Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer: Das Recht auf einen Anwalt soll ins Grund­ge­setz

von Hasso Suliak

19.09.2025

Die Bundesrechtsanwaltskammer möchte ein Recht auf einen unabhängigen anwaltlichen Beistand im Grundgesetz verankern. Art. 19 Grundgesetz soll entsprechend ergänzt werden.

In ihrer 169. Hauptversammlung hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am Freitag für eine Grundgesetz(-GG)-Änderung ausgesprochen. Danach soll Art. 19 GG "zeitnah" durch einen Abs. 5 ergänzt werden. Dieser soll dann lauten: "Jedermann hat das Recht, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen."

Wie die BRAK in einer Pressemitteilung am Freitag erläuterte, sei Hintergrund des Vorschlags, dass Verteidigung und Durchsetzung der Rechte von Menschen weltweit unter Druck stünden – "auch in – vermeintlich – etablierten Demokratien".

Demokratische Wahlen allein, so die Kammer, stellten keine ausreichende Sicherung mehr gegen staatliche Eingriffe in die etablierte und (noch) als selbstverständlich angesehene Möglichkeit dar, sich in allen rechtlichen Angelegenheiten unabhängigen anwaltlichen Beistands bedienen zu können. "Deshalb ist eine Verankerung des Rechts auf eine unabhängige anwaltliche Unterstützung beim Zugang zum Recht nach Auffassung der Rechtsanwaltskammern dringend geboten", heißt es. Dabei solle die verfassungsrechtliche Gewährleistung bei demjenigen anknüpfen, der Rechtsrat suche.

Ihm ausdrücklich ein Grundrecht zu gewähren, sich in Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe bedienen zu können, wirke sich – vermittelt über die Berufsfreiheit der Anwälte aus Art. 12 Abs. 1 GG – auch auf den anwaltlichen Berufsträger aus. "Dieser Ansatz trägt auch dem dienenden Charakter anwaltlicher Rechte und Freiheiten Rechnung", so die BRAK.

Richtiger Standort für die GG-Änderung sei Art. 19 GG. Dieser enthält in Abs. 4 bereits das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Danach hat jeder das grundlegende Recht, Gerichte anzurufen und sich damit gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vor einem Gericht zur Wehr zu setzen. Die BRAK hat sich dagegen entschieden, in diesem Absatz eine Ergänzung vorzunehmen, und wünscht lieber, einen weiteren Absatz hinzuzufügen.

"Neuer Absatz in Art. 19 GG sachgerecht"

Im Beschluss vom Freitag heißt es: "Anstelle einer Einführung in oder Ergänzung am Ende von Abs. 4 erscheint ein neuer Abs. 5 sachgerecht. Durch die Regelung außerhalb von Abs. 4 wird auch systematisch klargestellt, dass das Recht, sich unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen, nicht auf Gerichtsverfahren gegen die öffentliche Gewalt beschränkt ist, sondern auch zivilrechtliche Streitigkeiten und die Beratung und Vertretung in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten umfasst."

Weiter heißt es zur Begründung, die Ausrichtung auf anwaltliche Hilfe diene der Sicherung eines qualifizierten Beistandes sowie auch der indirekten Einbeziehung der herkömmlichen, bislang aber nur einfachgesetzlich festgeschriebenen Sicherungen der Unabhängigkeit und der übrigen Kernelemente anwaltlicher Berufsausübung. "Gerade wegen dieser tradierten Ausgestaltung anwaltlicher Berufstätigkeit in Deutschland spricht das Bundesverfassungsgericht vom Rechtsanwalt als dem 'berufenem unabhängigen Berater und Beistand'. Es ist besser, dieses Qualifikations- und Schutzniveau beizubehalten und nicht wie in Art. 47 S. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta nur ein allgemeines Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung durch wen auch immer einzuräumen."

Keine zusätzlichen Ansprüche auf staatliche Finanzierung vorgesehen

Die Schatzmeisterin der BRAK, Leonora Holling, betont, es sei die verfassungsrechtlich geschützte Aufgabe von Rechtsanwälten, ihre Mandantschaft bei der Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen. "Hiermit korrespondiert der Anspruch eines Jeden auf rechtlichen Beistand! Dies ist das Fundament unseres Rechtsstaates. In Zeiten zunehmender Bedrohung dieser Rechtsstaatlichkeit sollte man sich auf den Bestand dieser Grundsätze nicht verlassen, sie nicht als selbstverständlich nehmen, sondern sie gezielt absichern", so die Anwältin.

Die BRAK kündigte an, ihren Vorschlag nun an die rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen, den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages sowie an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heranzutragen. Ob die Kammer bei der Politik auf Unterstützung hoffen kann, ist fraglich. Immerhin hat sie bereits klargestellt, dass mit ihrer Forderung keinerlei Mehrkosten für den Staat verbunden sind. "Zusätzliche Ansprüche auf staatliche Finanzierung anwaltlicher Beratung und Vertretung sollen durch die Norm nicht ausgelöst werden."

Zitiervorschlag

Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58189 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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