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BGH zur Zulassung von Syndikusanwälten: Beim Arbeit­ge­ber­wechsel im Ver­sor­gungs­werk bleiben

Gastbeitrag von Martin W. Huff

17.06.2020

Mann packt seine Sache im Büro

© Pormezz - stock.adobe.com

Wechselt ein Syndikusanwalt den Arbeitgeber, muss er die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erneut beantragen. Das hat jetzt der BGH entschieden. Martin W. Huff erläutert die Entscheidung.

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Der Arbeitgeberwechsel ist für viele zugelassene Syndikusrechtsanwälte ein wichtiger Schritt in der eigenen Karriere. Um die Stellung als Syndikusrechtsanwalt aufrechtzuerhalten, muss der Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber der Rechtsanwaltskammer angezeigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein neuer Befreiungsantrag zugunsten des Versorgungswerks gestellt werden. Bisher haben die meisten Rechtsanwaltskammern einen sogenannten Erstreckungsbescheid erlassen, wenn die neue Tätigkeit zulassungsfähig war. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung diese Praxis beanstandet und den Widerruf der alten und die Erteilung einer neuen Zulassung verlangt (Urt. v. 30.03.2020, AnwZ[Brfg] 49/19).

Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt seinen Arbeitgeber und möchte er seine Zulassung aufrechterhalten, so muss er nach den seit dem 01.01.2016 geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) den Wechsel seiner Rechtsanwaltskammer mitteilen und die Zulassung auch für die neue Tätigkeit beantragen. Einen solchen Wechsel nehmen geschätzt jährlich zwischen 10 und 15 Prozent der circa 20.000 zugelassenen Syndikusrechtsanwälte vor.

Die regionale Rechtsanwaltskammer prüft dann, ob die Zulassungsvoraussetzungen (§ 46 Abs. 3 – 5 BRAO) vorliegen. Schloss sich das neue Arbeitsverhältnis direkt oder mit wenigen Wochen Abstand an das bisherige Arbeitsverhältnis an, so erließen die meisten Rechtsanwaltskammern einen sogenannten Erstreckungsbescheid nach § 46b Abs. 3 BRAO, in dem festgestellt wurde, dass sich die erteilte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch auf die neue Tätigkeit erstreckt, weil weiterhin alle Voraussetzungen für die Zulassung auch bei der neuen Tätigkeit erfüllt sind. Ein Widerruf der bisherigen Zulassung erfolgte in diesen Fällen nicht.

Erstreckungsbescheid der RAK Nürnberg

So war auch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg bei dem Wechsel eines Syndikusrechtsanwalts von einem Verband in die Stellung des Personalleiters eines Unternehmens vorgegangen. Die alte Tätigkeit endete zum 30.09.2017 und die neue Tätigkeit begann zum 01.10.2017.  Die Kammer erstreckte die Zulassung – trotz negativen Votums der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), die immer anzuhören ist – auf die neue Tätigkeit.

Dagegen klagte die DRV aus zwei Gründen: Zum einen sei ein Erstreckungsbescheid überhaupt nicht möglich, zum anderen erfülle die neue Tätigkeit nicht die Voraussetzungen für eine Syndikuszulassung. Vor dem Bayerischen Anwaltsgerichtshof verlor die DRV. Das bayerische Gericht billigte sowohl die Erstreckung als auch die neue Tätigkeit als eine Syndikustätigkeit ansah.

BGH: Alte Zulassung hätte widerrufen werden müssen

Mit seinem Leitsatzurteil vom 30.03.2020, das jetzt veröffentlicht wurde, weist der BGH die Berufung der DRV zwar zurück. Dies aber mit einer im formalen Bereich wesentlichen Änderung: Die Rechtsanwaltskammer hätte keinen Erstreckungsbescheid erlassen dürfen, sondern hätte die bisherige Zulassung widerrufen müssen und eine neue Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilen müssen. Dies könne, und dies ist in der Praxis sehr wichtig, in einem Bescheid geschehen, damit durchgehend die Rechte als Syndikusrechtsanwalt gewahrt werden können. Der BGH gesteht den regionalen Kammern zu, dass der Gesetzeswortlaut durchaus missverständlich sei und die meisten Kommentatoren sich für den Weg der Erstreckung ausgesprochen hätten. Aber die Richter meinen, dass ihr Weg der klarere Weg sei.

Weiter stellt der BGH fest, dass die Rechtsanwaltskammer und die Anwaltsgerichtshof zu Recht die neue Tätigkeit als Syndikustätigkeit angesehen hätten und daher die Zulassung zu gewähren gewesen sei. Denn inhaltlich, so der BGH, mache es keinen Unterschied, ob die Zulassung erstreckt wird oder ein Widerruf und Neuzulassung ausgesprochen wird. Es müssten immer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein.

Keine Klagebefugnis der Deutschen Rentenversicherung 

Daher hatte die Berufung der DRV auch im Ergebnis keinen Erfolg. Denn die Bundesrichter sehen nicht, dass die von Ihnen beanstandete Praxis die DRV in ihren Rechten beeinträchtigt: "Alleine dadurch, dass die Beklagte fehlerhalt einen Erstreckungs- statt eines Widerrufs- und neuen Zulassungsbescheid erlassen hat, wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt", schreiben die Richter. Schließlich sei die Wirkung, egal ob Erstreckung oder Neuzulassung, gleich: Es wird festgestellt, dass die neue Tätigkeit eine Syndikustätigkeit ist. Und nur gegen diese inhaltliche Feststellung könne sich die DRV wehren, gegen formale Fehler dagegen nicht.

Die Richter stellen dann weiter klar, dass die neu übernommene Stelle als Personalleiter im konkreten Fall alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Der BGH knüpft hier an seine bisherige Rechtsprechung sowohl zur anwaltlichen Prägung (am besten mindestens 70 Prozent) und zur Außenvertretungsbefugnis (keine Alleinvertretungsbefugnis erforderlich) an und weist die Bedenken der DRV zurück.

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Widerruf und Neu-Zulassung in einem Verwaltungsakt

Die Entscheidung des BGH sorgt für Klarheit in einer insbesondere zwischen der DRV und vielen Rechtsanwaltskammern umstrittenen Rechtsfrage und ist im Ergebnis gut vertretbar. Wichtig ist dabei insbesondere die Feststellung, dass der Widerruf der alten Zulassung und der Ausspruch der neuen Zulassung in einem Verwaltungsakt geschehen kann. Dies erleichtert die Arbeit der Kammern bei der Vielzahl der Verfahren ganz erheblich. Voraussetzung für einen solchen Bescheid ist aber auf jeden Fall, dass bei der Mitteilung des Ende des einen Arbeitsverhältnisses, zu der der Syndikusrechtsanwalt berufsrechtlich verpflichtet ist, bereits ein neuer Zulassungsantrag für die neue Tätigkeit gestellt werden muss. Denn ansonsten ist keine Verbindung erforderlich.

Für die Praxis vieler Rechtsanwaltskammern bedeutet dies jetzt eine Umstellung der Verwaltungspraxis. Sie müssen ihre Anträge und ihre Bescheide ändern. So wird die Rechtsanwaltskammer Köln einen neuen Antrag für den Wechsel des Arbeitgebers auf ihren Internetseiten einstellen. Denn zukünftig gibt es eine Erstreckung nur dann, wenn neben dem Arbeitsverhältnis, für das eine Syndikuszulassung erteilt wurde zusätzlich ein weiteres Arbeitsverhältnis aufgenommen wird, was gerade im Verbandsbereich öfters der Fall.

Syndikusrechtsanwälte sollten verstärkt darauf achten, vor Beginn einer neuen Tätigkeit die entsprechenden Anträge sowohl der Rechtsanwaltskammer für die neue Zulassung als auch bei der DRV für die neue Befreiung zu stellen. Denn auch bei der DRV ist ein neuer Antrag erforderlich, damit die Befreiung zum Tätigkeitsbeginn erteilt werden kann. Erfolgt die Antragstellung zu spät, können sich Rentenlücken ergeben. Und der Kammer ist das Ende eines Arbeitsvertrags und ein neuer Arbeitsvertrag zügig, berufsrechtlich grundsätzlich vor Tätigkeitsbeginn, anzuzeigen.

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BGH zur Zulassung von Syndikusanwälten: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41920 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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