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Niedersachsen will Bundesnotarordnung ändern: Keine Demo­k­ra­tie­feinde ins Nota­riat

von Hasso Suliak

29.05.2026

Kathrin Wahlmann (SPD), Justizministerin Niedersachsen, sitzt im niedersächsischen Landtag.

"Angriffe von Demokratiefeinden abwehren":  Niedersachsens Justizministerin Katherin Wahlmann (SPD) fordert eine Änderung der BNotO. Foto: picture alliance/dpa | Julian Stratenschulte

Für Beamte und Richter gibt es so eine Regel schon: Nun könnte auch für Notare im Gesetz  festgeschrieben werden, dass sie nur dann ins Amt kommen dürfen, wenn sie jederzeit die Gewähr für die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung bieten.

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Niedersachsens Justizministerin Kathrin Wahlmann (SPD) sorgt sich offenbar um die persönliche Eignung von angehenden Notaren. In einer Beschlussvorlage für die am 11. und 12. Juni in Hamburg stattfindende 97. Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo), die LTO vorliegt, fordert die SPD-Politikerin deshalb eine Ergänzung der Bundesnotarordnung (BNotO). In dieser soll klargestellt werden, dass Notare ihr Amt nur dann antreten dürfen, wenn sie die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung wahren.

Bislang jedenfalls sieht die BNotO es nicht ausdrücklich als Voraussetzung vor, dass Notare jederzeit für die verfassungsmäßige Ordnung einstehen müssen. Zwar werden sie derzeit mit ihrem Amtseid auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung verpflichtet. Das aber reicht Niedersachsen nicht aus: "Wegen der besonderen Bedeutung der von Notarinnen und Notaren wahrgenommenen Aufgaben sprechen sich die Justizministerinnen und Justizminister dafür aus, auch für Notarinnen und Notare als Bestellungsvoraussetzung ausdrücklich in die Bundesnotarordnung aufzunehmen", heißt es in der JuMiKo-Vorlage.

Bundesjustizministerin soll Gesetz vorlegen

Notare nähmen schließlich auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege originäre Staatsaufgaben wahr, argumentiert Niedersachsen. "Persönlich geeignet für das notarielle Amt ist nur, wessen Eigenschaften keine begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie oder er die Aufgaben und Pflichten einer Notarin oder eines Notars gewissenhaft erfüllen werde." Von der JuMiKo erhofft sich Wahlmann nun, dass diese einen Beschluss fällt und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) dazu auffordert, eine entsprechende Regelung zur Ergänzung der BNotO zu erarbeiten.

Gegenüber LTO erklärte Wahlmann: "Als Demokratinnen und Demokraten ist es unsere Pflicht, unseren Rechtsstaat wehrhaft zu machen und gegen Angriffe von Demokratiefeinden zu verteidigen – von außen und erst recht von innen."

Konkret geht es wohl um eine Ergänzung von § 5 BNotO. Dessen Abs. 1 sieht eine Bestellung zum Notar gegenwärtig nur für diejenigen vor, die "persönlich und fachlich für das Amt geeignet" sind. Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist die persönliche Eignung zu bejahen, wenn die Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keine begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde (vgl. Urt. v. 23.07.2012, Az. NotZ (Brfg) 12/11). 

In Abs. 2 der Vorschrift finden sich Regelbeispiele, wann ein Anwärter ungeeignet ist. Dazu zählen ungebührliches Verhalten, gesundheitliche Gründe oder auch der Vermögensverfall. Ein expliziter Hinweis auf ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung findet sich in § 5 BNotO jedoch nicht.

Bundesnotarkammer: "Verfassungstreue heute schon selbstverständliche Voraussetzung"

Dass ein solcher Passus im Gesetz eher überflüssig wäre, ist dagegen die Position der Bundesnotarkammer. "Nach geltendem Recht wird die Gewähr für die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung bereits im Rahmen der persönlichen Eignung gemäß § 5 BNotO berücksichtigt", erklärt eine Sprecherin der Kammer auf LTO-Anfrage.

Zum Notar dürften danach nur solche Bewerber bestellt werden, die nach ihrer Persönlichkeit für dieses öffentliche Amt geeignet sind. "Die Prüfung der persönlichen Eignung umfasst dabei auch die Frage, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Gewähr dafür bietet, die verfassungsmäßige Ordnung jederzeit zu achten und zu wahren. Auf dieser Grundlage wird bereits heute sichergestellt, dass die Landesjustizverwaltungen nur solche Personen zu Notarinnen und Notaren bestellen, die die für die Ausübung dieses öffentlichen Amtes erforderliche Verfassungstreue besitzen.". Außerdem, so die Sprecherin, müssten Notare nach § 13 BNotO bei Amtsantritt einen Eid leisten, in dem sie sich ausdrücklich dazu verpflichten, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren.

Vor diesem Hintergrund hat nach Ansicht der Notarkammer der niedersächsische Vorschlag nur klarstellenden Charakter. "Er würde gesetzlich ausdrücklich festhalten, was bereits heute als selbstverständliche Voraussetzung für die Ausübung des öffentlichen Notaramtes gilt."

Position aus den 50er-Jahren "nicht mehr tragfähig"

Niedersachsens Justizressort widerspricht dieser Argumentation: Eine Ergänzung als "überflüssig" zu betrachten, erscheine heute – anders als vielleicht noch in den 50er-Jahren – als "nicht (mehr) tragfähig", heißt es in der Begründung der Beschlussvorlage. 

1958 hatte sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, die Bestellungsvoraussetzungen dahingehend ausdrücklich zu ergänzen, dass nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen sind, die "die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung wahren" (BT-Drs. 3/219, S. 45). Begründet wurde die Ergänzung seinerzeit auch mit den "entsprechenden Vorschriften der Beamtengesetze". 

Damals lehnte jedoch der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags eine solche Ergänzung als "überflüssig" ab. Da nur nach ihrer Persönlichkeit geeignete Bewerber bestellt werden dürften, sei sichergestellt, dass die Landesjustizverwaltungen nur solche Bewerber bestellen werden, von denen sie die Gewähr haben, dass sie jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung wahren (Schriftlicher Bericht zu BT-Drs. 3/2128, S. 3).

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Vergleichbare Regelungen im Beamtenrecht und Richtergesetz

In der Begründung seiner JuMiKo-Vorlage verweist Niedersachsens Justizressort auf vergleichbare Regelungen im Beamtenrecht und dem Deutschen Richtergesetz (DRiG). Gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Bundesbeamtengesetzes (BBG) darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Eine nahezu wortgleiche Berufungsvoraussetzung enthält § 9 Nr. 2 DRiG. Auf diese Regelungen hatte der BGH in einem Beschluss Ende der 70er-Jahre ebenfalls Bezug genommen (Beschl. v. 11.12.1978, Az. NotZ 2/78). 

Als weiteren Beleg für eine erforderliche Ergänzung der BNotO verweist Niedersachsen auf einen Regierungsentwurf aus der vergangenen Wahlperiode, der die Verfassungstreue von Schöffen betraf. Der Entwurf sah eine Ergänzung im DRiG vor, wonach niemand zum ehrenamtlichen Richter berufen werden darf, "wer keine Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt". Das Vorhaben fiel jedoch nach dem Ampel-Aus dem Grundsatz der Diskontinuität anheim.

Überzeugt ist Niedersachsens schließlich, dass eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung nicht nur reine Kosmetik wäre, sondern in der rechtlichen Praxis auch Vorteile böte: "Mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung würden die zutreffende Erwartung an die Bestellungsentscheidungen der Landesjustizverwaltungen und ein einheitliches 'prognostisches Urteil' abgesichert. Für diese Entscheidungen wird in der Praxis vor allem eine über die Ergänzung hinausgehende Regelvermutung gegen die erforderliche Gewähr etwa nach Beispiel des § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Waffengesetzes und des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine erhebliche Erleichterung bedeuten." 

Ob die Bundesjustizministerin das Anliegen Niedersachsens aufgreifen würde, ist offen. Man wolle den Beratungen der JuMiKo nicht vorweggreifen, erklärte ein Ministeriumssprecher auf LTO-Anfrage am Freitag.

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Niedersachsen will Bundesnotarordnung ändern: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60088 (abgerufen am: 12.07.2026 )

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