Jahresbericht in Leipzig vorgestellt: Wor­über das BVerwG im Jahr 2026 ent­scheiden will

von Hasso Suliak

24.02.2026

Saubere Luft in Deutschland, kommunales Engagement gegen Rechtsextremismus und die Frage, wie weit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundespräsidenten reicht. Das BVerwG steht 2026 vor brisanten Entscheidungen – in verkleinerter Besetzung. 

Seit Anfang dieses Jahres arbeitet das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig unter "abgespeckten" Bedingungen. Statt bisher elf, gibt es nur noch zehn Revisionssenate, die unter anderem über Revisionen gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe entscheiden. Dazu kommen noch zwei Wehrdienstsenate.

Hintergrund der Verkleinerung ist der Rückgang der Verfahrenseingänge bei Deutschlands höchstem Verwaltungsgericht. Diese sind laut des am Dienstag vorgelegten Jahresberichtes des BVerwG gegenüber dem Vorjahr erneut gesunken. 935 Verfahren wurden 2025 am BVerwG anhängig gemacht, im Jahr 2024 waren es noch 987. Auch die Zahl der Erledigungen ist im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen (955 gegenüber 979).

Bei der Vorstellung des Jahresberichts am Dienstag betonte der Präsident des BVerwG Andreas Korbmacher die Prioritätensetzung des Gerichts: "Der effektive Schutz der Rechte des Einzelnen gegenüber staatlichen Maßnahmen und die damit einhergehende Kontrolle der hoheitlichen Gewalt sind der unveränderte Auftrag der Verwaltungsgerichtsbarkeit und an oberster Stelle des Bundesverwaltungsgerichts", so Korbmacher.

Was die Arbeitsweise der Richterinnen und Richter anbelangt, warnte Korbmacher vor überzogenen Erwartungen an die Künstliche Intelligenz: Deren Einsatz könne und wolle sich zwar auch das BVerwG nicht verschließen, eines müsse aber gewährleistet bleiben: "Die Entscheidung selbst muss eine richterliche und damit eine menschliche bleiben." KI, so Korbmacher, könne nur ein Hilfsinstrument darstellen, ähnlich wie Datenbanken. "Ersetzen kann und darf sie die richterliche Tätigkeit nicht", so Korbmacher.

Im Jahr 2026 werden die nun 54 Richterinnen und Richter (statt 60 im Vorjahr) über Verfahren beraten, von denen es einige in sich haben.

Mit Reisepass zur Aufenthaltserlaubnis?

Ende März etwa wird sich der 1. Revisionssenat mit der Frage befassen, ob einem Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis zusteht, wenn ihm zuvor ein Reiseausweis ausgestellt wurde (Az. 1 C 6.25, 1 C 13.25 u. 1 C 29.25). Der Hintergrund: Die äthiopischen und syrischen Kläger reisten als Asylantragsteller in den Jahren 2015 bzw. 2019 ins Bundesgebiet ein, nachdem ihnen zuvor in Italien bereits internationaler Schutz gewährt worden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylanträge jedoch als unzulässig ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Italien an.

Nachdem die Männer in der Folgezeit nicht nach Italien rückgeführt werden konnten, erhielten sie Reiseausweise für Flüchtlinge entsprechend Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention. Daraus leiten sie nunmehr den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab. Vor dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof bzw. dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bekamen die Flüchtlinge noch Recht. Auch vor dem BVerwG?

Bundespräsident als Zeuge?

Entscheiden wird der für das Asyl- und Ausländerrecht zuständige 1. Revisionssenat auch über die Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts des Bundespräsidenten im zivilgerichtlichen Verfahren (1 C 19.25). Präsident Steinmeier versetzte 2018 den damaligen Leiter der Abteilung für Migration, Flüchtlinge und Rückkehrpolitik im Bundesinnenministerium, Norbert Seitz, auf Antrag des damaligen Innenministers Seehofer und im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin in den einstweiligen Ruhestand. Eine Boulevard-Zeitung vermutete daraufhin, dass die Versetzung mit Unregelmäßigkeiten in der Bremer-BAMF-Außenstelle zusammenhing ("BAMF-Skandal").

Hiergegen wehrte sich Seitz jedoch und erstritt gegen die Berichterstattung zunächst vor dem Landgericht einen zivilrechtlichen Anspruch auf presserechtliche Unterlassung. Auf die Berufung der Zeitung hin, wollte das Oberlandesgericht Hamburg die Hintergründe der Versetzung vom Bundespräsidenten genauer erfahren und lud das Staatsoberhaupt deshalb als Zeugen. Zu einer Befragung kam es aber nicht, weil das Bundespräsidialamt mitteilte, dass sich der Bundespräsident auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 376 Abs.4 Zivilprozessordnung berufe. Zu Recht, wie das VG Berlin später bestätigte. Die Aussage des Bundespräsidenten vor Gericht würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, weil er in ständiger Praxis mit der Prüfung betraut sei, ob ein sachlicher Grund für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorliege. 

Ob das zutrifft, wird nun das BVerwG klären müssen. Genauso wie im Übrigen die Frage, ob Mitglieder der Bundesregierung in solchen Fällen nach § 7 Abs. 1 Bundesministergesetz die Aussagegenehmigung verweigert werden darf (1 C 25.25).

Sexismus und Rassismus im BND

Mit einem Fall von Sexismus und Rassismus im Bundesnachrichtendienst (BND) wird sich der 2. Revisionssenat des BVerwG im Juni befassen. Ein Referatsleiter im BND hatte sich hier einen Verweis (im Amtsdeutsch: "Qualifizierte Pflichtenmahnung") seines Dienstherrn eingehandelt, weil er Äußerungen eines Mitarbeiters nicht unverzüglich nach oben gemeldet hatte.

Der Mitarbeiter hatte im Zusammenhang mit einer möglichen Versetzung ins Ausland erklärt, er würde sich dort "auf die Schwarzen Frauen freuen" und es sich dann "gutgehen lassen". Gegen ihn wurde Disziplinarklage erhoben, der ihm vorgesetzte Referatsleiter wurde ermahnt: Die Äußerung des Mitarbeiters habe eine klare sexistische und rassistische Konnotation und sei daher meldepflichtig gewesen. Ob die qualifizierter Pflichtenmahnung gegen den Referatsleiter zu Recht ergangen ist, muss nun das BVerwG prüfen (2 C 8.25).

Masernimpfung: Nachweispflicht für Schüler?

Vor bedeutenden Entscheidungen steht dieses Jahr auch der u.a. für die Rechtsgebiete Gesundheit und Verkehr zuständige 3. Revisionssenat: 

Er muss die Frage klären, ob Eltern dazu verpflichtet werden können, für ihr schulpflichtiges Kind einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz oder über eine medizinische Kontraindikation für eine Masernimpfung vorzulegen (3 C 1.25).  Dem Verfahren liegt ein Fall aus Bayern zugrunde.

Rechtlich wird es hier darum gehen, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kita-Besuch auch auf die Schüler übertragbar ist: Das BVerfG hatte durch Beschluss vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/20 u.a.) entschieden, dass die in § 20 IfSG geregelte Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung für Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege betreut würden, grundgesetzkonform ist. Ob die Nachweispflicht auch für schulpflichtige Kinder gilt, wird nun Leipzig entscheiden.

Eine Grundsatzentscheidung des BVerwG ist auch im Zusammenhang mit dem Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie Fahrräder, Mofas oder E-Scooter zu rechnen. Der 3. Revisionssenat wird prüfen müssen, ob das geltende Recht die Untersagung des Führens derartiger Fahrzeuge ermöglicht – zum Beispiel, wenn die Fahrer damit immer wieder alkoholisiert unterwegs gewesen sind. Nach § 3 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung können Behörden das Führen von Fahrzeugen untersagen, wenn der Nutzer als ungeeignet gilt. Aber gilt das auch für fahrerlaubnisfreie Vehikel? Die aktuelle Rechtsprechung stuft die Untersagung oft als rechtswidrig oder unverhältnismäßig ein, da die Rechtsgrundlagen zu unbestimmt seien. Ob das BVerwG dem folgt?

Oberste Datenschutzbehörde klagt gegen BND

Auch der 6. Revisionssenat bekommt es mit dem BND zu tun. Genauer gesagt mit Fragen zur Kontrolle des Geheimdienstes durch den bzw. die Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI). 
Hintergrund ist eine Klage des früheren BfDI Ulrich Kelber (SPD). Der BND untersagte ihm im Rahmen eines Kontrolltermins die Einsicht in bestimmte Akten. Konkret ging es um die Errichtungsanordnung eines Systems zur Kontrolle von nicht-deutschen Personen im Ausland.

Der Auslandsnachrichtendienst berief sich darauf, dass es um Informationen von ausländischen Diensten handele und dass das System bereits von den Geheimdienstkontrolleuren des Unabhängigen Kontrollrats genehmigt worden sei.  Die Datenschutzbehörde verlangt nun vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen BVerwG Einsichtnahme in die dem BND-Präsidenten vorbehaltenen Anordnungen individueller nachrichtendienstlicher Aufklärungsmaßnahmen. Gut möglich, dass das BVerwG hier bereits Anfang März eine Entscheidung treffen wird (6 A 2.24). Im Hinblick auf die geplante BND-Reform, die dem Dienst mehr Kompetenzen einräumt, ist das Verfahren besonders interessant.

AfD-Jugendorganisation und Waffenbesitz

Zuständig ist der 6. Revisionssenat auch für das Waffenrecht. In zwei Verfahren wird es hier in diesem Jahr um die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gehen (6 C 4.25 und 6 C 15.25). Ein Fall betrifft eine Person aus dem Umfeld der ehemaligen Jugendorganisation der AfD "Junge Alternative für Deutschland“. Die waffenrechtliche Erlaubnis des Mannes war wegen Unzuverlässigkeit widerrufen worden. Einschlägig ist in solchen Fällen § 5 Waffengesetz (WaffG).

Die Vorschrift sieht diverse Gründe vor, warum eine Person keine Waffen besitzen darf. Unter anderem, wenn sie Mitglied in einer Vereinigung ist, die verfassungswidrige Bestrebungen verfolgt (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG). Aber welcher Grad der Gewissheit hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit muss im Einzelfall vorliegen? Diese brisante Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Ausrichtung der AfD wird das BVerwG klären müssen. In einem weiteren Verfahren muss das Gericht zur Zuverlässigkeit einer Person entscheiden, die der Reichsbürger-Szene zuzuordnen ist.

Saubere Luft: Bleibts bei einer Verurteilung der Bundesregierung?

Vor dem 7. Revisionssenat geht es schließlich um angemessene Sorgfalt in Sachen Umweltschutz und saubere Luft (7 C 1.25). Hintergrund ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg aus Juli 2024, die seinerzeit für Aufsehen gesorgt hatte. Das OVG hatte die Bundesregierung zur Nachbesserung ihres Luftreinhalteprogramms (NLRP) verurteilt und damit einer Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) zumindest teilweise stattgegeben (Urt. v. 23.07.2024, Az. OVG 11 A 16.20). Mit dem NLRP wird eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt, die eine Reduktion von Schadstoffemissionen in den Mitgliedstaaten erreichen soll.

Die Bundesregierung will die Entscheidung des OVG nicht akzeptieren und hat Revision eingelegt. Im Verfahren vor dem BVerwG wird es wohl vor allem darum gehen, ob die Bundesregierung mit einer im Mai 2024 vorgenommenen Aktualisierung des NLRP ihren Pflichten genügt hat.

Darf Nürnberg in der Allianz gegen Rechtextremismus bleiben?

Darf eine deutsche Kommune Mitglied eines regionalen Bündnisses gegen Rechtsextremismus sein, auch wenn dieses gegen die AfD Stellung bezieht? Oder verletzt sie damit eine aus Art. 21 Abs. 1 GG folgende Pflicht staatlicher Organe zur parteipolitischen Neutralität in Bezug auf nicht verbotene politische Parteien?

In Nürnberg streiten darüber die Stadt und der dortige Kreisverband der AfD. Hintergrund ist die Mitgliedschaft der Stadt in der im Jahr 2009 gegründeten "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg". Dem Verein gehören derzeit 165 Städte, Gemeinden und Landkreise sowie 322 zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen an. Die in Teilen als gesichert rechtsextrem geltende AfD fühlt sich aber wegen bestimmter Äußerungen von der Allianz an den Pranger gestellt.

In der Vorinstanz konnte der AfD-Kreisverband noch einen juristischen Erfolg verbuchen: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Stadt Nürnberg aus der Allianz gegen Rechtsextremismus austreten muss – zumindest, soweit sich die Allianz nicht mit ihren Äußerungen zur AfD zurückhält. Ob die Entscheidung der bayerischen Verwaltungsrichter einer Prüfung in Leipzig standhält, wird mit Spannung erwartet. Gut möglich, dass das BVerwG in dem Verfahren ein Signal für Demokratie und gegen Rechtsextremismus aussendet und das Urteil des VGH einkassiert. Für den 26. März hat der Senat einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (8 C 3.25).

Wetterbedingt vermutlich erst danach dürfte dann ein im wahrsten Sinne des Wortes tragendes Vorhaben des BVerwG in Angriff genommen werden. Wie Präsident Korbmacher am Dienstag mitteilte, soll in diesem Jahr erstmals nach 20 Jahren die Dachbegrünung des Gerichtsgebäudes erneuert werden. Dem Gerichtspräsidenten zufolge soll es pflegeleicht werden. Um brütende Enten müsse man sich dann nicht kümmern. 

Zitiervorschlag

Jahresbericht in Leipzig vorgestellt: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59386 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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