Vor der BGH-Verhandlung zum Ruanda-Prozess: Es geht anschei­nend doch

Gastbeitrag von Dr. Eike Fesefeldt

30.10.2018

Der Ruanda-Prozess war der erste Testlauf für das Völkerstrafgesetzbuch. Jetzt steht die Revisionsentscheidung des BGH an. Derartige Kriegsverbrecherprozesse vor deutschen Gerichten sind zur Rechtswirklichkeit geworden, sagt Eike Fesefeldt.

Nicht zuletzt Teile der Stuttgarter Justiz werden gespannt beobachten, wie sich die Richter des dritten Strafsenats am Bundesgerichtshof (BGH) in der öffentlichen Hauptverhandlung am Mittwoch geben werden. Über Jahre hinweg war das Strafverfahren gegen Ignace Murwanashyaka und Straton Musoni (BGH, Az.3 StR 236/17) - kurz: der "Ruanda-Prozess" - Gesprächsstoff in der Stadt.

Aber noch einmal kurz der Reihe nach: Die beiden Angeklagten waren zumindest de jure Anführer der Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR), einer Rebellengruppe mit ruandischem Hintergrund, die auch heute noch auf dem Staatsgebiet Kongos operiert. Murswanashyaka wurde sogar 2014 als Präsident der Rebellengruppe wiedergewählt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits seit fünf Jahren in Untersuchungshaft saß. Die Hauptverhandlung gegen beide hatte 2011 am Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart begonnen, sollte über 300 Hauptverhandlungstage gehen, gut fünf Millionen Euro kosten und bis zum 28. September 2015 dauern. Schließlich verurteilte das Gericht Murswanashyaka zu 13 und Musoni zu acht Jahren Haft (OLG Stuttgart, Urt. v. 28.09.2015, Az. 3 StE 6/10).

Für das OLG bestanden keine Zweifel, dass die FDLR schwerste Verbrechen im Kongo verübt hatte, für welche die Angeklagten strafrechtlich verantwortlich waren. Unter den verurteilten Delikten fanden sich auch Kriegsverbrechen, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) seit 2002 unter Strafe gestellt sind. Nach dem sogenannten Weltrechtsprinzip ("Universal Jurisdiction") dürfen diese Taten durch deutsche Gerichte abgeurteilt werden, selbst wenn kein Bezug zu Deutschland vorliegt.

Tagesgeschäft: Verfolgung der Kriegsverbrechen

Eines der bekanntesten Zitate, die mit dem deutschen VStGB in Zusammenhang gebracht werden, stammt vom Vorsitzenden Richter aus diesem Prozess. Dieser hatte bei der Urteilsverkündung eindringlich auf die vielen Probleme nationaler Völkerstrafrechtsverfahren hingewiesen und dies mit den Worten "so geht es nicht" unterstrichen. Damit umschrieb er, dass sich ein solches Mammutverfahren mit den Mitteln des deutschen Strafprozesses nicht in den Griff kriegen ließ.

Seit 2015 hat sich, was die Anwendung des VStGB angeht, sehr viel getan. Ein Blick auf die Verfahren, die an den deutschen OLG seit dieser Zeit über die Bühne gegangen sind, zeigt, dass das VStGB und die darin enthaltenen Verbrechenstatbestände nicht mehr wegdenkbarer Teil der Strafrechtsordnung geworden sind.

Insbesondere die OLG in Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg oder auch Stuttgart sind seit zwei bis drei Jahren damit beschäftigt, Straftaten sogenannter "Foreign Fighters" und syrische oder irakische Kriegsverbrecher abzuurteilen.

Mitunter wird davon gesprochen, dass die Verfolgung von Kriegsverbrechern für den Generalbundesanwalt und die OLG zum Tagesgeschäft geworden seien.

Allerdings sind die bisherigen Strafverfahren, die im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg stehen oder standen, nicht mit dem Ruanda-Prozess vergleichbar. Dieser sprengte bislang alle rechtlichen und tatsächlichen Dimensionen. Die "Foreign Fighters" sind deutsche oder vormals in Deutschland lebende Personen, die dem Lockruf verschiedener Terrororganisationen nachgaben und sich nach Syrien zur Teilnahme in den Krieg begaben. Auch die bislang abgeurteilten Syrer und Iraker, die meist als Flüchtlinge getarnt nach Deutschland kamen, haben keine Hauptrolle im Syrienkonflikt gespielt. Die deutsche Völkerstrafjustiz sollte in Bezug auf den syrischen Bürgerkrieg darauf gefasst sein, dass sie irgendwann auch Personen einer ähnlichen Rangstufe wie Murswanashyaka wird aburteilen müssen. Es ist durchaus vorstellbar, dass der nächste Mammutprozess nur vor der Tür steht.

Neue Staatsschutzsenate an den OLG

Aber auch der BGH ist immer mehr in die Strafverfolgung nach dem VStGB involviert. Dies zeigt sich nicht zuletzt an dem bevorstehenden Revisionsurteil im "Ruanda-Prozess". Erst vor wenigen Wochen hatte der BGH ein Urteil des OLG Stuttgart in einem syrischen Kriegsverbrecherprozess aufgehoben (BGH 3 StR 149/18). Daneben hat der Ermittlungsrichter des BGH auch Haftbefehle auf die Tatbestände des VStGB gestützt. Der insoweit bekannteste Haftbefehl ist gegen einen syrischen Sklavenhändler gerichtet, dem eine Mitverantwortung am Völkermord an den Jesiden im Nordirak vorgeworfen wird. Interessant ist an diesem Haftbefehl, dass sich der Gesuchte vermutlich nicht einmal in Deutschland aufhält.

Auch intern hat die Justiz reagiert. An den OLG wurden zum Beispiel neue Staatsschutzsenate installiert. Besonders bemerkenswert ist, dass es seit kurzem eine zweite Abteilung beim Generalbundesanwalt gibt, die Straftaten nach dem VStGB verfolgt.

Letztlich am eindrucksvollsten hat aber auch die Politik im Jahr 2017 reagiert und das VStGB noch in materieller Hinsicht erweitert. Waren bis dahin nur der Völkermord, die Kriegsverbrechen und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit normiert, sieht § 13 VStGB nun auch eine Strafbarkeit für das Verbrechen der Aggression vor.

Flüchtlinge greifbare Zeugen der Gräueltaten

Polizei und Justiz profitieren mittlerweile in den Strafverfahren gegen Syrer von sicher nicht zu unterschätzenden Synergieeffekten, welche im Ruanda-Prozess gänzlich fehlten. Sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht war dieser Prozess einmalig, wurden doch neu normierte Tatbestände abgeurteilt und Handlungen untersucht, die auf einem anderen Kontinent in einem Land mit wenig Bezug zu Deutschland verübt worden sind.

Durch die nicht endend wollenden Ermittlungsverfahren bezüglich des Syrienkonflikts kann die Strafverfolgung zumindest teilweise von etablierten Fakten profitieren. Daneben wirkt sich als vorteilhaft aus, dass die sich in Deutschland aufhaltenden Flüchtlinge leicht greifbare Zeugen für die Gräueltaten sein können.

Das Phänomen der fehlenden Synergieeffekte im Völkerstrafrecht lässt sich auch international beobachten. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGB) ist – ähnlich wie es das OLG Stuttgart im "Ruanda-Prozess" war – immer wieder gezwungen, gänzlich neue Sachverhalte in anderen Ländern mit anderen Sprachen und anderen Traditionen aufzuarbeiten. Dies ist sicher eine Erklärung, wieso die Prozesse des IStGH derart lange dauern und kostspielig sind. Im Vergleich dazu erscheinen die Strafprozesse vor den Internationalen Ad hoc Strafgerichtshöfen für Jugoslawien (JStGH) oder Ruanda (RStGH) geradezu effektiv. Wie auch heute die deutsche Justiz im Zusammenhang mit dem Syrienkonflikt, profitierten der JStGH und RStGH nicht unterschätzbar von Synergieeffekten bei der Strafverfolgung, da sie sich nur auf einen Kulturkreis und eine humanitäre Katastrophe beziehen mussten.

Alternativlosigkeit auf Zeit

Immer wieder wird angesichts der Zahlen und Fakten (mehr als 300 Hauptverhandlungstage, Kosten über fünf Millionen Euro, Zeugen aus weit entfernten Erdteilen) darüber diskutiert, wieso ausgerechnet Deutschland völkerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren leisten muss. Die Frage müsste aber eigentlich lauten: Bis wann muss die deutsche Justiz in einzelnen Konflikten diese Leistung stemmen? 

Selbstverständlich sollen Straftaten nach dem Tatortprinzip in erster Linie dort verurteilt werden, wo sie begangen worden sind. Ein jüngeres Beispiel hat gezeigt, dass auch Deutschland nur dann tätig wird, wenn die Tat nicht auch im Tatortland verfolgt werden kann. Ruanda war grundsätzlich schon 2006 bestrebt, Murwanashyaka wegen seiner Straftaten vor Gericht zu stellen und stellte ein offizielles Auslieferungsersuchen an die Bundesrepublik. Diesem Ersuchen wurde nicht nachgegeben, da es Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit der ruandischen Justiz gab und Murwanashyaka dort die Todesstrafe drohte. In einem anderen Verfahren war Ruanda allerdings im Jahr 2017 erfolgreich. Das OLG Hamm stellte fest, dass eine Auslieferung zur Strafverfolgung nach Ruanda zulässig ist, da den Beschuldigten mittlerweile ein rechtsstaatliches Verfahren erwartet (Beschl. v. 21.02.2017, Az. 2 Ausl. 27/16).

Es wird sicher noch eine ganze Weile dauern, bis auch in Syrien und im Irak solche Verhältnisse herrschen, dass Kriegsverbrecher an diese Länder ausgeliefert werden können. So lange aber herrscht eine gewisse Alternativlosigkeit auf Zeit. Personen, die sich schwerster Verbrechen strafbar gemacht haben, dürfen sich nicht ungestraft unter uns in Deutschland bewegen. Musoni ist mittlerweile aufgrund der langen Untersuchungshaft wieder frei und auch Murwanashyaka wird vermutlich demnächst entlassen werden, nachdem er zwei Drittel seiner Haftstrafe abgesessen hat. Es bleibt zu hoffen, dass beide schnell abgeschoben werden können. Musoni zumindest wurde bereits vom Regierungspräsidium Stuttgart zur Ausreise aufgefordert.

Der Autor Dr. Eike Fesefeldt ist Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart.

Zitiervorschlag

Vor der BGH-Verhandlung zum Ruanda-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31789 (abgerufen am: 12.12.2024 )

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