Das BAG hat die Zahlen für 2025 vorgelegt: Weniger Eingänge, mehr Erledigungen in kürzerer Zeit führen zu einem Rekordtief im Bestand. Mehrere BAG-Urteile hob das BVerfG auf, die Fälle stehen in diesem Jahr zur erneuten Entscheidung an.
Es war viel los am Bundesarbeitsgericht (BAG) im vergangenen Jahr: wichtige personelle Veränderungen samt Streit um Posten, Aufhebungen von BAG-Urteilen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und wichtige Entscheidungen für das Arbeitsrecht.
BAG-Präsidentin Inken Gallner beginnt bei der Vorstellung des Geschäftsberichts für das Jahr 2025 mit dem für sie schon typischen Blick auf die politische Lage in Europa: "Das müssen Sie sich jedes Jahr anhören, seit der Vollinvasion Putins bzw. Russlands in die Ukraine", sagt sie an diesem Dienstag in Erfurt. Das Jahresgespräch finde statt in einer Zeit, in der unter anderem in der Ukraine und im Nahen Osten schwere Kriege herrschen. "Die Wirtschaftskreisläufe geraten unter noch größeren Druck, das wirkt sich auch auf den Arbeitsmarkt aus".
In dieser Zeit der Krisen und Kriege vertiefe "die Dritte Gewalt in Europa bewusst ihre Zusammenarbeit im europäischen Gerichtsverbund". Gallner erinnert an das Jubiläum am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg im Jahr 2025 zu 75 Jahre Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). In diesem Zusammenhang betrachte sie und alle Gerichte im europäischen Gerichtsverbund "mit Sorge die Versuche von Einflussnahmen auf die Gerichte wie den EGMR", wie durch den Brief der neun Regierungen an das Gericht im vergangenen Jahr wegen der Rechtsprechung zur Migration. Da verlässt Gallner kurz die Position der BAG-Präsidentin, sagt: "Als meine eigene, persönliche Position finde ich es für die Gewaltenteilung wirklich schwierig, wenn es Einflussnahmen der ersten und zweiten Gewalt auf die dritte Gewalt gibt."
Das BAG und das BVerfG
Beim Rückblick auf die Rechtsprechung verengt sie den Blick auf zwei "in der Entwicklung befindlichen Rechtsprechungslinien" – und spricht die Nachtarbeitszuschläge und die Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit an.
Das BVerfG hatte zwei Urteile des Zehnten Senats des BAG zum Thema Nachtarbeitszuschläge aufgehoben. Das BVerfG sieht hier eine primäre Korrekturkompetenz der Tarifparteien und hält nur eine Willkürkontrolle der Gerichte für möglich, wenn die Rechtsfragen – wie bei der Nachtarbeit – nicht unionsrechtlich überlagert sind; das sei hier der Fall, erklärt Gallner. Bei dem Thema seien weder die Arbeitszeitrichtlinie noch Art. 31 Abs. 2 der Grundrechte-Charta betroffen. Das hatte der EuGH auf BAG-Vorlage bereits entschieden.
Beim BVerfG seien weitere Verfahren zu diesem Thema anhängig und die Arbeitsgerichte arbeiten an der Aufarbeitung dieser Rechtsprechung, so Gallner– inklusive kontroverser Diskussionen. Womöglich gebe es aber gar nicht so viele Tarifnormen im Entgeltbereich, die willkürlich differenzieren. Dann käme man gar nicht mehr zur Rechtsfolgefrage der Anpassung nach oben, weil schon keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorläge.
Ein weiteres wichtiges Thema sind die Überstundenzuschläge bei Teilzeit. Das BAG hat dazu entschieden, dass die Gerichte selbst die Zuschläge anheben können und keine Korrekturkompetenz bei den Tarifparteien besteht. Man könnte daher annehmen, das BAG hätte mit diesen Urteilen gegen die Rechtsprechung des BVerfG entschieden. Doch Gallner betont in diesem Verfahren die europarechtliche Überlagerung samt Rechtsprechungslinie des EuGH, sodass sich das BAG hier nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG gesetzt habe.
Kein Kriegspfeil durch Egenberger-Urteil
Auch bei der Egenberger-Entscheidung geht es um das Verhältnis von BAG, EuGH und BVerfG – es ist der Fall der konfessionslosen Bewerberin, die von der Diakonie nicht zum Gespräch eingeladen worden war. Der Fall ging vom BAG zum EuGH, das BAG sprach Entschädigung zu, das BVerfG hob dieses Urteil auf. "Wir hatten selbst befürchtet, dass der Kriegspfeil zwischen dem BVerfG und dem EuGH auftritt und gesagt wird, dass die Europäische Union ihre Grenze überschritten habe", so Gallner – und erinnert an das PSPP-Urteil des BVerfG. Das sei bei Egenberger nicht geschehen, eine Kollision zwischen EuGH und BVerfG sei unterblieben. Der Zweite Senat des BAG wird über Egenberger im Mai erneut verhandeln und entscheiden.
Auch mit weiteren Fällen aus dem kirchlichen Bereich wird sich das BAG befassen: Im September wird der Zweite Senat die katholische Schwangerschaftsberatung verhandeln, zu dem kürzlich der EuGH Vorlagefragen beantwortet hat, und den Fall eines Chorleiters einer katholischen Gemeinde, dem nach dem Kirchenaustritt gekündigt worden war (Vorinstanz: LAG Hessen v. 19.11.2024; Az. 4 SLa 127/24).
Weitere wichtige Verfahren: Am 26. August geht es um einen Fall zum Annahmeverzugslohn und Auskunftsansprüchen des Arbeitgebers zum Bemühen um anderweitige Beschäftigung (Az. 5 AZR 37/25). "Da besteht viel Unsicherheit", sagt Gallner, sowohl in der Arbeitsgerichtsbarkeit als auch bei den Rechtssuchenden. Zudem wird es am 1. April ein wichtiges Verfahren zur Massenentlassung geben (Az. 6 AZR 157/22 u. 6 AZR 152/22), nachdem es divergierende Rechtsprechung zwischen dem Sechsten und dem Zweiten Senat und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Urt. v. 30.10.2025, Tomann C-134/24 u. Sewel C-402/24) gegeben hatte.
Rückläufiger Trend setzt sich fort
Auch auf die Zahlen blickt die Präsidentin: Erneut ist die Zahl der Eingänge beim BAG auf 1.064 Sachen zurückgegangen, und zwar um deutliche 19,09 Prozent (2024: 1.315 Sachen). Damit setzt sich insgesamt der rückläufige Trend fort nach einem einmaligen Anstieg der Verfahren im Jahr 2023.
Von den Eingängen betrafen 25,19 Prozent (268 Sachen) Revisionen und Rechtsbeschwerden im Beschlussverfahren, das ist ein Rückgang um 23,86 Prozent (2024: 352 Sachen). Weitere 66,07 Prozent der Eingänge entfielen auf Nichtzulassungsbeschwerden (703 Sachen) und lagen damit bei 19,57 Prozent (171 Verfahren) weniger als im Vorjahr (Vorjahr 874 Sachen).
Fast unverändert blieben hingegen die Zahlen mit 32 (Vorjahr 33) bei den Revisions- bzw. Rechtsbeschwerden in Beschwerdeverfahren und 54 (Vorjahr 47) Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Beschwerdeverfahren sowie sieben sonstige Verfahren.
Ob damit die Talsohle erreicht ist und warum die Zahlen so gering sind, ist für Gallner "ein Mysterium". "Wir haben mit einer zurückgehenden Zahl bei mehreren Bundesgerichten zu tun", sagt Gallner. Beim BSG habe sich das wieder etwas geändert, aber beim BAG, BFH, beim BVerwG und beim BGH in Zivilsachen gebe es seit 2013 massive Rückgänge; beim BFH schon seit 2008. Studien zu den Gründen gebe es für die Arbeitsgerichtsbarkeit allerdings nicht.

Bestand auf Rekordtief
Auch bei den Erledigungen setzten die Richter:innen am BAG einen Trend fort: Wie in den beiden Jahren zuvor erledigten sie mit 1.185 Sachen mehr Sachen, als beim Gericht eingingen (Differenz 121).
Von diesen Erledigungen waren es 371 (Vorjahr 512) Revisionen und Rechtsbeschwerden in Beschlussverfahren sowie 714 (Vorjahr 1.007) Nichtzulassungsbeschwerden. Daneben wurden noch 39 Revisions- bzw. Rechtsbeschwerden in Beschwerdeverfahren, 56 darauf bezogene Nichtzulassungsbeschwerden sowie fünf sonstige Verfahren erledigt.
Erfolgreich waren von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden unter Berücksichtigung der Zurückverweisungen nur 122, das entspricht mit 32,88 Prozent einer geringeren Erfolgsquote als im Vorjahr (197 = 38,48 Prozent). Von den Nichtzulassungsbeschwerden waren 20 Beschwerden (2,8 Prozent – im Vorjahr 54 entsprechend 5,36 Prozent) erfolgreich.
Mit den geringeren Eingängen und höherer Zahl an Erledigungen ist der Bestand auf ein Rekordtief seit über zehn Jahren gesunken: Anhängig sind am Ende des Berichtsjahres noch 405 Sachen (Vorjahr 526), davon sind 312 Revisionen (Vorjahr 480). Zum Vergleich: Ende des Jahres 2020 gab es noch mehr als 1.000 anhängige Verfahren.
Zudem sind die Richter:innen bei ihren Erledigungen noch schneller geworden: Sie betrug im abgelaufenen Geschäftsjahr durchschnittlich fünf Monate und sechs Tage (im Vorjahr acht Monate und 26 Tage).
Jahresbericht des BAG für 2025 vorgestellt: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59586 (abgerufen am: 19.04.2026 )
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