Hat es das größte Amtsgericht Deutschlands versäumt, für das Jahr 2021 rechtzeitig einen wirksamen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen? Brachte es damit Rechtssuchende um den gesetzlichen Richter? Ein Jurist erhebt schwere Vorwürfe.
Das Amtsgericht München ist nicht irgendein Wald- und Wiesengericht, sondern das größte seiner Art in Deutschland. Mit über 230 hat kein anderes Amtsgericht mehr Richter und Richterinnen und mit weit über 50.000 Verfahren pro Jahr mehr Fallzahlen als München. Schon aufgrund dieser Vielzahl ist die Qualität, mit der die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit arbeitet, von großer allgemeiner Bedeutung. Aber genau daran, an der Ordentlichkeit der Verfahren, gibt es Kritik, die die Unabhängigkeit der Justiz in Frage stellt.
Es geht um den Umgang der Münchner Gerichte mit dem Recht eines jeden Bürgers auf seinen gesetzlichen Richter, ein Verfassungsprinzip.
"Der gesetzliche Richter ist ein Pfeiler unseres Rechtsstaates, vielleicht der wichtigste, aber was heißt das heute noch?", fragt sich Stefan Grommer, 53, inzwischen nur noch rhetorisch. Seit dem Sommer 2024 klagt der Leiter der Rechtsabteilung eines Industrieunternehmens in München mit über 3000 Mitarbeitern auf Wiederaufnahme seines Verfahrens in einer strittigen Mietsache aus dem Jahr 2021. Die Wiederaufnahme stützt sich auf den Nichtigkeitsgrund nach § 579 der Zivilprozessordnung (ZPO), Grommer hält sie wegen der "Verletzung der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters" für gut begründet. Der Vorwurf wiegt schwer: Der gesetzliche Richter ist ein Grundrecht mit Verfassungsrang, weshalb es nicht nur im Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 16, 21e, 21g GVG) geregelt ist, sondern auch in der Bayerischen Verfassung (Art. 16 BV) und im Grundgesetz (Art 101 I 2 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss von 2005 die "Garantie des gesetzlichen Richters" noch einmal betont, um der Gefahr vorzubeugen, "dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird". Diese "Garantie" war eine Reaktion auf die Gleichschaltung der Justiz während der Nazi-Diktatur.
Wegen seiner großen Bedeutung ist der gesetzliche Richter besonders geschützt und wird in den Geschäftsverteilungsplänen (GVP) der Gerichte und Spruchkörper formal sichergestellt. In den sogenannten GVP‘s wird vor einem neuen Kalenderjahr die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter mit Nummern kodiert, damit die Verfahren nach vorab festgelegten, allgemeinen Merkmalen ("blindlings") an die zuständigen Richter gelangen. Für die Erstellung dieser Geschäftsverteilungspläne gelten strenge Kriterien wie Schriftform, eindeutige Dokumentation und öffentliche Bekanntgabe wie das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof immer wieder betont haben. Ohne GVP bestünde die Gefahr, dass Gerichte ihre Fälle nach Gutdünken zuteilen, etwa weil von bestimmten Richtern eine bestimmte, opportune Haltung erwartet wird.
Hat es das AG München versäumt, rechtzeitig einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen?
Soweit die Theorie. Stefan Grommer beklagt nun, dass ihm für seine Wiederaufnahmesache der gesetzliche Richter verweigert wurde. Sein Vorwurf: Das Amtsgericht München habe es versäumt für das Jahr 2021 einen rechtswirksamen Jahresgeschäftsverteilungsplan zu beschließen. Kann das sein? Die Spurensuche gleicht einem Justiz-Krimi: Offenbar Corona geschuldet hatte Beate Ehrt, Präsidentin des Münchner Amtsgerichts, die fristgerechte Unterzeichnung des Präsidiums nicht in einer Präsenzsitzung, sondern im schriftlichen Umlaufverfahren auf den 29.12.2020, 11 Uhr, festgelegt. Bis dahin hätten alle (nicht verhinderten) sieben Präsidiumsmitglieder des Münchner Amtsgericht plus Präsidentin Ehrt den GVP handschriftlich oder in qualifizierter elektronischer Form unterschreiben müssen. Anders als beim Umlaufverfahren hätte in einer Präsenzsitzung die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder genügt. Der Dringlichkeit der Unterschriften bewusst, ließ Beate Ehrt die Präsidialgeschäftsstelle kurz vor Fristende einen gelben Post-it-Zettel auf den Beschlussentwurf 28/2020 kleben ("Zu unterschreibende Beschlüsse 2020"). Vergebens: Mit Fristende hatte kein einziger Richter oder Richterin aus dem Präsidium den Beschlussentwurf unterzeichnet, auch Ehrt nicht. Noch am 6. Mai 2021 hatte die Mehrheit des Präsidiums den GVP nicht unterzeichnet. Stefan Grommer hat den Entwurf elektronisch mit Datumsanzeige in der Geschäftsstelle des Präsidiums zur Dokumentation abfotografiert, er liegt der Redaktion vor.
Grommer begründete seine Klage vom Juli 2024 mit dem nicht fristgerecht von allen unterschriebenen und damit – in seinen Augen - nicht wirksam beschlossenen Geschäftsverteilungsplan. Der Fehler des Präsidiums des Amtsgerichts München sei "evident und begründet die Nichtigkeit", so Grommers Anwalt Ilja Geier in der schriftlichen Begründung. Die Amtsgerichtspräsidentin Beate Ehrt sieht das völlig anders. Weil sie wusste, dass ein im Umlaufverfahren nicht von allen unterschriebener Geschäftsverteilungsplan rechtlich nicht wirksam werden kann, erklärte Ehrt am 1. Juli 2021 in dem Beschwerdeverfahren eines Familienvaters, dem das Kind entzogen wurde, gegenüber dem OLG München als Rechtsmittelgericht, dass der Präsidiumsbeschluss 28/2020 vom 29.12.2020 "im Umlaufverfahren im Einverständnis aller Präsidiumsmitglieder beschlossen" und die Unterzeichnung in einer "Präsenzsitzung des Präsidiums am 24. Juni 2021 erfolgt" sei. Von einer 11 Uhr-Frist ist in dem Schreiben (liegt der Redaktion vor) nirgends die Rede.
Ihre Erklärung ist nachweislich in beiden Punkten falsch. Weder haben alle Richterinnen und Richter fristgerecht ihr Einverständnis zu dem Geschäftsverteilungsplan mitgeteilt, noch den Beschluss am 24. Juni 2021 persönlich unterschrieben. Nachweislich hat die Amtsrichterin Gisela Kufner-Piser, die mit Ende Juni in Pension ging, ihr Einverständnis nicht fristgerecht abgegeben. Tatsächlich hatte sie den Beschluss selbst am 14. Juli 2021 noch nicht unterschrieben, Stefan Grommer hat den GVP an dem Tag dokumentiert (liegt der Redaktion vor). Dadurch konnte der Geschäftsverteilungsplan für 2021, der noch zum Zeitpunkt des Schreibens von Präsidentin Ehrt an das OLG nicht von allen unterschrieben war, nachträglich nicht wirksam werden. Aus dem Gerichtsverfassungsgesetz geht eindeutig hervor, dass ein Umlaufverfahren erst dann "wirksam (ist), wenn der letzte nicht verhinderte Richter unterschrieben hat". Aber selbst darum ging es nicht mehr: Selbst das Nachholen aller Unterschriften am 24. Juni 2021 hätte dem alten Beschlussentwurf nicht mehr zur Wirkung verhelfen können, da aufgrund der Präsidiumswahl 2020 für das Amtsgericht München Kufner-Piser wegen ihrer anstehenden Pensionierung zum 31.12.2020 aus dem Präsidium ausgeschieden, das alte Präsidium seit dem 1. Januar 2021 gar nicht mehr im Amt war. Ab dann hätte ein neu zusammengesetztes Präsidium rückwirkend einen Geschäftsverteilungsplan für 2021 beschließen können. Einen Anlass dazu hat man beim Amtsgericht aber nicht gesehen.
Beate Ehrt ist seit November 2025 Präsidentin des Oberlandesgerichts Nürnberg, auf Nachfrage antwortet nicht sie, sondern der Sprecher des Münchner Amtsgerichts, dass die widersprüchliche Stellungnahme von Frau Ehrt gegenüber dem OLG "bisher leider nicht erfasst" wurde - damit ist wohl gemeint, dass das Gericht ihre Stellungnahme nicht kennt. Nichtsdestotrotz hätte der Beschluss 28/2020 Wirksamkeit erlangt, so der Sprecher, und wurde bekanntgegeben, weil Präsidiumsmitglied Kufner-Piser "am 29.12.2020 um 12.39 Uhr" ihr Einverständnis mit der Beschlussfassung per Email kundgetan habe. Das ist kurios und stimmt sogar, aber um 12.39 Uhr war die 11 Uhr-Frist bekanntlich abgelaufen ("verfristet") und bis zum Beginn des neuen Geschäftsjahres am 1. Januar wurde der Mitwirkungsplan von Kufner-Piser nachweislich nicht unterzeichnet. Dennoch, so das Amtsgericht auf Nachfrage, "erlangte der Beschluss <…> Wirksamkeit und wurde bekanntgegeben". Aber: Wie konnte er wirksam werden? Was tut das Gericht nicht alles, um einen Geschäftsverteilungsplan wirksam erscheinen zu lassen? Am 14. Oktober 2021 musste Amtsgerichts-Präsidentin Ehrt anlässlich einer Landtagspetition, die Stefan Grommer eingegeben hatte, zu dem Beschluss 28/2020 Stellung nehmen. Wie im OLG-Schreiben habe Präsidentin Ehrt die verfristete 12.39 Uhr-Email von Kufner-Piser gar nicht erst vorgelegt und somit den Abgeordneten die ganze Wahrheit vorenthalten, beklagt Grommer. Präsidentin Ehrt hat Fragen dazu nicht beantwortet.
Gesetzlicher Richter vorenthalten?
Stefan Grommer sieht sich und die Öffentlichkeit "arglistig getäuscht" und um seine Rechtsmittel gebracht. Und so pocht er seitdem auf eine Wiederaufnahme seines Verfahrens, das mit Urteil vom Juli 2023 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Beatrice von Liel, seit letztem Jahr selbst Präsidiumsmitglied am Amtsgericht München, erklärte bei der mündlichen Verhandlung Anfang Dezember 2025, sie wolle sich die Sache mit dem Geschäftsverteilungsplan "genau anschauen". Nach mehrfacher Verschiebung des Verkündigungstermins wies sie am 15. Mai 2026 Grommers Nichtigkeitsklage mit der Begründung ab, der GVP von 2021 sei "nicht entscheidungserheblich", da das Urteil 2023 ergangen sei, "sodass allenfalls dieses Jahr betreffende Fehler von Interesse sein könnten". Grommer hat Jura studiert, er glaubt, dass das Verfahren aus sachfremden Erwägungen vom Amtsgericht verschleppt werden soll. "Der nicht wirksame Geschäftsverteilungsplan von 2021 wirkt bis heute fort, eine Zuständigkeit in der Nichtigkeitsklage konnte der zuständige Spruchkörper 411 von Richterin von Liel in der Sache nicht erwerben, weil der Spruchkörper 2021 rechtlich nicht existent war", so Grommers Anwalt. In einer in sich fortschreibenden Fehlerkette würde Stefan Grommer somit ein weiteres Mal der gesetzliche Richter vorenthalten.
Die Dimension von Grommers Vorwurf ist gewaltig: Wenn seine Klage von dem nicht wirksamen Geschäftsverteilungsplan betroffen ist, dann könnte das auch für die anderen exakt 54.244 Verfahren gelten, die im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht München verhandelt wurden, darunter etwa auch die Verurteilung des Fußballstars Jerome Boateng im September 2021 wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Der Entzug des gesetzlichen, also des zuständigen Richters, ist ein fundamentaler Verstoß gegen die allgemein rechtsgültigen Verfahrensgrundsätze, so muss man auch die Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs der letzten Jahre werten. 2017 hob der BGH ein Urteil des Landgerichts München I genau deshalb auf (Beschluss BGH vom 8.2.2017, 1 StR 493/16), weil die erste Strafkammer von 2012 bis 2015 keinen wirksamen kammerinternen Geschäftsverteilungsplan beschlossen hatte – "versehentlich", wie das Gericht in seiner Begründung schrieb. In dem Strafverfahren ging der Instanzenzug direkt vom Landgericht München I zum BGH als Revisionsgericht. In Grommers Fall gibt es aufgrund des geringen Streitwertes in Höhe von 201,28 Euro keine Rechtsmittel. Das Amtsgericht München unter Richterin von Liel entschied über die Unwirksamkeit seines eigenen Geschäftsverteilungsplans von 2021 gleich selbst.
Ein Geschäftsverteilungsplan verschwindet spurlos und eine andere Kammer ist plötzlich zuständig
Fast noch besorgniserregender erscheint der laxe Umgang mit dem Verfassungsprinzip des gesetzlichen Richters am Münchner Landgericht. Dafür müssen wir an den Beginn von Stefan Grommers komplexen Fall gehen, der 15 Jahre zurückliegt und heute viele unterschiedliche Verfahren beinhaltet. 2012 wurde Grommers Mietvertrag über ein Anwesen in Unterföhring mit der Absicht der mieterfreien Verwertung gekündigt. Gegen diese Kündigung ging Grommer 2013 in Berufung. Grommers Berufungsklage ging laut Eingangsstempel im Dezember 2013 beim Landgericht München I ein. Trotzdem gibt es ein zweites Stammdatenblatt, das Grommers Klage ein neues Eingangsdatum im Januar 2014 gibt. Entgegen jeder formalen Praxis weist es auch eine neue Zählkartennummer aus, es ist jene Kodierung, die dem Klagenden in einem vorab festgelegtem Geschäftsverteilungsplan den gesetzlichen Richter zuweist. Durch die neue Zählkartennummer, die es eigentlich gar nicht geben dürfte, wird nun Hubert Fleindl der Berichterstatter für das Verfahren. Auf Nachfrage erklärt der Leiter der Pressestelle für Strafsachen, OLG-Richter Laurent Lafleur die neue Zählkartennummer damit, dass das Verfahren "zuständigkeitshalber" von der 31. an die 14. Zivilkammer abgegeben wurde.
Stefan Grommer wird misstrauisch, geht in die Geschäftsstelle und möchte den kammerinternen Geschäftsverteilungsplan der 14. Zivilkammer für 2013 einsehen, findet aber keinen. Der damalige Landesgerichtspräsident Dr. Hans-Joachim Heßler, heute OLG-Präsident in München, teilt ihm auf Nachfrage mit, dass dieser "nicht mehr auffindbar" sei. In Zeiten moderner Bürosysteme wirkt das merkwürdig, der GVP müsste je wenigstens digital gespeichert sein. Auf Nachfrage erklärt Richterin Cornelia Kallert, Pressesprecherin am Landgericht, er sei "nicht archiviert" worden. Ein gültiger Geschäftsverteilungsplan sollte nicht einfach verschwinden können, er ist die Voraussetzung einer unabhängigen Rechtsprechung.
Mit der falschen Zählkartennummer und dem verschwundenen GVP steht nun der Eindruck im Raum, der Vorsitzende Richter Hubert Fleindl könnte das Verfahren an sich gezogen haben. Überprüfen kann man das ohne GVP nicht mehr. Die rechtliche Einordnung, ob in dem Verfahren das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde, stehe ihm nicht zu, so Sprecher Lafleur auf Nachfrage. Fakt ist: Richter Fleindl steht mit dem Anwalt der Beklagtenseite, Michael Dudek in mindestens mittelbarer geschäftlicher Beziehung. Dudek ist Geschäftsführer des Münchner Anwaltvereins (MAV e.V.). Die dem Anwaltverein zugehörige MAV GmbH veranstaltet juristische Seminare. Fleindl wurde vom MAV-GmbH vielfach als Referent gebucht und mit vielen tausend Euro bezahlt.
Nach § 48 der ZPO dürfte es Fleindls Dienstpflicht gewesen sein, diese Verbindung im Grommer-Verfahren offenzulegen, was er nie getan hat. Hubert Fleindl reagierte auf Nachfrage nicht, Gerichtssprecher Laurent Lafleur erklärte stattdessen, dass es zwischen Fleindl und Dudek keinerlei "private Kontakte" gegeben habe. Geschäftliche Kontakte werden nicht bestritten.
Dudek selbst streitet in einem von seinen Anwälten versandten Schreiben im Nachgang an die Erstveröffentlichung dieses Beitrags private und geschäftliche Beziehungen zu Dudek ab. Die MAV GmbH akquiriere Referenten eigenständig, Dudek habe weder die Möglichkeit der Einflussnahme noch habe er je Einfluss genommen. Die Unabhängigkeit der MAV GmbH gegenüber der MAV e.V. ist allerdings fraglich. Die MAV GmbH trägt bereits in ihrem Namen den Zusatz "ein Unternehmen der Münchener AnwaltsVerein e.V." und gehört diesem nach Eintrag im Handelsregister zu 100 Prozent. Dudek und Feindl traten zudem 2019 gemeinsam auf dem von der MAV GmbH organisierten Münchner Mietgerichtstag auf, der ausdrücklich als Veranstaltung des MAV e.V. beworben und ausgewiesen wird.
Für Befangenheit reicht Anschein
Für die Frage der unterbliebenen Befangenheitserklärung des Richters Feindl kommt es allerdings ohnehin nicht darauf an, ob Dudek in irgendeiner Weise Einfluss genommen hat oder nehmen könnte, sondern ob die Verbindung zwischen Dudek und Feindl aus Sicht einer vernünftigen Partei geeignet war, Zweifel an Fleindls Unvoreingenommenheit zu begründen, wofür sowohl die gesellschaftsrechtliche Struktur als auch der Außenauftritt der MAV GmbH spricht.
Der Verfassungsrechtler Prof. Max Seibert von der Uni Bonn möchte sich nicht konkret zu den hier skizzierten Verfahren äußern, macht aber deutlich, ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters "stellt einen absoluten Revisions- und Aufhebungsgrund dar". Eine Besetzungsrüge, um Verstöße gegen diesen Grundsatz zu beheben, dürfte dann angenommen werden, so Prof. Seibert, "wenn neben einem formalen Fehler willkürliche oder manipulative Erwägungen im Sinne des Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter vorliegen". Eine Amtsgerichts-Präsidentin, die die Unwahrheit sagt; ein Richter, der ein mindestens mittelbare geschäftliche Beziehung nicht offenlegt; ein spurlos verschwundener Geschäftsverteilungsplan - ist das nur fehlerhaft oder schon willkürlich?
Thilo Komma-Pöllath ist Journalist und Buchautor in München. Er schreibt über gesellschaftspolitische Themen u.a. für das SZ-Magazin, FAZ am Sonntag oder Welt. In jüngster Zeit hat er verstärkt juristische Recherchen unternommen, etwa über den Umgang der Justiz mit Opfern sexuellen Missbrauchs oder den Einfluss mächtiger Anwaltskanzleien auf Gerichtsurteile.
* Version vom 16.07.2026, 17:26 Uhr, ergänzt wurden die fehlende Autorenzeile, eine Erläuterung zu den Möglichkeiten eines neu zusammengesetzten Präsidiums, einen GVP rückwirkend zu beschließen, sowie zu der Angabe des OLG, was es bedeutet, die Stellungnnahme von Ehrt sei "bisher leider nicht erfasst", und die Passage zu etwaigen privaten und geschäftlichen Kontakten von Fleindl und Dudek.
* Version vom 4.8.26: Zuvor wurde im Text nicht zwischen dem MAV e.V und der MAV GmbH differenziert. Der Text wurde zudem um die im Nachgang an die Erstveröffentlichung per Anwaltsbrief eingegangene Stellungnahme von Herrn Dudek ergänzt, die eingeordnet wurde.
Münchner Justiz: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60434 (abgerufen am: 09.08.2026 )
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