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Zum LG-Köln-Urteil zum Vertragsgenerator Smartlaw: Keine Rechts­di­enst­leis­tung ohne men­sch­liche Bera­tung

Gastkommentar von Martin W. Huff

16.10.2019

Mann im Anzug und Tablet mit Justizwaage

© Tierney  - stock.adobe.com

Das Urteil des LG Köln zur Vertragssoftware Smartlaw wirft grundsätzliche Rechtsfragen zu Legal Tech auf. Das Gericht hat diese falsch beantwortet, meint Martin W. Huff. Aber die Antworten seien auch Aufgabe des Gesetzgebers.  

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Mit Urteil vom 8. Oktober 2019 (Az. 33 O 35/19) hat das LG Köln in der Auseinandersetzung zwischen der Rechtsanwaltskammer Hamburg mit dem Verlag Wolters Kluwer um das Angebot der Vertragssoftware Smartlaw entschieden, mit der Kunden sich Verträge selber erstellen können. Das Angebot des Informationsdienstleisters, zu dem auch LTO gehört, verstoße gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), weil es eine konkrete Rechtsdienstleistung erbringe und sei deshalb wettbewerbswidrig. Ein Angebot, das gegen § 3 RDG als Marktverhaltensregel im Sinne des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt, kann nach ständiger Rechtsprechung von der Rechtsanwaltskammer abgemahnt werden und diese kann auf Unterlassung klagen, da  Belange der Anwaltschaft betroffen sind. Und, so das LG Köln, die ursprünglich auf der Seite von Smartlaw.de getroffenen Aussagen seien wettbewerbswidrig, vor allem, weil sie das Produkt mit der Dienstleistung eines Anwalts verglichen.

Zunächst: Das Urteil des LG Köln wird, das hat Wolters Kluwer bereits nach der mündlichen Urteilsverkündung in einer Medieninformation mitgeteilt, nicht rechtskräftig, weil Berufung einlegt wird. Die Anwaltskammer Hamburg hat bereits zugesagt, nicht zu vollstrecken, Smartlaw bleibt also am Netz.

Unzulässige Werbung ist nicht unzulässiges Produkt

Das ist richtig so. Denn die Auseinandersetzung zwischen Kammer und Verlag wirft Fragen nach der Reichweite des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf, die bisher zwar widersprüchlich in der Literatur diskutiert werden, die aber von der Rechtsprechung noch nicht geklärt sind.

Dabei steht im Mittelpunkt nicht die Frage der – sicherlich im Zeitpunkt der Klageerhebung – unzulässigen Werbung  mit Formulierungen wie "günstiger und schneller als der Anwalt" oder "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität". Sie hatte den falschen Vergleichsmaßstab, weil sie das Angebot von Smartlaw mit der konkreten Dienstleistung eines Rechtsanwalts verglich. Dies ist wettbewerbswidrig und vom Verlag bereits geändert worden. Die aktuelle Werbung für das Angebot zeigt dem Verbraucher die Vorteile, aber auch die Grenzen des Angebots auf.

Viel wichtiger ist die eigentlich nur relativ knapp begründete Auffassung des LG Köln, das Angebot Smartlaw stelle, da nicht von einem Rechtsanwalt oder einer sonst nach dem RDG zugelassenen Stelle erbracht, eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG dar. Diese Frage darf nicht mit der Frage der unzulässigen Werbung vermischt werden.

Was macht Smartlaw?

Die Vorschrift lautet: "Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert."

Was macht Smartlaw? Es bietet einem Kunden gegen Entgelt die Möglichkeit an, sich einen Vertrag selber zu gestalten. Das geschieht, indem er anhand eines Fragenkatalogs bestimmte Eingaben – wahrheitsgemäß – macht und das Programm dann entsprechend seiner Programmierung bestimmte Formulierungen wählt. Dahinter liegt eine umfangreiche Programmierung, die verschiedenste Möglichkeiten der Eingaben berücksichtigt. Eine individuelle – menschliche – Prüfung findet durch den Anbieter nicht statt.

Ist dieses Angebot eine Rechtsdienstleistung? Wenn es das wäre, dann wäre das Urteil richtig, weil eine solches Angebot dann den rechtsberatenden Berufen vorbehalten wäre.

Keine Tätigkeit, keine Prüfung: Eine Software handelt nicht

Meines Erachtens sind die Voraussetzungen des § 2 RDG aber nicht erfüllt, weil die Tatbestandsmerkmale für eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes fehlen. Denn es mangelt schon an einer "Tätigkeit". Diese setzt ein Handeln eines Dritten und nicht des Kunden selbst voraus. Der Verlag "handelt" aber nicht. Er stellt vielmehr nur ein Programm zur Verfügung, das dem Kunden verschiedene Optionen eröffnet.

Es findet auch keine "Prüfung" im Einzelfall statt, sondern es wird nur ein Programm, wie gut es auch immer sein mag, vom Kunden genutzt.

Zudem setzen sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte des RDG voraus, dass ein Mensch handelt, und zwar in einer konkreten fremden Angelegenheit.

Hätte der Gesetzgeber auch die Nutzung von Programmen als Rechtsdienstleistung ansehen wollen, dann hätte er die Vorschrift anders formulieren müssen. Schließlich ist das RDG noch gar nicht so alt. Und komplexe Steuersoftware und Formularsammlungen, auch elektronisch unterstützte, gab es auch bereits bei der Schaffung des Gesetzes im Jahr 2007.  

Eine "Kontrollüberlegung", die das LG Köln anstellt, ist falsch. Das Gericht argumentiert, das Angebot des Verlags würde schließlich auf jeden Fall als Rechtsdienstleistung bewertet werden, wenn ein Mitarbeiter einer Telefonhotline die Fragen des Kunden annehmen und dann seinerseits mit Hilfe der Smartlaw-Software ein Dokument für den Kunden erstellen würde. Die Eingaben durch den Kunden könnten daher nicht anders zu bewerten seien.

Das ist nicht richtig. Es macht einen rechtlich erheblichen Unterschied aus, ob die Angaben des Kunden von einem Menschen entgegen genommen oder vom Kunden selbst vorgenommen werden. Es ist eben gerade kein Mensch tätig, sondern allein eine Maschine, die für bestimmte Standardfälle programmiert wurde.

Jede Steuersoftware wäre unzulässig

Ein Blick auf das Gebiet des Steuerrechts lohnt sich. Hier sind sowohl von staatlicher Seite (Programm Elster) wie auch von vielen Verlagen – zum Teil in Zusammenarbeit mit den Medien – viele hochkomplexe Programme auf dem Markt, welche die Erstellung der Steuererklärung durch den Kunden ermöglichen. Dies ebenfalls anhand seiner eigenen Eingaben auch bei komplizierten Steuerrechtsfragen.

Hier ist - auch wenn das Steuerberatungsgesetz etwas anders formuliert ist als das RDG - noch keine Steuerberaterkammer auf die Idee gekommen, solche Programme untersagen zu wollen.

Wäre die Ansicht des LG Köln richtig, dann wäre jedes Programm, das die Erstellung von Vorlagen anhand von Eingaben eines Nutzers vorsieht und rechtlich relevant ist, eine Rechtsdienstleistung. Dies ist eine nicht mehr gesetzeskonforme Auslegung von § 2 RDG.

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Der Gesetzgeber muss es regeln

Es bleiben also nur zwei Wege: Entweder wird im Rechtsberatungsmarkt akzeptiert, dass es solche Angebote geben kann oder aber die Anwaltschaft muss beim Gesetzgeber vorstellig werden. Dann müsste § 2 RDG so geändert werden, dass auch solche Programmierungen als Rechtsdienstleistung erfasst werden. Ob der Gesetzgeber einen solchen Weg zu gehen bereit ist, muss die politische Diskussion zeigen.

Zudem ist dieses Angebot nicht vergleichbar mit dem am Mittwoch vor dem VIII. Zivilsenat des BGH verhandelten Fall von Wenigermiete.de. Bei diesem Angebot handelt es sich unstreitig um eine Rechtsdienstleistung. Fraglich ist dort nur, ob die Plattform, mit deren Hilfe Mieter zu viel gezahlte Miete zurückfordern können, von der Inkassoerlaubnis des Unternehmens noch gedeckt ist oder nicht. Möglicherweise kann es erste Hinweise auf die Sichtweise des BGH geben, eine Vorentscheidung im Fall von Smartlaw ist aber nicht zu erwarten.

Die Diskussion über die Legal-Tech-Angebot erinnert etwas an die Diskussion über die Strafbarkeit der missbräuchlichen Nutzung von Geldautomaten Anfang der achtziger Jahre. Hier stellte die Rechtsprechung nach den ersten Missbrauchsfällen fest, dass die Nutzung einer wie auch immer erlangten Geheimzahl durch einen Nichtberechtigten, aufgrund der neuen Technik, dass an denjenigen ausgezahlt werden sollte, der Karte und PIN hatte, nicht als Betrug oder Diebstahl strafbar war. Der Gesetzgeber hat dann Strafvorschriften geschaffen, um einen Missbrauch zu verhindern.

Richtig wäre es also, die Diskussion zu führen, ob das RDG angepasst werden muss oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kunde doch weiß, worauf er sich einlässt, wenn er Verträge selbst erstellt. Und er weiß auch, dass er wahre Angaben machen muss, damit das Programm ihm keinen Unsinn vorschlägt.

Muss nicht die Anwaltschaft besser für ihre eigene Dienstleistung werben und klarstellen, dass auch noch so gute Programmierungen die Beratung nicht ersetzen können? Und, nur am Rande: Anwälte müssen auch selbst der Versuchung wiederstehen, Formulare ohne nähere Prüfung zu nutzen. Auch das soll gelegentlich vorkommen.

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR in Köln und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln. Er ist u.a. Lehrbeauftragter an der RFH Köln und hält dort eine Vorlesung u.a. zu Rechtsfragen von Legal Tech Angeboten.

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Zum LG-Köln-Urteil zum Vertragsgenerator Smartlaw: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38201 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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