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Amtsrichterin unter Paranoia-Verdacht: BVerfG stoppt Zwangs­un­ter­su­chung einer Rich­terin – vor­erst

16.02.2026

Außenansicht des Landgerichts Oldenburg

Der Präsident des Landgerichts Oldenburg ordnete die ärztliche Untersuchung der Richterin an. picture alliance/dpa | Sina Schuldt

Wegen auffälligen Verhaltens einer Amtsrichterin ordnete der LG-Präsident deren ärztliche Untersuchung an. Die Richterin legte Verfassungsbeschwerde ein. Bis hierüber entschieden ist, darf die Untersuchung nicht stattfinden, so das BVerfG.

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Eine Familienrichterin im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg arbeitete in Teilzeit. Ihrem Wunsch nach Aufstockung zur Vollzeit kam die niedersächsische Justiz Ende 2024 nach. Die Sorge der Amtsrichterin, dass mit der Aufstockung eine Versetzung an ein anderes Amtsgericht einhergeht, bestätigte sich nicht. Doch ihre Angst vor einer Versetzung hält an und lässt die Direktorin des Amtsgerichts und die Leitung des Landgerichts Oldenburg an ihrer geistigen Gesundheit zweifeln. Es entspann sich ein Streit, der nun vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seinen vorläufigen Höhepunkt fand.

Der für die dienstliche Beurteilung der Richter:innen an dem kleinen Amtsgericht zuständige Präsident des Landgerichts Oldenburg hatte eine amtsärztliche Untersuchung für Ende Januar angeordnet, weil er Zweifel an der Dienstfähigkeit der Richterin hat. Die Versuche der Richterin, die ärztliche Untersuchung zu verhindern, blieben vor den Verwaltungsgerichten im Eilverfahren ohne Erfolg.

Dagegen legte sie Verfassungsbeschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist. Bis dahin, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten, darf die Untersuchung nicht stattfinden, entschied nun die 1. Kammer des Zweiten Senats zugunsten der Richterin. Der Schaden, der ihr entstünde, wenn die Untersuchung durchgeführt würde und sich später als verfassungswidrig erwiese, überwiege das Interesse an einer besonders zügigen medizinischen Klärung. Den zwei Tage vor dem Arzttermin ergangenen Beschluss (v. 27.01.2026, Az. 2 BvR 36/26) veröffentlichte das BVerfG am Montag.

Patzige E-Mails und ein hartnäckiger Streit mit dem OLG

Die Entscheidungsgründe zeichnen zwar kein lückenloses Bild des eskalierten Streits zwischen der Amtsrichterin und ihrem Dienstherrn. Sie lassen aber erahnen, dass der Umgangston zuletzt rau war. "Richterin am Amtsgericht (...) seit 2011, verplant am Wohnort seit 2012, erprobt beim OLG 2020/2021 und mit einer Versetzung an ein anderes Amtsgericht weiterhin nicht einverstanden!" Mit dieser "Signatur" versah die Richterin eine E-Mail an den Präsidenten des Landgerichts zuletzt. Die Befürchtung, an ein anderes Gericht zwangsversetzt zu werden, soll sie "in mehreren, teils emotional formulierten E-Mails an den Präsidenten des Landgerichts und weitere Empfänger in der niedersächsischen Justiz" geäußert haben.

Hinzu kam ein fachlicher Streit über die gerichtliche Zuständigkeit in einem familienrechtlichen Verfahren. Dieses war zunächst bei der Richterin auf dem Tisch gelandet, die sich für örtlich unzuständig hielt und den Fall an das ihrer Ansicht nach zuständige Amtsgericht verwies. Nachdem sich dieses ebenfalls für unzuständig erklärt hatte, entschied das OLG Oldenburg über die Zuständigkeit: Der Fall landete erneut bei der Richterin.

Die hielt an ihrer Rechtsauffassung fest, erließ an die Verfahrensbeteiligten einen entsprechenden Hinweisbeschluss und wendete sich in mehreren Eingaben an das OLG, um eine Änderung des Beschlusses über die Zuständigkeitsbestimmung zu erreichen. Zweimal lehnte der zuständige OLG-Senat dies ab, danach gab er zu verstehen, derlei Eingaben künftig zu ignorieren.

OVG sieht Anzeichen für paranoide Störung

Nachdem die Richterin die Aufforderung zu einem klärenden Gespräch abgelehnt hatte, ordnete der für ihre dienstliche Beurteilung zuständige Landgerichtspräsident die ärztliche Untersuchung an. Es bestünden Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit, die sich daraus ergäben, dass sie "wiederholt den objektiv nicht gerechtfertigten Verdacht ihrer beabsichtigten Versetzung geäußert" und "trotz anderslautender Hinweise mehrfach den Dienstweg verletzt" habe.

Eilrechtsschutz gegen die Anordnung blieb erfolglos. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) hielten die Anordnung der ärztlichen Untersuchung angesichts der Umstände für gerechtfertigt. Es gebe Anzeichen für eine Störung aus dem paranoiden Formenkreis, wird das OVG vom BVerfG wiedergegeben.

Mehr Erfolg hatte die Richterin nun aber in Karlsruhe. Solange das BVerfG nicht über ihre Verfassungsbeschwerde entschieden hat, dürfe die ärztliche Untersuchung nicht stattfinden. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde seien "mindestens offen", so die Kammer. Die gebotene Folgenabschätzung gehe zugunsten der Richterin aus. 

Persönlichkeitsrechtsverletzung überwiegt zeitliche Verzögerung

Im Rahmen einer Folgenabschätzung wird entschieden, wie schwer die Folgen einer "falschen" Eilentscheidung wiegen würden, also falls das Gericht in der Hauptsache später anders entscheidet als im Eilverfahren. 

In der vorliegenden Konstellation wiege der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Richterin schwerer als die Nachteile für den Dienstherrn. Würde das BVerfG die medizinische Untersuchung nicht verhindern, die Untersuchungsanordnung aber später für verfassungswidrig erklären, wäre die Grundrechtsverletzung nicht rückgängig zu machen. Die Nachteile, die dem Dienstherrn dadurch entstünden, dass die Untersuchung zunächst untersagt wird und erst später, nach erfolgloser Verfassungsbeschwerde, stattfinden werde, seien demgegenüber geringfügig. Sie beschränkten sich "auf eine zeitliche Verzögerung der Klärung der Dienstfähigkeit und die lediglich abstrakte Gefahr von Vorfällen mit negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb", so die Kammer.

Die einstweilige Anordnung ist nach § 32 Abs. 6 Bundesverfassungsgerichtsgesetz auf sechs Monate befristet. Eine Wiederholung könnte die Kammer mit 2:1 Stimmen beschließen, wenn sie bis dahin nicht über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat.

mk/LTO-Redaktion

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Amtsrichterin unter Paranoia-Verdacht: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59331 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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