Zerstrittene Führungsriege in Düsseldorf: Eine Anwalts­kammer vor Gericht

von Pia Lorenz

17.10.2017

Noch mehr teure Klageverfahren: Bei der Anfechtung der Vorstandswahl der RAK Düsseldorf gibt es schon 15 Beigeladene. Und die zweite Kündigungsschutzklage von Susanne Offermann-Burckart offenbart die Gründe ihrer erneuten Kündigung.

Die Streitigkeiten rund um die Führungsriege der Düsseldorfer Anwaltskammer (RAK) halten an. In gleich zwei Verfahren sitzt die RAK auf der Beklagtenbank.

Schon Anfang Oktober fand vor dem Anwaltsgerichtshof (AGH) in Hamm der Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Wahlanfechtungsverfahren statt, das zwei der unterlegenen Kandidaten nach der Wahl im April 2017 eingeleitet haben. Formelle Mindeststandards seien nicht eingehalten und die Wahl im Vorfeld unzulässig beeinflusst worden.

Am darauffolgenden Donnerstag wurde in Düsseldorf über die Kündigung der ehemaligen Hauptgeschäftsführerin der Kammer, Dr. Susanne Offermann-Burckhart, verhandelt. Es ist bereits die zweite Kündigungsschutzklage gegen die zweite Kündigung der renommierten Berufsrechtlerin. Ein Ende der Auseinandersetzungen ist nicht in Sicht. Die Verhandlungen gewähren Einsicht in eine zutiefst gespaltene Führungsetage.

Die Anfechtung der Vorstandswahl

Im Wahlanfechtungsverfahren wehren sich Dr. Karl-Heinz Göpfert und Dr. Jochen Heide aus Düsseldorf gegen die Wahl des Vorstands vom 26. April 2017: Wegen formeller Fehler sowie der Verletzung des Rechts auf eine freie und gleiche Wahl halten der Steuerstrafrechtler aus der gleichnamigen Sozietät und der Verwaltungsrechtler von Patt Rechtsanwälte diese für ungültig oder nichtig.

Die Wahl sei chaotisch verlaufen, Mindeststandards nicht eingehalten worden. Nichtberechtigte hätten teilnehmen, Berechtigte mehrfach wählen können, die Urnen seien vor und nach den Wahlgängen zugänglich gewesen, Wahlunterlagen hätten überall herum gelegen, heißt es in der Klage weiter, die "mit Unterstützung zahlreicher anderer Kammermitglieder" eingereicht wurde.

Zudem sei die Wahl im Vorfeld unzulässig beeinflusst und damit die Freiheit und Gleichheit der Wahl verletzt worden. Kandidaturen seien verhindert, Kandidaten seien verunglimpft worden und gleich mehrere Anwaltvereine hätten ihre Mitglieder per Rundschreiben unzulässig beeinflusst. Die Kandidaten seien ungleich behandelt worden und speziell der (alte und neue) Präsident der Kammer, Herbert P. Schons, habe sein Amt missbraucht und die Wahl gesetzwidrig beeinflusst.

Rechtlich komplex und womöglich ziemlich teuer

Mittlerweile sind alle 15 betroffenen Vorstandsmitglieder, die im April in den Düsseldorfer Rheinterrassen gewählt wurden, beigeladen worden. Sie werden anwaltlich vertreten oder vertreten sich selbst. Für die Kläger birgt das ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Verlieren sie, müsste der AGH sie zur Übernahme sämtlicher Kosten der Beigeladenen verurteilen. In Abhängigkeit vom Streitwert, der schwer einzuschätzen ist, nach LTO-Informationen in einem vergleichbaren Verfahren in Berlin aber mit 40.000 Euro beziffert wurde, könnten so leicht zehntausende Euro Verfahrenskosten entstehen.

Laut gut informierten Kreisen werden die beiden Kläger allerdings – auch finanziell - von einer Gruppe von Anwälten rund um die Vorstandsmitglieder Dr. Sven-Joachim Otto von PwC Legal und Prof. Dr. Dirk Uwer von Hengeler Mueller unterstützt. Sie hatten sich im Vorfeld der Wahlen in dem social media Netzwerk Twitter unter dem Hashtag #Aufbruch 2017 für neue Strukturen und damit neues Personal in der RAK Düsseldorf eingesetzt, am Ende wurde aber keiner der von ihnen vorgeschlagenen Kandidaten gewählt. Uwer und Otto sitzen seit 2015 im Vorstand der Düsseldorfer Kammer, in der Klageschrift zur Wahlanfechtung werden sie mehrfach als Zeugen benannt.

Auch rechtlich bietet das Verfahren Spannendes. Streitig ist schon, wie der beklagte Vorstand der RAK sich überhaupt in der Angelegenheit positionieren, nämlich Beschlüsse fassen kann. Dürfen die Mitglieder, um die es geht, bei der Abstimmung abstimmen, oder sind sie befangen? Haben Beschlüsse, an denen sie mitwirken, eine Wirkung?

In der zerstrittenen Führungsriege der Düsseldorfer Kammer, in der mit Präsident, Vizepräsident und Schriftführer sämtliche Repräsentanten nun prozessbeteiligt sind, sind diese Fragen sicherlich nicht rein theoretischer Natur. Was würde aus den seit der Wahl, spätestens aber seit der Anhängigkeit der Wahlanfechtung getroffenen Entscheidungen, sofern der Senat die Wahl tatsächlich nach § 112 f Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für ungültig erklären würde? In Hamm aber spielten sie noch keine Rolle, so weit kam man Anfang Oktober gar nicht.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, Zerstrittene Führungsriege in Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25065 (abgerufen am: 05.12.2024 )

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