Druckversion
Samstag, 11.04.2026, 16:21 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/juristen/b/verfassungsbeschwerde-syndikusgesetz-rechtsangelegenheiten-des-arbeitgebers-mitversicherungsgemeinschaft-berufsfreiheit
Fenster schließen
Artikel drucken
41357

Erste Verfassungsbeschwerde gegen Syndikusgesetz: Was sind "Recht­s­an­ge­le­gen­heiten des Arbeit­ge­bers"?

von Pia Lorenz

20.04.2020

Dokument und Füller

(c) Michail Petrov/stock.adobe.com

Ein Unternehmensjurist geht nach Karlsruhe. Der BGH, der es ablehnte, ihn als Syndikusanwalt zuzulassen, verletze ihn in seiner Berufsfreiheit, argumentiert der Inhouse-Jurist.

Anzeige

Ein Rechtsanwalt, dem der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt versagt hat, hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die nach LTO-Informationen erste Verfassungsbeschwerde gegen das sog. Syndikusgesetz aus dem Jahr 2016 wird beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 1 BvR 695/20 geführt.

Der BGH habe mit seiner Entscheidung (Urt. v. 3.02.2020, AnwZ (Brfg) 71/18) unzulässig in die Berufsfreiheit des Juristen eingegriffen, argumentieren Martin W. Huff und Dr. Sebastian Roßner von der Kanzlei LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte in Köln, die den Juristen in der Sache vertreten.

Konkret habe der Senat den Begriff der "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" in § 46 Abs. 5 S. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu eng ausgelegt. Von der Auslegung dieses Begriffs hängt es ab, ob der Antragsteller als Syndikusrechtsanwalt zugelassen kann.

BGH: Arbeit für die Gesellschafter, nicht für die Gesellschaft

Eine anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers ist Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusanwalt bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern. In Fortsetzung seiner Rechtsprechung hat der Anwaltssenat des BGH darauf abgestellt, dass die Rechtsangelegenheiten eines Dritten nicht dadurch zu Rechtsangelegenheiten des Arbeitsgebers würden, dass dieser vertraglich oder kraft Satzung zu deren Bearbeitung verpflichtet ist.

Als Rechtsanwalt ist der klagende Jurist seit langem zugelassen. Seit 2006 ist er zudem bei einer GmbH tätig, zunächst als "D&O-Schadenspezialist", später dann als Leiter der Abteilung Schadensmanagement. Die GmbH wurde von verschiedenen Versicherern gegründet, als Mitversicherungsgemeinschaft bietet sie D&O-Versicherungen an und vermittelt und betreut Erst- und Rückversicherungsverträge und wickelt entstandene Vermögensschäden ab.

Laut dem BGH sind das keine Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, der Jurist könne daher nicht als Syndikusanwalt zugelassen werden. Die Abteilung Schadensmanagement, die der Jurist leitet, bearbeite Rechtsangelegenheiten der in der Versicherungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherer, nicht aber der GmbH, so der Senat. Seine Arbeitgeberin sei nicht Partei der Versicherungsverträge, aus denen sie weder berechtigt noch verpflichtet sei. Die Schadenfälle seien solche der Versicherer, nicht ihre eigenen.

Es würden nur die Interessen der Gesellschafter und nicht der GmbH wahrgenommen, was den Abschluss und die Abwicklung der Versicherungsverträge betrifft. Dass die Versicherungen, in deren Namen gemeinschaftlich die Versicherungsverträge abgeschlossen wurden, auch die Gesellschafter der Mitversicherungsgemeinschaft seien, ist nach Ansicht des Anwaltssenats unbeachtlich.

Kläger: Verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit

Der klagende Leiter Schadensmanagement sieht in dieser Auslegung der Vorschrift der Bundesrechtsanwaltsordnung einen Eingriff in seine Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG, ohne dass es dafür notwendige Gründe des Gemeinwohls gebe.

Die Anwälte von LLR argumentieren u.a. damit, dass es dem Syndikusrechtsanwalt ausdrücklich erlaubt sei, mit seinem Arbeitgeber im Sinne des Gesellschaftsrechts verbundene Unternehmen anwaltlich zu beraten, auch wenn nur eine Mehrheitsbeteiligung bestehe. Warum das nicht gelten sollte, wenn Rechtsfragen der Gesellschafter der GmbH betreut würden, sei nicht einzusehen. Auch bei Tätigkeiten im Vereins- und Verbandsbereich sei es Syndikusanwälten erlaubt, Mitgliedsunternehmen umfassend zu beraten.

"Daher stellt die Entscheidung des BGH eine verfassungswidrige Benachteiligung des Klägers dar, für die es keinerlei sachliche Rechtfertigung gibt", so die Rechtsanwälte Huff und Roßner in ihrer Begründung der Verfassungsbeschwerde.

Es ist die erste Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz, das im Jahr 2016 in Kraft trat und den vom Bundessozialgericht (BSG) mit seinen Entscheidungen aus 2014 geschaffenen Schwebezustand für die Unternehmensjuristen beendete. Deutschlands höchste Sozialrichter hatten entschieden, dass ein bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätiger Rechtsanwalt kein Rechtsanwalt sei (Urt. v. 03.04.2014, Az B 5 RE 13/14 R u.a.). Damit war auch die Altersversorgung von Zehntausenden Unternehmensjuristen in Gefahr. Im Rechtsanwaltsversorgungswerk kann nur Mitglied sein, wer über eine Anwaltszulassung verfügt.

Seit Inkrafttreten des Syndikusgesetzes können Volljuristen, die anwaltlich bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Unternehmen, Verein, Verband) tätig sind, sich als Syndikusrechtsanwalt zulassen lassen. Diese Zulassungsmöglichkeit gibt es seitdem neben und mit der Zulassung als "freier" – nicht arbeitgebergebundener – Rechtsanwalt. Streitigkeiten mit der Deutschen Rentenversicherung, in welche die Beiträge dann nicht eingezahlt werden, dauern allerdings bis heute an.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Erste Verfassungsbeschwerde gegen Syndikusgesetz: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41357 (abgerufen am: 11.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Berufs- und Standesrecht
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
    • Anwaltsberuf
    • Anwaltszulassung
    • Berufsfreiheit
    • BGH
    • BVerfG
    • Syndikusanwälte
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Hanno Berger, Steueranwalt, steht vor der Urteilsverkündung 2023 in Anzug im Gerichtssaal. 10.04.2026
Cum-Ex

OLG Köln lehnt Hanno Bergers Wiederaufnahmeantrag ab:

"Mister Cum-Ex" bleibt im Gefängnis

Er galt als "Mister Cum-Ex" und verdiente mit den illegalen Steuerdeals Millionen. Seit vier Jahren sitzt Hanno Berger hinter Gittern. Dort wird er nach einem Beschluss des OLG Köln auch bleiben.

Artikel lesen
Das Bild zeigt Podcast-Themen über Steuerberatung und Karrierechancen für Jurastudenten, inklusive einer persönlichen Vorstellung von Robin Eberle. 08.04.2026
Steuern

Jura-Karriere-Podcast:

Wie viel Rechts­wis­sen­schaftler steckt im Steu­er­be­rater?

Im Alltag ist Steuerrecht allgegenwärtig, bei den Jurastudenten aber nicht gerade beliebt. Dabei haben gerade sie in der Steuerberaterprüfung Vorteile, erzählt Robin Eberle in der aktuellen Folge von Irgendwas mit Recht.

Artikel lesen
Closeup shot hands using laptop computer and internet, typing on keyboard, searching information, browsing. 07.04.2026
beA

VG Düsseldorf zur Rechtsanwaltsversorgung:

Bei­trags­be­scheide dürfen per beA bekannt­ge­geben werden

Wer trotz anderer beruflicher Tätigkeit an der Anwaltszulassung festhält, muss auch gewisse berufsrechtliche Pflichten einhalten. So auch die passive beA-Nutzung.

Artikel lesen
Polizei NRW 07.04.2026
Polizei

Beschwerde gegen Beschluss des VG Aachen:

OVG prüft Harn­stein-Fall der Polizei NRW

Ein einzelner Harnstein als Hürde für den Polizeidienst? Das OVG Münster prüft jetzt, ob das Land NRW bei einem Bewerber zu strenge Maßstäbe angelegt hat.

Artikel lesen
Eine Frau mit Laptop auf dem Schoß sitzt an einem Panoramafenster und blickt auf die New Yorker Skyline bei Sonnenuntergang 06.04.2026
Selbstständigkeit

Legal Nomads:

Remote arbeiten als Jurist

Von jedem beliebigen Ort der Welt aus arbeiten zu können, ist für manche ein großer Traum. Drei Juristinnen haben sich diesen erfüllt. Sie haben ihre eigenen Wege gefunden, um weit weg von Deutschland tätig sein zu können.

Artikel lesen
Eine Menschenmenge beobachtet den Mauerbau, während Soldaten präsent sind. Ein prägender Moment der deutschen Teilungsgeschichte. 05.04.2026
Feuilleton

UN-Gedenktage, DDR-Flüchtlinge und BRD-Richter:

Hin und wieder ans Gewissen denken

Die Vereinten Nationen haben den 5. April zum "Internationalen Tag des Gewissens" erklärt. Derartige Gedenktage lassen sich leicht kritisieren. Gerade das deutsche Recht verweist jedoch häufiger als man denkt auf diese psychische Instanz.

Artikel lesen
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people
lto karriere transfermarkt logo

Ihre Personalie. Unsere Reichweite. Maximale Wirkung.

Jetzt eintragen!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Ar­beits­recht / M&A

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 6 wei­te­re

Logo von White & Case
Tran­sac­ti­on La­wy­er (m/w/d) - Re­struk­tu­rie­rung & In­sol­venz

White & Case, Frank­furt am Main

Logo von Simmons & Simmons
Rechts­an­walt / As­so­cia­te für den Be­reich Fi­nan­cial Ser­vices Re­gu­lato­ry und...

Simmons & Simmons, Frank­furt am Main

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter/Re­fe­ren­dar/Dok­to­rand (m/w/d)

Becker Büttner Held, Mün­chen

Logo von Brehm & v. Moers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te/r As­sis­tenz (m/w/d)

Brehm & v. Moers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Mün­chen

Logo von IHK zu Schwerin
Stabs­s­tel­len­lei­tung Recht, Steu­ern und Per­so­nal (m/w/d)

IHK zu Schwerin, Schwe­rin

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Ju­ris­ti­sche Mit­ar­bei­ter I Ban­king & Fi­nan­ce I Frank­furt

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Frank­furt am Main

Logo von Fieldfisher
As­so­cia­te (m/w/d) Tech & Da­ta | Ber­lin, Düs­sel­dorf, Frank­furt, Ham­burg oder...

Fieldfisher, Mün­chen und 4 wei­te­re

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Rechts­an­walt (m/w/d) Re­struk­tu­rie­rung und In­sol­venz­recht

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von Universität Kassel
Wis­sen­schaft­li­che:r Mit­ar­bei­ter:in (m/w/d)

Universität Kassel, Kas­sel

Mehr Stellenanzeigen
ads lto paragraph
ads lto arrow
lto karriere transfermarkt logo

Den nächsten Karriereschritt feiern – mit einer Meldung im LTO Transfermarkt.

Jetzt eintragen!
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH