2/2: BSG: Tätigkeit bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern kann anwaltliche sein
Bessere Nachrichten gibt es für Rechtsanwälte in Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatergesellschaften. Nach den Grundsatzurteilen des Bundessozialgerichts vom 3.April 2014, das die gesamte Neuregelung erforderlich gemacht hatte, war streitig, ob auch sie als bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern Tätige unter die Entscheidungen zu subsumieren sind.
Dem Argument der Befürworter, dass es sich um eine anwaltliche Tätigkeit handele, weil auch die Anwaltszulassung zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sei, stimmten in der Folge nicht nur das Sozialgericht München und das Landessozialgericht Bayern zu, sondern am 15. Dezember 2016 auch das BSG (Az. B 5 RE 7/16 R), welches das Verfahren aus eher formalen Gründen an das LSG zurückverwies.
Die Kassler Sozialrichter führen aus, dass der Kläger die Mandanten seines nichtanwaltlichen Arbeitgebers in deren steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und hierzu sowie zur Vertretung vor Gericht der Zulassung als Rechtsanwalt bedarf (§ 3 StBerG, § 62 FGO). Eine arbeitsvertragliche Bindung an den Mandanten liegt damit - anders als in den vom Senat am April 2014 entschiedenen Fällen, in denen es um Juristen in einer Rechtsabteilung ging - nicht vor.
Auf die Unabhängigkeit kommt es an
Die Anstellung des zulässig auf Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Steuersachen als Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit spezialisierten klagenden Anwalts bei seinem nichtanwaltlichen Arbeitgeber gefährdet die Stellung als Rechtsanwalt nicht, so das BSG.
§ 46 BRAO aF stehe einer derartigen Betätigung grundsätzlich entgegen, meinen die Sozialrichter jetzt. Sie verweisen auch auf den Bundesgerichtshof, der schon seit 2006 (Beschl. v. 06.03.2006, Az. AnwZ (B) 37/05) davon ausgeht, dass eine Beschäftigung in einer Steuerberater- oder WP-Gesellschaft mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar ist, wenn der Anstellungsvertrag mit der den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Gesellschaft seine Unabhängigkeit sicherstellt. Möglich wäre eine solche Auslegung für viele andere Rechtsanwälte auch schon in den Urteilen vom 3. April 2014 gewesen, auf die Veröffentlichung der Gründe des aktuellen Urteils darf man insofern gespannt sein.
Damit besteht für Rechtsanwälte in den WP- und StB-Gesellschaften, die sich noch in der Auseinandersetzung mit der DRV befinden, jetzt die Möglichkeit, auch ohne Syndikuszulassung von der Versicherungspflicht befreit zu werden oder aber – wenn sie die Syndikuszulassung bereits haben – ohne Probleme ihre Rückwirkung vor dem 1. April 2014 (s. oben) zu erhalten.
Der Autor Martin W. Huff ist Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln sowie Rechtsanwalt bei Legerlotz Laschet Rechtsanwälte in Köln. In letzterer Funktion berät er insbesondere diverse Unternehmensjuristen bei den Auseinandersetzungen mit der Deutschen Rentenversicherung.
Martin W. Huff, Syndikusanwälte - ein Jahr danach: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21644 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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