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"Gravierende, der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung": Ver­ur­teilter Ver­ge­wal­tiger aus Unter­su­chungs­haft ent­lassen

von Eva Pampe

11.02.2026

Ein Gang mit zwei offenen Gefängniszellen

Der für die Fertigstellung der Protokolle zuständige Richter ist derzeit nicht im Dienst. Foto: Adobe Stock/Massimo Pizzotti

Im Juni 2025 wurde ein Mann unter anderem wegen Vergewaltigung zu langjähriger Haft verurteilt. Der Richter verfasste aber bis heute kein Verhandlungsprotokoll. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, so das Kammergericht.

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Aufgrund einer "Justizpanne" ist ein verurteilter Mann in Berlin aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Das Landgericht (LG) Berlin I hatte ihn am 26. Juni 2025 wegen Vergewaltigung seiner ehemaligen Partnerin in drei Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Zugleich hatte das LG gemäß § 268b Strafprozessordnung (StPO) die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Die Verteidigung legte Revision gegen das Urteil ein, deshalb wurde es nicht rechtskräftig und damit vollziehbar (§ 449 StPO). Die Revision konnte allerdings nicht vorangetrieben werden, da der zuständige Vorsitzende Richter der Großen Strafkammer die Protokolle zu den insgesamt 33 Verhandlungstagen bis heute nicht fertiggestellt hat. 

Das sei eine "gravierende, der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung", so das Kammergericht (KG) in einem Beschluss, der LTO vorliegt (v. 19.01.2026, Az. 5 Ws 7/26). Zwar lägen sowohl ein dringender Tatverdacht als auch ein Haftgrund für die Untersuchungshaft vor, aber diese sei inzwischen wegen Verstoßes gegen das strafprozessrechtliche Beschleunigungsverbot unverhältnismäßig. Deshalb hob das KG den Haftbefehl gegen den 28-jährigen Mann auf.

Verteidigung konnte Revision noch nicht begründen

Das Hauptverhandlungsprotokoll ist eine wichtige Grundlage für die Revisionsbegründung, da es gemäß § 274 StPO den vollen Beweis über den Verfahrensablauf – und damit auch relevante Verfahrensfehler des Gerichts erbringt. Daher darf das Urteil erst nach Fertigstellung des Protokolls zugestellt werden und auch erst dann beginnt in der Regel die Frist zur Revisionsbegründung zu laufen (§§ 273 Abs. 4, 345 Abs. 1 Satz 3 StPO). 

Stand jetzt hat die Verteidigung ihre Revision deshalb noch nicht begründet bzw. begründen können. Das kritisierten die Anwälte des 28-Jährigen und erhoben erfolgreich Haftbeschwerde (§ 304 StPO) zum KG. 

Nach mehr als eineinhalb Jahren im Gefängnis kam der Mann auf freien Fuß. Nach einem Bericht des Tagesspiegels steht die betroffene Frau unter Polizeischutz.

"Grundlegende Fehlhaltung gegenüber dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot"

Das Beschleunigungsgebot verlangt von den Organen der Strafverfolgung, das Strafverfahren schnellstmöglich durchzuführen, solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. Hintergrund ist der mit der Haft verbundene intensive Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und die fortgeltende Unschuldsvermutung (siehe Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention für Menschenrechte). Letztere gilt auch während der Untersuchungshaft und auch noch nach Urteilsverkündung bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Verzögerungen aus der Sphäre des Gerichts dürfen dem Beschuldigten daher nicht angelastet werden. 

Das KG sah bereits im Vorfeld des Urteils Probleme bei der Verfahrenslänge. Schon die Zeitspanne zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung sei zu groß gewesen, auch die Dichte der Verhandlungstage bewege sich am unteren Rand des Gebotenen. 

Spätestens aber die massive Verzögerung nach der Urteilsverkündung sei nicht mehr hinnehmbar. Das Gericht bezweifelte schon, ob das Urteil selbst, genauer die schriftlichen Urteilsgründe, innerhalb der in § 275 StPO vorgesehenen Frist fertiggestellt wurden. Jedenfalls waren diese – genau wie das Protokoll – im Januar 2026 sieben Monate nach Verkündung des Urteils der Verteidigung immer noch nicht zugestellt worden. Zumindest aber die fehlenden Verhandlungsprotokolle seien aus Sicht des Gerichts nicht mehr tragbar. Die entscheidenden Richter bezweifelten, "ob eine derart lange Verzögerung im Einzelfall überhaupt jemals zu rechtfertigen" sein könnte. Insgesamt lasse das gerichtliche Vorgehen auf eine "grundlegende Fehlhaltung gegenüber dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot" schließen. 

Die zwingende Folge dieser Verzögerung sei daher die Haftentlassung, unabhängig von der Schwere des Tatvorwurfs. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setze der Untersuchungshaft auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen.

Richter derzeit nicht im Dienst 

Hintergrund dafür, dass der Richter die Protokolle nicht fertigstellte, soll laut Tagesspiegel eine Suchterkrankung sein. Nach Gerichtsangaben ist der Jurist bereits seit Dezember 2025 nicht mehr Vorsitzender der betroffenen Strafkammer. "Er befindet sich derzeit nicht im Dienst", so eine Sprecherin des KG gegenüber LTO. Inzwischen sei ein Verhinderungsfall festgestellt worden, sodass Kollegen die Sache übernommen hätten. Derzeit arbeiteten sie an einer schnellstmöglichen Fertigstellung des Protokolls, das allerdings angesichts der 33 Verhandlungstage sehr umfangreich sei.

Die Erkrankung des Richters habe ausweislich des Beschlusses auch im Beschwerdeverfahren selbst für Verzögerungen gesorgt. Er habe nach Beschwerdeeingang die Drei-Tage-Frist in § 306 Abs. 2 StPO erheblich überschritten und die relevanten Akten nur unvollständig an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, sodass die Akten erst nach mehr als fünf Wochen dem Senat des KG vorgelegen hätten.

Die Sprecherin des KG sagte gegenüber LTO: "Es handelt sich um einen tragischen Fall, aber einen absoluten Einzelfall, der mit der Situation des Kollegen zu tun hat und keine Rückschlüsse auf die Justiz zulässt." 

Zugleich betonte sie, dass die Freilassung des Mannes nichts mit dessen Verurteilung zu tun habe. Sollte das Urteil von Juni 2025 rechtskräftig werden, müsse der 28-Jährige die Haftstrafe antreten. Hierfür müsste allerdings der zuständige Bundesgerichtshof (BGH) die Revision zurückweisen und das Urteil aufrechterhalten, andernfalls müsste voraussichtlich wieder vor dem LG verhandelt werden.

Mit Material der dpa

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"Gravierende, der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung": . In: Legal Tribune Online, 11.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59300 (abgerufen am: 12.04.2026 )

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