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BVerfG weist Ablehnungsgesuche zurück: Fer­di­nand Kirchhof ent­scheidet in Sachen Rund­funk­bei­trag mit

03.05.2018

Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof bei der Urteilsverkündung zur Grundsteuer

(c) dpa

Weil sein Bruder ein Gutachten hinsichtlich dessen Verfassungsmäßigkeit erstattet hatte, sollte der BVerfG-Vizepräsident nicht zum Rundfunkbeitrag mitentscheiden dürfen. Aber das BVerfG erklärt Paul Kirchhof für nicht beteiligt und Ferdinand für nicht befangen. 

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Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, ist in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zur Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen. Das hat der Erste Senat des höchsten deutschen Gerichts beschlossen. Auch zwei Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit hat er als unbegründet zurückgewiesen (Beschl. v. 24.04.2018, Az. 1 BvR 981/17).

Hintergrund der Entscheidung ist ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit eines Modells zur Reform der ehemaligen Rundfunkgebühr. Dieses hatte Ferdinand Kirchhofs Bruder, der renommierte Staats- und Steuerrechtler Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhof, im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstellt. Darin bejaht Paul Kirchhof die Verfassungsmäßigkeit einer geräteunabhängigen Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, in deren Form auch der aktuelle Rundfunkbeitrag ausgestaltet ist.

Gegen die Erhebung dieses Rundfunkbeitrags sind beim Ersten Senat aktuell mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig. Zwei der Beschwerdeführer hatten angeregt, Ferdinand Kirchhof wegen Verwandtschaft mit einem an der Sache Beteiligten von der Ausübung seines Richteramts auszuschließen. Ersatzweise beantragten sie, den Vizepräsidenten des BVerfG wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Paul nicht beteiligt, Ferdinand nicht befangen

Den Ausschluss von Ferdinand Kirchhof von der Ausübung seines Richteramts nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) wegen Verwandtschaft mit einem an der Sache Beteiligten lehnte der Senat mit der Begründung ab, dass sein Bruder Paul Kirchhof wegen seines Gutachtens noch nicht am Verfahren beteiligt sei. Die bloße Erstattung eines Gutachtens begründe keine hinreichend enge und konkrete Beziehung zum Gegenstand des Verfahrens. Paul Kirchhof würden aus einer Entscheidung des Senats, wie auch immer diese ausfallen mag, auch keine Vor- oder Nachteile entstehen. 

Auch die Ablehnungsgesuche wegen Befangenheit gegen Richter Ferdinand Kirchof erklärt der Senat für unbegründet. Um einen Richter nach § 19 BVerfGG abzulehnen, müsse ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßstab dafür ist nicht etwa, ob der Richter auch tatsächlich parteilich oder befangen ist, sondern ob ein am Verfahren Beteiligter vernünftigerweise an der Unvoreingenommenheit des Richter zweifeln könnte.

Der Senat stellt dann auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG ab. Sie regeln, wann ein Richter gerade nicht vom Verfahren ausgeschlossen werden soll. So gilt ein Richter als ausdrücklich nicht am Verfahren beteiligt, wenn er etwa wegen seines Familienstandes, seiner Abstammung oder ähnlicher allgemeiner Gesichtspunkte am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Auch eine Mitwirkung am Gesetz, um das es in dem Prozess gehen soll oder die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren wichtig sein kann, soll für einen Ausschluss vom Richteramt gerade nicht ausreichen. Es wäre widersinnig, so der Senat, wenn der Richter dann aus denselben Gründen, aufgrund derer er gerade nicht vom Verfahren ausgeschlossen werden darf, dennoch wegen Befangenheit abgelehnt werden könnte.  

Um eine solche anzunehmen, müsste daher noch "etwas Zusätzliches" hinzukommen, so das Gericht. Solche zusätzlichen Umstände lägen in der Person des Vizepräsidenten allerdings nicht vor - und nur darauf komme es nach § 19 BVerfGG an. Dass Paul Kirchhof ein Gutachten erstellte und damit nach der Argumentation der beiden Beschwerdeführer eine "besondere Gewähr" für die Ausgestaltung des aktuellen Rundfunkbeitrags übernommen habe, sei für die Besorgnis der Befangenheit gegenüber Ferdinand Kirchhof für sich genommen unerheblich. Allein die Verwandtschaft begründet damit nach der Entscheidung des Gerichts keine Besorgnis der Befangenheit.

Auch das weitere Argument der Beschwerdeführer, Ferdinand Kirchhof könne der Rechtsfrage um den Rundfunkbeitrag nicht mehr so unbefangen gegenübertreten, wie wenn sein Bruder Paul Kirchhof ohne Gutachtenauftrag lediglich seine wissenschaftliche Meinung geäußert hätte, begründet nach Ansicht des Senats keinen besonderen Umstand, der die Unparteilichkeit des Vizepräsidenten in Zweifel ziehen könnte.

ms/LTO-Redaktion

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BVerfG weist Ablehnungsgesuche zurück: . In: Legal Tribune Online, 03.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28419 (abgerufen am: 15.06.2026 )

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