG zur Untersuchungsanordnung ergibt, hat der LG-Präsident eine Versetzungsabsicht zudem in mehreren Gesprächen ausdrücklich verneint.

Dennoch hielt die Befürchtung einer Versetzung weiter an. Diese, fasst das BVerfG zusammen, äußerte sie "in mehreren, teils emotional formulierten E-Mails an den Präsidenten des Landgerichts und weitere Empfänger in der niedersächsischen Justiz". Zuletzt versah sie eine E-Mail an den LG-Präsidenten mit der "Signatur": "Richterin am Amtsgericht (...) seit 2011, verplant am Wohnort seit 2012, erprobt beim OLG 2020/2021 und mit einer Versetzung an ein anderes Amtsgericht weiterhin nicht einverstanden!"

Diese Aussage, so das BVerfG begründe "isoliert betrachtet offensichtlich keinen gewichtigen Anhaltspunkt für eine Dienstunfähigkeit". Es hätte vielmehr nahegelegen, die in der E-Mail bekundete Misstrauenshaltung als Folge eines womöglich länger bestehenden persönlichen Konflikts zu sehen. Darin läge gegebenenfalls ein disziplinarisch zu ahndendes Fehlverhalten – aber kein Verhalten mit Krankheitswert. 

Amtsrichterin und OLG warfen sich gegenseitig Willkür vor

Auch der Zuständigkeitsstreit zwischen der Richterin und dem OLG Oldenburg lasse sich nicht ohne Weiteres als Hinweis auf eine psychische Erkrankung deuten, so das BVerfG.

Der Streit hat seinen Ausgangspunkt in einem familienrechtlichen Verfahren, das zunächst bei der Richterin auf dem Tisch gelandet war. Sie hielt sich für örtlich unzuständig und verwies die Sache an ein anderes Amtsgericht im Gerichtsbezirk Oldenburg. Nachdem sich dieses ebenfalls für unzuständig erklärt hatte, stellte das OLG klar: Die Richterin ist zuständig.

Die hielt jedoch an ihrer Rechtsauffassung fest, erließ an die Verfahrensbeteiligten einen entsprechenden Hinweisbeschluss und wendete sich in mehreren Eingaben an das OLG, um eine Änderung des Beschlusses über die Zuständigkeitsbestimmung zu erreichen. Zweimal lehnte der für die Zuständigkeitsbestimmung zuständige OLG-Senat dies ab, danach gab er zu verstehen, derlei Eingaben künftig zu ignorieren. Wie sich aus einem späteren Beschwerdebeschluss eines anderen OLG-Senats zu dem Ausgangsfall ergibt, warfen sich die Richterin und der für die Zuständigkeitsbestimmung zuständige OLG-Senat gegenseitig Willkür vor.

Das BVerfG mischte sich inhaltlich nicht in den Streit ein. An der Rechtsansicht der Familienrichterin bestünden zwar Zweifel. Warum das Festhalten an dieser Auffassung aber nicht mehr von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt sein soll, hätten weder der LG-Präsident noch das OVG "nachvollziehbar dargelegt".

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OVG muss erneut entscheiden

Auch die Gesamtwürdigung der Verhaltensweisen tragen nach Auffassung der Kammer die Vermutung einer psychischen Erkrankung nicht – "weil es an einem nachvollziehbaren Zusammenhang der genannten Vorkommnisse fehlt". Das OVG hatte seine Deutung, dass der LG-Präsident bei der Richterin "gewisse Anzeichen für eine Störung aus dem paranoiden Formenkreis sieht", nämlich aus beiden Umständen hergeleitet: der grundlosen Befürchtung vor einer Versetzung und dem Zuständigkeitsstreit. Die "wiederholte beharrliche und insistierende Kommunikation" der Richterin mit dem OLG lasse professionelle Distanz vermissen.

Das BVerfG überzeugte das nicht: "Das Oberverwaltungsgericht erläutert nicht, was eine fehlende professionelle Distanz mit einer Störung aus dem paranoiden Formenkreis zu tun haben soll."

Das Resümee der drei Verfassungsrichter lautet daher: Die die Untersuchungsanordnung billigenden Entscheidungen des VG und des OVG verletzen das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Kammer hob die Entscheidungen daher auf und verwies den Fall zurück ans OVG, das nun erneut entscheiden muss.

Theoretisch könnte es die Untersuchungsanordnung – mit anderer Begründung – erneut bestätigen. Das wäre aber wohl nur dann mit der Karlsruher Entscheidung vereinbar, wenn der Dienstherr neue Erkenntnisse präsentiert. Das BVerfG hielt abschließend fest, dass ein Dienstherr im Falle von Verhaltensauffälligkeiten "eine Eskalation mit nachteiligen Folgen für die Erfüllung der Dienstaufgaben abwarten muss". Eine ärztliche Untersuchungsanordnung sei geboten, "wenn bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung eine Deutung des bisherigen Verhaltens als Ausdruck einer psychischen Erkrankung mit der Folge der Dienstunfähigkeit naheliegt". Das sei hier aber "nach bisherigem Erkenntnisstand" nicht der Fall.

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Verfassungsbeschwerde erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60569 (abgerufen am: 09.08.2026 )

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