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BSG zur Berechnung des Arbeitslosengelds II: Ent­schä­d­i­gungs­zah­lung ist kein Ein­kommen

11.11.2021

Das BSG in Kassel

A. Kiro - stock.adobe.com

Wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens bekam ein Ehepaar eine Entschädigung ausgezahlt. Das Jobcenter wertete dies als Einkommen und bezog es bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II mit ein. Das geht so nicht, findet das BSG.

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Eine Entschädigungszahlung wegen überlanger Gerichtsverfahrensdauer ist kein Einkommen im Sinne des SGB II. Es ist daher nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II zu berücksichtigen, so das Bundessozialgericht (BSG) (Urt. v. 11.11.2021, Az. B 14 AS 15/20 R).

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten nach Abschluss eines Rechtsstreits eine Klage auf Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wegen unangemessener Verfahrensdauer erhoben. Per Vergleich verpflichtete sich das beklagte Land, eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zu zahlen, was auch geschehen ist. In der Folge berücksichtigte ein Jobcenter diese Zahlung jedoch als Einkommen und forderte bereits bewilligtes Arbeitslosengeld II zurück bzw. lehnte dessen Erbringung ab. Dagegen ging die Klägerin in der Sozialgerichtsbarkeit nun vor.

Das zuständige Landessozialgericht gab dem Jobcenter noch recht. Die Zahlung wegen der unangemessenen Verfahrensdauer sei anzurechnendes Einkommen. Das BSG sieht das jedoch anders. Die Entschädigungszahlung sei nicht als Einkommen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen. Sie sei nach § 11 a Abs. 3 S. 1 SGB II davon ausgenommen. Die Zahlung diene der Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens. Sie diene eben nicht demselben  Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II. Dieses sieht für immaterielle Schäden keine Leistungen vor, so das BSG.

pdi/LTO-Redaktion

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BSG zur Berechnung des Arbeitslosengelds II: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46626 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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