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OLG Nürnberg verneint Erstattung von Kopierkosten: Ver­tei­diger druckt 7.000-sei­tige Akte aus

07.02.2025

Tastatur, USB-Stick und Papierstapel

Das Digitalisieren von Akten spart bei Gerichten nicht nur Unmengen an Papier, sondern vereinfacht viele Abläufe. picture alliance / Geisler-Fotopress | Robert Schmiegelt/Geisler-Fotopr

Weil er eine 7.000 Seiten dicke Digitalakte ausdruckte, verlangte ein Anwalt die Erstattung der Kopierkosten in Höhe von 1.820 Euro. Seine Rechnung hat er aber ohne das OLG Nürnberg gemacht, das entschied: ausdrucken sei nicht nötig gewesen.

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Ein Rechtsanwalt, der mehrere Tausend Seiten einer digitalen Akte ausdruckt, hat keinen Anspruch auf Festsetzung der für das Ausdrucken entstandenen Kosten, wenn der Ausdruck der Akte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten war. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (Beschl. v. 25.09.2024, Az. Ws 649/24).

In dem Fall ging es um einen Rechtsanwalt, der einem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Dem Anwalt wurde der vollständige Akteninhalt digital durch CDs, DVDs und Einsicht in das Justizportal zur Verfügung gestellt. Weil er aber keinen Laptop hatte, kopierte er kurzerhand die gesamte Akte – insgesamt fertigte er dabei 5.240 Schwarz-Weiß-Kopien sowie 2.087 Farbkopien an. Dafür verlangte der Pflichtverteidiger Kosten in Höhe von 1.872 Euro erstattet.

Ping-Pong vor Gericht

Die Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts (LG) Weiden in der Oberpfalz (i. d. OPf.) war der Meinung, dass dem Berufsträger die Kosten nicht erstattet werden müssten. Er habe nämlich nicht hinreichend dargelegt, dass der Aktenausdruck erforderlich gewesen sei. Es genüge nicht, dass er darauf hinwies, dass er keinen Laptop besessen und das LG selbst auch noch mit der Papierakte gearbeitet habe und bislang in Strafsachen die elektronische Akte noch nicht eingeführt worden sei. Jedenfalls ergebe sich aufgrund der Anzahl der gefertigten Kopien auch nur ein Betrag in Höhe von 1.464,60 Euro – nämlich 803,50 Euro für die 5.240 Schwarzweißkopien und 661,10 Euro für die 2.087 Farbkopien.

Dagegen legte der Pflichtverteidiger den Rechtsbehelf der Erinnerung ein, wobei er Kopierkosten nur noch in Höhe von 1.464,60 Euro begehrte. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung jedoch nicht ab und legte das Rechtsmittel der Strafkammer des LG Weiden i.d.OPf. vor. Diese gewährte dem Anwalt daraufhin tatsächlich eine Dokumentenpauschale in Höhe von immerhin 1.298,70 Euro.

Der Erfolg des Rechtsanwalts war aber nicht von langer Dauer: Der Bezirksrevisor des LG zeigte sich weniger großzügig und legte gegen die Festsetzung der Dokumentenpauschale Beschwerde ein. Über diese musste jetzt das OLG Nürnberg entscheiden. 

Ausdruck wegen Digitalisierung nicht geboten

Laut dem OLG Nürnberg steht dem Anwalt die Dokumentenpauschale von 1.298,70 Euro nicht zu, da der Ausdruck von 6.774 Seiten zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten gewesen sei.

Nur wenn die Herstellung der Kopien und Drucke zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache im Einzelfall geboten war, sei der Ausdruck einer in digitalisierter Form – hier auf mehreren CD-Rom – gespeicherten Gerichtsakte erstattungsfähig. Hierbei treffe einen Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, obwohl sie ihm in digitaler Form zur Verfügung steht, eine besondere Begründungs- und Darlegungslast, warum dies notwendig gewesen sein solle, wenn er die zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlangt.

Der Senat stellte klar, dass es zur sachgemäßen Bearbeitung einer Rechtssache aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung grundsätzlich nicht erforderlich ist, eine in elektronischer Form vorhandene Akte auszudrucken. Dem Verteidiger sei zuzumuten, sich zunächst mithilfe der elektronischen Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob und wenn ja in welchem Umfang ein Aktenausdruck aus besonderen Gründen für die weitere Verteidigung benötigt wird.

Einwände des Anwalts greifen nicht

Das OLG weist in seiner Entscheidung außerdem darauf hin, dass Akten in Strafsachen gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung elektronisch geführt werden können und dies ab dem 01.01.2026 sogar verpflichtend ist. Zudem habe die Einführung der elektronischen Gerichtsakte an bayerischen Gerichten bereits begonnen. "Hieraus ergibt sich, dass der Umgang mit elektronischen Akten mittlerweile Alltag im gerichtlichen und anwaltlichen Berufsleben geworden ist", so das OLG. Für eine sachgemäße Bearbeitung einer Rechtssache sei es daher grundsätzlich nicht mehr erforderlich, eine in elektronischer Form vorhandene Akte auszudrucken. Dass die elektronische Aktenführung für Rechtsanwälte nicht verpflichtend ist, ändere daran nichts.

Auch im konkreten Fall ergebe sich nicht, dass ein vollständiger oder teilweiser Ausdruck der Akten erforderlich gewesen sei, so das OLG.

Der Einwand des Verteidigers, nicht über einen Laptop zu verfügen, greife nicht durch, weil die fehlende Ausstattung keinen tragfähigen Grund für den Ausdruck der Akte darstelle. Rechtsanwälte sind gemäß § 5 Berufsordnung für Rechtsanwälte verpflichtet, die für ihre Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten. Hierzu gehöre mittlerweile auch die technische Ausstattung zur Bearbeitung elektronischer Akten. Mit anderen Worten: Einen Laptop hat man zu haben.

Auch dass es ein Rechtsanwalt möglicherweise als einfacher empfindet, bei der Besprechung mit seinem Mandanten Notizen auf Papierausdrucken zu machen, stellt laut OLG Nürnberg keinen Grund dar, die Akte auszudrucken. Zum einen seien auch in elektronischen Dokumenten Anmerkungen möglich. Zum anderen könne der Verteidiger bei Besprechungen gleichwohl handschriftliche Notizen erstellen und sich die dazugehörige Blattzahl der Akte vermerken. Und selbst wenn im Einzelfall der Ausdruck einzelner Aktenteile erforderlich sein sollte, rechtfertige dies jedenfalls nicht den Ausdruck der gesamten Akte mit über 7.000 Seiten.

Kein Argument der Waffengleichheit

Letztlich stellt das OLG klar, dass der Ausdruck der elektronischen Akte auch nicht aus Gründen der Waffengleichheit erforderlich gewesen sei. Die Arbeit mit einer Papierakte sei der mit einer elektronischen Akte nicht überlegen. Vielmehr könnten die elektronische Suchfunktion oder das Anbringen von elektronischen Lesezeichen die Aktenarbeit gerade in umfangreichen Verfahren vereinfachen.

Dass die Arbeit mit elektronischen Unterlagen mittlerweile zum Alltag an Gerichten gehöre, hat auch das OLG Düsseldorf so gesehen – und das schon vor über zehn Jahren. Damals hatte das Gericht die Erstattung von Druckkosten in Höhe von 67.000 Euro abgelehnt.

eh/LTO-Redaktion

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OLG Nürnberg verneint Erstattung von Kopierkosten: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56536 (abgerufen am: 19.01.2026 )

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