Wegen Krankheit und Ausscheiden von Personal blieb nur noch eine Mitarbeiterin übrig – und diese machte einen Fehler. Das geht zulasten der Anwältin, so das OLG. Droht Überlastung ihres Personals, könnte auch sie deren Aufgaben übernehmen.
Droht eine Überlastung des Kanzleipersonals, müssen Rechtsanwält:innen dem entgegenwirken. Die Fehler, die sonst passieren, gehen zulasten der Rechtsanwält:innen und entsprechend auch der Mandant:innen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klargestellt (Beschl. v. 01.09.2025, Az. 3 U 69/25)
Dem Fall liegt ein Schadensersatzprozess zugrunde, in dem die Beklagten zur Zahlung verurteilt wurden. Die Rechtsanwältin, die sie vertreten hatte, begründete die dagegen eingelegte Berufung nicht rechtzeitig. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist erläuterte sie damit, dass die Berufungsbegründungfrist infolge eines Fehlers "der verbliebenen Büroangestellten" nicht in den Fristenkalender eingetragen worden sei. Eine "personelle Ausdünnung" bei den Kanzleimitarbeitern habe zu dem einmaligen Eingabefehler der verbliebenen Mitarbeiterin geführt.
Sorgfaltspflichten erhöht
Diese Begründung reichte dem 3. Zivilsenat des OLG nicht aus. Er wies den Antrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Es liege keine unverschuldete Fristsäumnis vor, da sie auf organisatorische Mängel der Fristenkontrolle zurückzuführen sei. Die Rechtsanwältin konnte nichts Gegenteiliges darlegen. Zwar kann es laut OLG durchaus sein, dass der Personalmangel zu einer Überlastung der einzigen verbliebenen Mitarbeiterin geführt habe. Aber es sei eben nicht auszuschließen, dass diese Überlastung auf einem Organisationsverschulden der Anwältin beruhe und schließlich zu dem Fehler geführt habe.
Laut LG sind die Sorgfaltspflichten einer Rechtsanwältin erhöht, wenn Störungen in der Organisation des Berufsalltags dazu führen könnten, dass die an die Mitarbeitenden delegierten Pflichten nicht erfüllt werden könnten. Die Rechtsanwältin müsse stets sicherstellen, dass die Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllten, wenn die Belegschaft durch Krankheit und Ausscheiden einer Mitarbeiterin reduziert sei. Dazu gehöre dann auch dafür zu sorgen, dass dem verbliebenen Personal nicht zu viele Aufgaben übertragen werden, um einer eventuellen Überlastung entgegenzuwirken.
Wie genau die Rechtsanwältin das umsetzt, bleibe ihr überlassen. Etwa könne dann eine verstärkte Kontrolle der Aufgaben durch die Anwältin nötig sein oder sie könne ursprünglich delegierte Aufgaben wie die Fristenkontrolle wieder an sich ziehen. Im konkreten Fall sei jedenfalls nicht erkennbar, dass die Rechtsanwältin geeignete Maßnahmen getroffen habe – und das gehe zu ihren Lasten.
pdi/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt a.M. sieht Organisationsverschulden: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58236 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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