"Unverhältnismäßig", "Beschädigung des Vertrauens in das Grundbuch": Die Kritik der Notare am geplanten Barzahlungsverbot bei Immobilienverkäufen war deutlich. Auf den letzten Metern hat die Ampel nun nachgebessert.
Wenn zur effektiveren Durchsetzung von Wirtschaftssanktionen und Bekämpfung von Geldwäsche am heutigen Donnerstag das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II im Bundestag verabschiedet wird, atmen die Notare auf. Wie LTO berichtete, hatten deren Verbände einige der ursprünglich geplanten Rechtsfolgen des künftigen Verbotes, Immobilientransaktionen mit Bargeld zu bezahlen, heftig kritisiert. Nicht das Verbot an sich stand dabei im Fokus ihrer Kritik, sondern z.B. damit verbundene Kontrollpflichten. Außerdem sahen sie das Vertrauen in den Öffentlichen Glauben des Grundbuches in Gefahr.
Denn der ursprünglich in den Bundestag eingebrachte Entwurf sah noch vor, dass Barzahlungen beim Immobilienkauf auch "auf Dauer keine Erfüllungswirkung" haben sollten. Damit, so Rechtsanwältin und Notarin Dörte Zimmermann vom Deutschen Anwaltverein (DAV), schaffe der Gesetzgeber ein im Gesetz angelegtes dauerhaftes Risiko der Rückabwicklung in einem Umfang und Regelmäßigkeit, dass jeder potenzielle Erwerber von Immobilien sowie alle Gläubiger, insbesondere Banken, regelmäßig mit potenziellen Rückabwicklungen rechnen müssten. Die Sorge der DAV-Notarin: Ohne nähere Prüfung könne sich künftig keiner mehr auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs verlassen.
"Öffentlicher Glaube des Grundbuchs wird nicht beeinträchtigt"
Auf die heftige Kritik von Seiten eines Berufsstandes, der nun alles andere als für exzessive, interessengeleitete Lobbyarbeit bekannt ist, musste die Koalition reagieren – und tat dies nun auch.
Einen Tag vor Verabschiedung des Gesetzes minimierte die Ampel am Mittwoch im Finanzausschuss das von den Notaren befürchtete Risiko einer dauerhaften Rückabwicklung bei Immobiliengeschäften. Wie der finanzpolitische Sprecher des SPD-Bundestagsfraktion Michael Schrodi gegenüber LTO erläuterte, habe man in die letzte Fassung des Gesetzes eine Regelung aufgenommen, wonach selbst bei einem Verstoß gegen das Barzahlungsverbot "der gegebenenfalls bereits erfolgte dingliche Eigentumsübergang auf den Erwerber hiervon unberührt bleibt". Die Rechtssicherheit in Bezug auf Eigentumslage und den öffentlichen Glauben des Grundbuchs werde also nicht beeinträchtigt, so Schrodi.
Vom Tisch sind zumindest ein stückweit auch die ausufernden Kontrollpflichten für Notare. Das Gesetz sieht vor, dass die Vertragsparteien dem Notar künftig nachweisen, dass sie den Kaufpreis beim Immobilienerwerb unbar geleistet haben, etwa durch Vorlage eines Kontoauszugs. Ohne einen Nachweis darf der Notar grundsätzlich keinen Antrag auf Umschreibung des Eigentums auf den Käufer stellen. Nach dem ursprünglichen Entwurf hätten Notare bis zu zwei Jahre lang auch nach einer Eigentumsumschreibung mögliche Zahlungen kontrollieren müssen. Die Bundesnotarkammer sah darin einen "erheblichen Aufwand ohne wirklichen Nutzen".
Kontrollpflicht auf ein Jahr verkürzt
Wie der Bundestagabgeordnete Bruno Hönel (Bündnis 90/Die Grünen) und SPD-MdB Schrodi am Mittwochabend auf LTO-Anfrage bestätigten, sei die Kontrollpflicht des Notars nach Eigentumsumschreibung von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt worden. "Es wäre nicht sachgerecht, den Notar ohne angemessene Begrenzung zur Überwachung der Gegenleistung, die in Ausnahmefällen über Jahre oder Jahrzehnte zu erbringen ist, zu verpflichten, da bei Erstreckung der Gegenleistung über lange Zeiträume von einem geringen Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszugehen ist", hieß es. "Zudem soll für Notare die Verpflichtung zur Meldung von Unstimmigkeiten zwischen Angaben zu Immobilien im Transparenzregister und im eigenen Bestand erst ab 2026 greifen", ergänzte der finanzpolitische Sprecher der FDP, Markus Herbrand gegenüber LTO.
Und auch ansonsten werden die Notare beim Vorliegen eines Geldwäscheverdachtes in ihrer Arbeit gegenüber dem Ursprungsentwurf wohl entlastet. Für den Fall, dass der Notar die Angaben der Vertragsparteien nicht als schlüssig ansehe, müsse er bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine Verdachtsmeldung abgeben und können dann fünf Werktage später gleichwohl einen Eintragungsantrag beim Grundbuchamt stellen. In diesem Fall habe dann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - und nicht der Notar - zu prüfen, ob Verdachtsmomente hinsichtlich einer Verletzung des Barzahlungsverbotes nach dem neuen § 16a Absatz 1 Geldwäschegesetz bestehen und die Durchführung der Immobilientransaktion untersagt werden müsse.
Notare nur verhalten zufrieden
Vertreter der Notarsverbände reagierten am Mittwochabend auf die kurzfristig erfolgten Änderungen verhalten erfreut: "Die jetzige Fassung des Gesetzentwurfes ist eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Referentenentwurf und wir freuen uns, dass unseren größten Bedenken im Gesetzgebungsverfahren Rechnung getragen wurde", erklärte Uwe Fischer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im DAV gegenüber LTO. Allerdings werde man die Auswirkungen auf die Praxis der Kaufvertragsvorbereitung und -abwicklung im Auge behalten müssen.
DAV-Notarin Zimmermann reagierte auf das Einlenken der Ampel hinsichtlich des Gutglaubensschutzes des Grundbuchs erleichtert: "Diese Klarstellung war wichtig, die drohende Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Eigentumsübergang von Immobilien dürfte damit beseitigt sein, auch wenn es sich in der Beratungspraxis erst noch bewähren muss." Allerdings äußerte die Notarin auch Kritik an der Umsetzung: "Die Aufnahme in den Gesetzestext und nicht nur in die Gesetzesbegründung hätte diese letzte Unsicherheit vermieden."
Keine große Freude kommt bei Zimmermann über die Änderungen bei den Kontrollpflichten auf: "Die Kritik an den Überwachungspflichten des Notars nach Abschluss der Beurkundung bleibt, denn allein die Verkürzung der Überwachungszeit von zwei Jahren auf ein Jahr ändert nichts daran, dass diese systemfremd ist. Auch bleibt die leichte Umgehungsmöglichkeit durch eine bestimmte Vertragsgestaltung, so dass diese generelle Erschwerung bei Immobilienerwerben zu keiner Vermeidung von Geldwäsche führen wird."
Am Mittwoch beschloss der Finanzausschuss auf den letzten Drücker noch eine weitere Änderung im Sanktionsdurchsetzungsgesetz: So dürfen Immobilienkäufe künftig nicht mehr bar, aber auch nicht mehr mit Edelmetallen wie Gold, Silber oder mit Diamanten bezahlt werden.
Bekämpfung von Geldwäsche: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50340 (abgerufen am: 12.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag