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Rechtswidrige Hausdurchsuchung bei SPD-Politikerin: Der Skandal ist nicht Char­lotte Merz

von Dr. Max Kolter

09.09.2025

"Merz aufs Maul!" ist mit schwarzer Farbe an die Wand einer Schützenhalle in Menden gesprüht

Wegen dieser und anderer Schmierereien wird gegen die Juso-Vorsitzende in Menden ermittelt. Bislang war das nicht frei von Fehlern. picture alliance/dpa | Carsten Linnhoff

Das Amtsgericht Arnsberg ordnet eine Hausdurchsuchung bei einer Juso-Vorsitzenden an. Dass ausgerechnet Friedrich Merz' Ehefrau dem Gericht vorsteht, ist Zufall. Stutzig machen aber der Verfahrensablauf und die Rolle eines Polizeibeamten.

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Die Polizei Hagen durchsucht den Wohnraum einer minderjährigen SPD-Politikerin. Ermittelt wird gegen Nela Kruschinski, Juso-Vorsitzende in Menden, und einen jungen Mann wegen Sachbeschädigung in 32 Fällen. Sie sollen im Januar vor einem Wahlkampfauftritt von Kanzlerkandidat Friedrich Merz Wände und Flächen am Veranstaltungsort im sauerländischen Menden beschmiert haben – mit Sprüchen wie "GEH WEG, FASCHO-FRITZ", "HAU AB MERZ" und "GANZ MENDEN HASST DIE CDU" sowie einer Sympathiebekundung mit der Antifa.

Nachdem das WDR-Magazin Westpol am Sonntag über diesen Fall berichtet hat, wird es zu Wochenbeginn laut in den Sozialen Medien. Der Juso-Bundesvorsitzende Philipp Türmer etwa fragt auf X, ob "Rechtsstaat im Sauerland ein Inside-Job" sei, und fordert Aufklärung. Dabei nimmt er auf zwei Umstände Bezug, die aus einem unspektakulären Fall – Hausdurchsuchung wegen des Verdachts einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung – einen handfesten Korruptionsskandal in der Justiz zu machen scheinen. Erstens stammt der richterliche Durchsuchungsbeschluss aus der Feder eines Proberichters am Amtsgericht (AG) Arnsberg – und dessen Direktorin ist Friedrich Merz' Gattin Charlotte. Zweitens ist ein ermittelnder Polizeibeamte Mitglied in der CDU und im Vorstand des Schützenvereins, dessen Vereinsheim beschmiert wurde.

Wer nur diese Umstände betrachtet, kann gar nicht anders, als einen Justizskandal zu wittern. Allerdings gibt es für eine Einflussnahme durch Charlotte Merz auf den Ermittlungsrichter keine belastbaren Anhaltspunkte. Das ist mit etwas Kenntnis der justiziellen Abläufe und der einschlägigen Regeln zudem unplausibel.

Sprachlos machen darf der Fall aber dennoch: Der Durchsuchungsbeschluss hätte aus anderen Gründen niemals ergehen dürfen, deshalb hob ihn das Landgericht (LG) Arnsberg nun auch auf (Beschl. v. 01.08.2025, Az. II-2 Qs 10/25). Den Ablauf des Verfahrens hält es für "rechtsstaatlich bedenklich". Die beiden Beschlüsse liegen LTO vor. Auch die Rolle des Beamten, der Mitglied im Schützenverein ist, in den Ermittlungen wirft Fragen auf.

LG: Anonymer Hinweis genügt nur im Ausnahmefall

Nach Auffassung der Beschwerdekammer des LG fehlt es schon an der ersten Voraussetzung für eine Wohnungsdurchsuchung nach § 102 Strafprozessordnung (StPO): einem Anfangsverdacht gegen Kruschinski. Nötig dafür wären "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen hat", referiert das LG wie aus dem Lehrbuch. Wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist eine Hausdurchsuchung unzulässig, wenn sie Beweismittel hervorbringen soll, die den Tatverdacht erst begründen. Kurzum: Die von der Durchsuchung betroffene Person muss schon vor der Durchsuchung verdächtig sein, nicht erst – eventuell – danach.

Die Ermittler stützten den Anfangsverdacht gegen die 17-jährige Kruschinski auf eine vage Augenzeugenaussage und einen anonymen Hinweis. Eine Zeugin hatte kurz nach Mitternacht eine weibliche und eine männliche Person im Alter von 20-25 Jahren in Tatortnähe gesehen. Die Beschreibung der körperlichen Merkmale laut LG: Die Frau hatte "helle" und der Mann "dunklere Haare". Zudem räumte die Zeugin ein, die weibliche Person "nicht so gut gesehen" zu haben und sich die Gesichter nicht habe merken zu können. Der anonyme Hinweis beschränkte sich demnach auf die Aufforderung, Ermittlungen gegen Kruschinski und die weitere Person aufzunehmen. Weitere Nachforschungen hatten zu Kruschinski außer des Engagements bei den Jusos nichts hervorgebracht. In welcher Verbindung die beiden Beschuldigten zueinander standen, wurde nicht ermittelt. 

Dem Ermittlungsrichter am AG reichte das. Eine knappe Seite widmet der Durchsuchungsbeschluss der Auflistung dieser Umstände. Eine Auseinandersetzung, inwiefern die Indizien überhaupt ergiebig sind und Kruschinski belasten können, findet sich dort ebenso wenig wie eine Würdigung der Glaubwürdigkeit des anonymen Hinweisgebers.

Das genüge nicht den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Prüfung des Tatverdachts ergäben, so das LG. Die Jugendkammer nahm Bezug auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Juli 2016 (Az. 2 BvR 2474/14). Danach kann ein anonymer Hinweis im Einzelfall einen Anfangsverdacht gegen eine Person begründen – aber nur dann, "wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist". Diese Voraussetzungen sah das LG nicht als gegeben an, weil der Hinweis keinerlei Anknüpfungstatsachen benenne, aus denen sich ergäbe, woher der Hinweisgeber von der Tatbeteiligung weiß. Es könne sich deshalb ebenso gut um eine falsche Verdächtigung handeln – aus Sicht der Ermittler sei der Hinweis als reine Mutmaßung zu behandeln. Und das reicht eben nicht, um ins private Reich einzudringen.

Kein Antrag der Staatsanwaltschaft ans Gericht

Bereits aus diesem Grund ist der knappe Durchsuchungsbeschluss des AG Arnsberg grob fehlerhaft. Das allein begründet noch keinen Skandal; zu häufig werden Durchsuchungsbeschlüsse vom LG oder dem BVerfG kassiert. Was aber zusätzliches Stirnrunzeln verursachen muss, ist der Ablauf des Verfahrens.

Nach § 105 StPO muss eine Hausdurchsuchung durch ein Gericht angeordnet werden. Allerdings handeln Gerichte nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Antrag. Antragsbefugt ist nur die Staatsanwaltschaft, betonte das LG Arnsberg. Es sei daher "rechtsstaatlich bedenklich", dass sich in der Akte kein solcher Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg finde.

Mit dem Fall befasst hat sich die Behörde aber. Der zuständige Dezernent habe den Anfangsverdacht einer Straftat bejaht und anschließend einen Antrag auf Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse gestellt, teilte ein Sprecher am Dienstag auf LTO-Anfrage mit. Der Antrag sei dem Amtsgericht durch die Polizei übermittelt und aktenkundig gemacht worden. Es sei so verfahren worden, "dass die Polizei den fernmündlich gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft aktenkundig macht und die Akten auf Weisung der Staatsanwaltschaft dem Gericht zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft vorlegt".

Wie sich aus dem Beschwerdebeschluss des LG Arnsberg ergibt und ein Sprecher auf Nachfrage von LTO bestätigt, ist damit gemeint: Die Behörde hat den "Antrag" nur gegenüber der Polizei kommuniziert. Die Akte enthält also nur ein Schreiben der Polizei, das die Absicht der Staatsanwaltschaft wiedergibt, einen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses stellen zu wollen. Ein direkter Antrag der Staatsanwaltschaft beim Gericht sei gerade nicht aktenkundig gemacht worden. In der Akte fand sich laut LG weder ein Antragsschreiben der Staatsanwaltschaft ans Gericht noch ein richterlicher Vermerk über einen telefonisch beim Ermittlungsrichter gestellten Antrag. Ein solches Telefonat hat es auch nicht gegeben. Das wäre aber erforderlich gewesen, stellte das LG klar.

Dass die Staatsanwaltschaft direkt mit dem Gericht kommunizieren muss, entspricht dem Rollenbild im Ermittlungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Verfahrens, die von ihr beauftragten Polizeibeamten ihre Hilfspersonen. Das habe das BVerfG 2001 auch bestätigt, sagt Strafrechtsprofessor Matthias Jahn, zugleich Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Polizei sei im Strafprozess ein "unbeteiligter Dritter". "Die meisten Ermittlungsrichter bleiben beim Direktkontakt mit der Polizei ohne Vermittlung durch die Staatsanwaltschaft einfach untätig – und das nach der StPO ganz zu Recht", so Jahn zu LTO.

Experte: Merz-Einflussnahme ein "Verschwörungsmythos"

Damit offenbart der Fall nicht nur Fehler des Ermittlungsrichters, sondern auch aufseiten der Staatsanwaltschaft. Sie hätte direkt Kontakt zum Gericht aufnehmen müssen. Sich auf die Eilbedürftigkeit zu berufen, liegt angesichts der zeitlichen Abstände zwischen den Ereignissen fern: Die Tat fand Ende Januar statt, der Durchsuchungsbeschluss erging einen Monat später; danach dauerte es weitere viereinhalb Wochen, bis die Beamten die Wohnung von Nela Kruschinskis Vater Mirko betraten und Laptop, Handy und Notizbücher der 17-Jährigen beschlagnahmten. 

Mirko Kruschinski ist Ortsvorsitzender der SPD in Menden. Welche Rolle die Parteimitgliedschaften der beteiligten Personen im Ermittlungsverfahren bislang gespielt haben, lässt sich derzeit nicht beantworten. Für das LG Arnsberg spielten sie keine Rolle. Auch fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für einen Justizskandal beim AG Arnsberg, das stellt auch der WDR in seinem Bericht klar. Er gibt ein Statement von Charlotte Merz wieder, wonach diese keine Kenntnis von dem Fall und dem Durchsuchungsbeschluss gehabt habe. Das LG Arnsberg präzisierte am Montagnachmittag in einer Pressemitteilung, Merz habe erstmals am 1. September von dem Ermittlungsverfahren und dem Durchsuchungsbeschluss erfahren. Einen Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, gibt es nicht. Es wäre auch nicht plausibel, warum Merz ihr Amt aufs Spiel setzen sollte, nur um einer Jungpolitikerin zu schaden, die in der Bundespolitik keiner kennt. 

Matthias Jahn hält es gegenüber LTO für einen "politischen Verschwörungsmythos", einen Zusammenhang zwischen Merz' Tätigkeit als Gerichtsdirektorin und dem konkreten Durchsuchungsbeschluss herbeizureden. "Eine Gerichtsdirektorin bestimmt zusammen mit dem ebenfalls von den Richtern gewählten Präsidium nach dem Gesetz über die Besetzung der Spruchkörper, sie bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung, verteilt die Geschäfte und hält so die Gerichtsverwaltung am Laufen", so Jahn. "Mit konkreten Fällen ihrer Richterkollegen hat sie rein gar nichts zu tun, weil dies in die richterliche Unabhängigkeit fällt." Es kommt vor, dass Richter in Einzelfällen über knifflige Rechtsfragen mit ihren Kollegen diskutieren. Dass ein Strafrichter eine Sache mit der Zivil- und Familienrichterin Merz bespricht, ist mehr als unwahrscheinlich.

Proberichter durfte entscheiden – aber sollte er es auch?

Könnte es sein, dass der Ermittlungsrichter, der noch Richter auf Probe war, in einem Akt des vorauseilenden Gehorsams die Gerichtsdirektorin durch seine harte Linie gegenüber Linken hat beeindrucken wollen? Anhaltspunkte dafür gibt es genau null. Die Entscheidungen von Proberichtern unterliegen ebenso wenig der Aufsicht durch den Dienstherrn wie bei verbeamteten Richtern. Ob sie richtig entschieden haben, wird im Instanzenzug geklärt – nirgendwo sonst. Auch unterliegen die Richter am AG Arnsberg nicht der Dienstaufsicht von Charlotte Merz. Bei kleineren Direktorenamtsgerichten übernimmt dies der Präsident des jeweiligen Landgerichts.

Wenn man Merz einen Vorwurf machen will, dann allenfalls den, als Gerichtsdirektorin mit darüber entschieden zu haben, dass ein Proberichter am AG Arnsberg den Dienst als Ermittlungsrichter ausübt. Nach Auffassung von Matthias Jahn sei ein Einsatz von Proberichtern als Ermittlungs- und Haftrichter zwar zulässig. Wegen der außerordentlich verantwortungsvollen Tätigkeit empfehle es sich aber, die Aufgabe "langjährig erfahrenen Richterinnen und Richtern" zu überlassen. "So ist nach meiner Beobachtung auch die Praxis."

Damit bleibt als möglicher Skandal noch der Umstand, dass mit Wolfgang E. ein CDU-Lokalpolitiker in die polizeilichen Ermittlungen involviert war. Nach WDR-Recherchen war er es, der im Januar die Augenzeugin vernahm, deren Aussage unergiebig war, und anschließend einen Bericht verfasste. E. hatte sich nach der Tat mehrfach vor den Schmierereien, die auf Parteikosten entfernt worden waren, mit dem Generalsekretär der NRW-CDU Paul Ziemiak ablichten lassen.

Der eigentliche Skandal: ein Polizist in privater Mission?

Das LG Arnsberg erwähnt dies nur indirekt, in Wiedergabe der Beschwerdebegründung durch Kruschinskis Anwalt Thomas Kutschaty. Der ist nicht nur Partner in der Düsseldorfer Kanzlei OrthPartners, sondern ebenfalls SPD-Politiker und ehemaliger NRW-Justizminister.

Inhaltlich ist das Gericht aber nicht auf die Rüge eingegangen. Da Ermittlungen entscheidend davon abhängen, welchen Hinweisen man nachgeht, welchen Zeugen man für glaubwürdig hält und was man ignoriert, ist E's Beteiligung an den Ermittlungen bedenklich. Seine Rolle könnte die Besorgnis der Befangenheit begründen, die ihn nach § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW verpflichtet hätte, dies gegenüber seinem Vorgesetzten zu erklären und sich aus den Ermittlungen herauszuhalten. Aber handelte E. überhaupt in seiner Funktion als Beamter?

Die Polizei Hagen wird von WDR und Spiegel dahingehend wiedergegeben, dass E. mit den Ermittlungen nicht offiziell beauftragt gewesen sei. Er habe sich laut Spiegel "als Privatperson um die Beseitigung einiger Farbschmierereien an der Schützenhalle" gekümmert; die Zeugin habe er "eigenverantwortlich und ohne Auftrag oder Wissen der Kriminalinspektion Staatsschutz der Hagener Polizei" aufgesucht.

Es wird vor allem dieser Aspekt sein, auf den sich die Befragungen im Rechtsausschuss des NRW-Landtags fokussieren sollten. Er wird sich am Mittwoch mit dem Fall befassen, wenige Tage vor den Kommunalwahlen am Sonntag. Geladen ist NRW-Justizminister Benjamin Limbach (Grüne). 

Das Ermittlungsverfahren gegen Kruschinski wird derweil weiter geführt; die Staatsanwaltschaft Arnsberg teilt mit, weiterhin von einem Anfangsverdacht auszugehen. Klar ist bislang nur: Fehler bzw. Unregelmäßigkeiten sind bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter passiert. Unbelegte Gerüchte von einer möglichen Einflussnahme der Kanzlergattin braucht es für diese Erkenntnis allerdings nicht.

Hinweis: zuletzt aktualisiert am 09.09.2025, 18:27 Uhr.

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Rechtswidrige Hausdurchsuchung bei SPD-Politikerin: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58110 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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