Manchmal muss es eben schnell gehen. Wer als Anwalt seine Schriftsätze jedoch vom Faxgerät einer Autobahnraststätte aus versendet, muss dabei besondere Vorsicht walten lassen, so das OLG Köln
Ein Rechtsanwalt, der am Tag des Fristablaufs ein an einer Autobahnraststätte aufgestelltes Faxgerät für die Übermittlung einer Beschwerdeschrift ans Gericht benutzte, ist für die Versäumung der Beschwerdefrist verantwortlich. Er hätte das Gerät zuvor überprüfen und sich über die Bedienung informieren müssen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied (Beschl. v. 11.03.2020, Az. 6 W 115/19).
Der Rechtsanwalt hatte für seine Mandantin sofortige Beschwerde gem. § 567 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegen eine Entscheidung des Gerichts in einem Zivilrechtsstreit eingelegt. Den Schriftsatz hatte er am Tag des Fristablaufs vom Faxgerät an einer Autobahnraststätte versandt. Allerdings ging die Beschwerdeschrift am Tag des Fristablaufs nicht vollständig bei Gericht ein. Statt des vierseitigen Schriftsatzes wurde viermal die erste Seite gefaxt. Grund war laut Gericht entweder ein technischer Defekt und / oder ein Bedienfehler bei der Nutzung des Gerätes.
Der 6. OLG-Zivilsenat entschied deshalb, dass dem Anwalt keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren und die Beschwerde damit als verspätet anzusehen sei. Der Anwalt hätte sich nach Ansicht der Richter über die ordnungsgemäße Bedienung des Geräts informieren und das Gerät auf seine einwandfreie Funktion hin überprüfen müssen. Die Mandantin müsse sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten entsprechend zurechnen lassen.
acr/LTO-Redaktion
OLG Köln verneint Wiedereinsetzung: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41334 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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