Untätiger Staatsanwalt: Rechts­beu­gung nicht hin­rei­chend fest­ge­s­tellt

12.10.2017

Der BGH hat die Verurteilung eines Freiburger Staatsanwaltes teilweise aufgehoben. Der Mann war wegen Rechtsbeugung verurteilt worden, weil er Akten nicht bearbeitet hatte und teilweise Verfolgungsverjährung eingetreten war. 

Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Staatsanwaltes wegen Rechtsbeugung teilweise aufgehoben. In vier Fällen, in denen keine Verfolgungsverjährung eingetreten war, habe das Landgericht (LG) Freiburg die Voraussetzungen der Rechtsbeugung nicht hinreichend festgestellt (Beschl. v. 14.09.2017, Az. 4 StR 274/16), teilte das Gericht am Donnerstag mit.

In zwei weiteren Fällen hob der BGH die verhängten Strafen auf, weil das LG möglicherweise bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang des Angeklagten ausgegangen sei. Der Senat hat die Sache nunmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Karlsruhe verwiesen.

Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt

Das LG Freiburg hatte den Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in sechs Fällen - davon in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt (Urt. v. 25.02.2016, Az. 2 KLs 270 Js 21058/12 AK 24/14).

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte in sechs Fällen ausermittelte, anklagereife Ermittlungsverfahren nicht weiter bearbeitet. Der Mann hatte die Fälle zuvor mit Hilfe von Scheinverfügungen aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister austragen lassen und so der Aufsicht seiner Dienstvorgesetzten entzogen. In zwei dieser Fälle trat schließlich Verfolgungsverjährung ein. Die anderen vier Verfahren wurden nach Aufdeckung der unterbliebenen Erledigung und nach der Suspendierung des Angeklagten zum ordnungsgemäßen Abschluss gebracht.

Der Staatsanwalt hatte die Vorwürfe vor dem LG Freiburg eingeräumt. Als Grund gab er Überlastung an. Seit dem Bekanntwerden im Juni 2012 ist er bei vollen Bezügen vom Dienst beurlaubt.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Untätiger Staatsanwalt: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24979 (abgerufen am: 10.10.2024 )

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