Druckversion
Samstag, 17.01.2026, 11:36 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/justiz/j/bverfg-2bvr17418-langsamer-richter-schulte-kellinghaus-verfassungsbeschwerde-nicht-zur-entscheidung-angenommen
Fenster schließen
Artikel drucken
28053

Verfassungsbeschwerde im Fall Schulte-Kellinghaus: BVerfG ent­scheidet nicht über "lang­samen Richter"

13.04.2018

Ein Aktenstapel

© ebraxas - stock.adobe.com

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des "langsamen Richters" Thomas Schulte-Kellinghaus nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei unzulässig, da der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei, entschieden die Karlsruher Richter.

Anzeige

Der Fall des  "langsamen Richters" Thomas Schulte-Kellinghaus wird vorerst kein Thema in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Verfassungsbeschwerde des Richters nicht zur Entscheidung an, wie jetzt bekannt wurde (Beschl. v. 09.03.2018, Az. 2 BvR 174/18). Sie sei weder von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch zur Durchsetzung seiner Grundrechte angezeigt.

Schulte-Kellinghaus ist Richter am Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe und wehrt sich seit Jahren gerichtlich gegen den Vorhalt der ehemaligen OLG-Präsidentin Christine Hügel, er erledige zu wenige Fälle. Hügel hatte seine Erledigungszahlen mit dem Pensum anderer Richter am OLG Karlsruhe verglichen und kritisiert, Schulte–Kellinghaus unterschreite das durchschnittliche Erledigungspensum "ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche". In den Jahren 2008 bis 2010 habe seine Erledigungsleistung nur etwa 68 Prozent der von anderen OLG-Richtern in diesem Zeitraum durchschnittlich erledigten Verfahren entsprochen.

Schulte-Kellinghaus sieht darin einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Er arbeite nicht einfach nur weniger als seine Kollegen, sondern gehe vielmehr besonders gründlich vor. Das baden-württembergische Dienstgericht und der Dienstgerichtshof beim OLG Stuttgart hatten die Rüge der Präsidentin zunächst bestätigt.

Rechtsweg nicht erschöpft

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Dienstgerichtshofs allerdings auf und verwies zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an diesen zurück. Dort müsse zunächst geklärt werden, ob die durchschnittlichen Erledigungszahlen zutreffend ermittelt worden seien oder ob es bei der Ermittlung methodische Mängel gegeben habe, so der BGH.

Die für den Dienstgerichtshof bindenden Vorgaben in den Urteilsgründen des BGH ließen "für eine neue Entscheidung der Berufungsinstanz jedoch keine verfassungskonforme Entscheidung zu", argumentiert Schulte-Kellinghaus in seiner Verfassungsbeschwerde. Die Annahme des BGHs, wonach die Dienstaufsicht berechtigt ist, einem Richter ein in Zahlen gemessenes unzureichendes Erledigungspensum vorzuhalten, verstoße gegen Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Seine Verfassungsbeschwerde erachteten die Verfassungsrichter aber als unzulässig: Da der BGH die Sache an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen hat, sei der Rechtsweg noch nicht erschöpft. Dass die Möglichkeit eines Erfolgs im dienstgerichtlichen Verfahren für den gerügten Richter nicht mehr bestehen sollte, sei in der Verfassungsbescherde nicht überzeugend dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Wieso bereits jetzt schon feststehe, dass der Dienstgerichtshof bei einer neuerlichen Entscheidung nur eine "Sachgerechtigkeit" der von Hügel ermittelten Durchschnittszahlen feststellen könne, leuchtete dem Karlsruher Senat nicht ein.

Durch den Verweis auf den dienstgerichtlichen Rechtsweg entstehe Schulte-Kellinghaus auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Der Dienstgerichtshof habe bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 29.02.2020 noch hinreichend Zeit, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren.

acr/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Verfassungsbeschwerde im Fall Schulte-Kellinghaus: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28053 (abgerufen am: 17.01.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Beamtenrecht
    • Berufs- und Standesrecht
    • Justiz
    • Richter
    • Verfassungsbeschwerde
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Laurent Lafleur 16.01.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Lau­rent Laf­leur

Laurent Lafleur sieht keinen Änderungsbedarf mit Blick auf das Strafmündigkeitsalter, wohl aber bei § 243 Abs. 5 S. 3 StPO. Seine Meinung zur Richterbesoldung in Deutschland verrät er auch.

Artikel lesen
Manfred Genditzki 14.01.2026
Wiederaufnahme

13 Jahre zu Unrecht im Gefängnis:

Jus­ti­zopfer Gen­ditzki mit 1,3 Mil­lionen Euro ent­schä­digt

Mehr als ein Jahrzehnt war Manfred Genditzki in Haft – unschuldig. Nun steht fest, in welcher Höhe er dafür vom Freistaat Bayern entschädigt wird. Und welche Lehren aus den Fehlern gezogen werden.

Artikel lesen
Protest gegen ICE in Washington, D.C. 14.01.2026
USA

Wegen tödlichen ICE-Schüssen:

Staats­an­wälte treten aus Pro­test gegen Trump zurück

Nach dem tödlichen Schuss eines Beamten der Einwanderungsbehörde in Minnesota verlassen sechs Staatsanwälte ihre Posten. Grund sei die Entscheidung, nicht den Schützen, sondern die Witwe zu prüfen.

Artikel lesen
Yashar G. vor dem LG Hannover 12.01.2026
Staatsanwaltschaft

Wende im Kokain-Maulwurf-Prozess:

Staats­an­walt Yashar G. will offenbar gestehen

Der Staatsanwalt aus Hannover hielt die Vorwürfe, Ermittlungsgeheimnisse und Durchsuchungen an die Drogenmafia verraten zu haben, bislang für eine Verschwörung gegen ihn. Nun deutet sich ein Deal an – offenbar zu einem Geständnis am Dienstag.

Artikel lesen
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) 07.01.2026
Justiz

Gemeinsame IT-Infrastruktur in Bund und Ländern:

Ein­heit­liche Jus­tiz­c­loud soll Anfang 2027 kommen

Seit Jahren laufen in der Justiz Digitalisierungsprojekte. Nun bringen Bund und Länder mit der Justizcloud ein weiteres Vorhaben an den Start: Die Arbeiten an der 2024 auf dem Digitalgipfel beschlossenen Justizcloud beginnen.

Artikel lesen
Im Bild sind mehrere Personen im Gerichtssaal zu sehen, die an einem Verfahren wegen sexueller Belästigung teilnehmen. 06.01.2026
Sexuelle Belästigung

Wegen sexueller Belästigung:

Land­ge­richt Osn­a­brück ver­ur­teilt Richter zu Geld­strafe

Wegen ungewollter Küsse im Richterzimmer, Flirts und Chats mit "Dirty Talk" war ein Richter am AG Lingen vor dem LG Osnabrück angeklagt. Das sprach ihn nun wegen zwei Fällen sexueller Belästigung schuldig und im Übrigen frei.

Artikel lesen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) M&A

Gleiss Lutz , Ham­burg

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Ar­beits­recht

Gleiss Lutz , Ham­burg

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat , Wies­ba­den

Logo von CMS Deutschland
Re­fe­ren­da­riat

CMS Deutschland , Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Unterhaltsberechnung mit dem Programm WinFam/IFam (Gutdeutsch) Themenschwerpunkt: Selbstständigkeit

17.01.2026, Köln

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Sportrecht

19.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Gewerbliches Mietrecht

20.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Privates Baurecht

20.01.2026

Infoanlass (online) «Berufsbegleitendes Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften»

20.01.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH