Martin Henssler und Volker Römermann zu Myright & Co.: Sam­mel­klagen, Erfolgs­honorare, Pro­zess­fi­nan­zie­rung: Dürfen die das?

von Pia Lorenz

08.03.2019

Myright und Co. bewegen sich außerhalb des anwaltlichen Berufsrechts. Doch ist das ein rechtswidriger Zustand oder nur die Fortentwicklung des Rechts? Gutachter kommen zu verschiedenen Ergebnissen. Mit zweien haben wir gesprochen.

LTO: Herr Professor Henssler, in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) erklären Sie ausführlich, weshalb Sie sog. Legal-Tech-Modelle wie Myright, Wenigermiete.de oder die Cartel Damage Cliams SA, über die Verbraucher softwarebasiert ihre Rechte geltend machen können, für unzulässig halten (NJW 2019, 545). In aller Kürze: Wie kommen Sie zu diesem Ergebnis?

Prof. Dr. Martin Henssler: Meine Bedenken sind ganz grundsätzlicher Natur, meine Angriffspunkte sind jedoch sehr konkret. Ich gehe von gleich mehreren Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) aus.

Prof. Dr. Martin Henssler

Myright etwa tritt als Inkassounternehmen in der Rechtsform einer GmbH auf. Das Unternehmen lässt sich von Käufern von Dieselfahrzeugen potenzielle Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG treuhänderisch abtreten und verspricht deren gerichtliche Durchsetzung. Dafür werden dann von der GmbH Anwälte eingeschaltet, gegenüber den Käufern tritt das Unternehmen der Sache nach selbst als Prozessfinanzierer auf. Zahlen müssen die Verbraucher dafür eine Erfolgsprovision von 35 Prozent des erstrittenen Zahlungsbetrags, die Unternehmen werben damit, dass keine Gerichts- und Anwaltskosten anfallen.

Wenn dieses Modell zulässig wäre, dann könnten wir im Grunde weite Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts streichen. Diese Unternehmen wären nämlich dann massiv besser gestellt als die Anwälte. Die unterliegen den Restriktionen des anwaltlichen Berufsrechts, dürfen also zum Beispiel gerade nicht auf Basis von Erfolgshonoraren arbeiten oder Gerichtskosten und im Falle des Unterliegens im Prozess die Kosten der Gegenseite übernehmen, auch nicht teilweise.

Um diese Hürden des anwaltlichen Berufsrechts beiseite zu schieben, zweckentfremden die Legal-Tech-Plattformen, hinter denen oft ja sogar Rechtsanwälte stehen, die Inkassoerlaubnis. Als Inhaber einer solchen können sie Rechtsdienstleistungen nach dem RDG erbringen, ohne den Restriktionen für Anwälte zu unterliegen. Dabei liegt die von ihnen angebotene Geltendmachung von Forderungen weit außerhalb dessen, was nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit einer Inkassoerlaubnis gedeckt sein soll, nämlich die Einziehung von in der Regel unstreitigen Forderungen. Und das ist nur einer meiner Kritikpunkte.

Römermann: "Besser im Berufsrecht auch mehr Möglichkeiten für die Anwälte schaffen"

LTO: Herr Professor Römermann, Sie beginnen Ihren Beitrag, der sich in derselben Ausgabe der NJW findet (NJW 2019, 551), mit den Worten, "bei näherer und nüchterner Betrachtung" seien die Modelle der Legal-Tech-Anbieter sehr wohl mit dem deutschen Recht vereinbar. Halten Sie die Rechtsauffassung von Herrn Henssler, die viele Berufsrechtler teilen, für eine bloß ergebnisorientierte Argumentation zur Besitzstandswahrung, um sich nicht mit neuen, nichtanwaltlichen Mitbewerbern messen zu müssen?

Prof. Dr. Volker Römermann (lacht): Wenn es bloß Besitzstandswahrung wäre, dann bei Herrn Henssler selbstverständlich auf äußerst intelligente Art. Und Berufsrechtler – so „viele“ gibt es von dieser Spezies in Deutschland gar nicht – finden Sie auf beiden Seiten. Aber im Ernst: Lassen Sie mich darauf zurückkommen, dass man laut Herrn Henssler weite Teile des anwaltlichen Berufsrechts streichen könnte, wenn man diese Modelle für zulässig halten wollte. Das mag ja sein - aber es ist doch kein Argument.

Prof. Dr. Volker Römermann

Vielmehr müsste man sich fragen, warum man zum Beispiel den Inkassodienstleistern Erfolgsprovisionen erlaubt, den Anwälten aber nicht. Geht man dabei von charakterlichen Mängeln der Anwaltschaft aus? Müsste man nicht konsequenterweise bei den Anwälten – erst recht – eine Öffnung für möglich halten, weil sie strengen ethischen Regeln unterliegen? Vielleicht könnte das Glas ja halb voll sein statt halb leer?

Henssler: "Nach geltendem Recht einfach verboten"

LTO: Damit argumentieren Sie ganz ähnlich wie so mancher Legal-Tech-Anbieter. Wieso kämpfen die Anwälte nicht lieber dafür, selbst mehr Rechte zu bekommen, statt nur zu fragen, warum sie nicht dürfen, was die Legal-Tech-Unternehmen derzeit anbieten?

Henssler: Ich bin durchaus der Auffassung, dass man bei Innovationen nicht immer alles per se verbieten sollte. Aber wir können die Zulässigkeit der Geschäftsmodelle nur auf der Grundlage des geltenden Rechts bewerten. Das gilt vor allem, wenn wir über ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt sprechen wie im System des RDG, nach dem Rechtsdienstleistung verboten ist - es sei denn, sie ist erlaubt, weil man eben zum Beispiel Anwalt ist oder ein registrierter Inkassodienstleister. Wenn ein Geschäftsmodell eindeutig nicht mit den sonstigen Wertungen der Rechtsordnung in Einklang steht, dann muss man sagen, dass es verboten ist.

Römermann: Das sehe ich ganz anders, auch weil ich etwas puristischer argumentiere: Nach Art. 12 des Grundgesetzes darf man tun, was nicht verboten ist. Genauso verhält es sich mit den Inkassounternehmen: Die Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist in keiner Weise beschränkt. Natürlich gestehe ich Herrn Henssler zu, dass Inkassounternehmen früher bloß bessere Forderungseinzüge gemacht haben – aber nirgends steht, dass das so bleiben muss oder man sie nur mit der Beitreibung unstreitiger Forderungen beauftragen dürfte. Ganz im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht doch in den Jahren 2002 und 2004 explizit bejaht, dass Inkassodienstleister auch streitige Forderungen eintreiben dürfen. Wenn der Wortlaut des Gesetzes kein Verbot beinhaltet und das Grundgesetz eine freiheitsfreundliche Auslegung vorgibt, kann es meines Erachtens nicht angehen, mit wolkigen "Wertungen" einer "Rechtsordnung" dann doch auf einmal Verbote herbeizuargumentieren, wo bei bodenständiger Rechtsanwendung keine sind.

Henssler: Es ist unbestritten, dass auch Inkassodienstleister streitige Forderungen geltend machen dürfen – aber doch nicht als eigenständiges Geschäftsmodell mit dem Ziel, das anwaltliche Berufsrecht zu unterlaufen. Aus meiner Sicht ergibt sich das evident aus den Wertungen, die dem Gesamtsystem aus RDG und BRAO zugrunde liegen.

Römermann: Das anwaltliche Berufsrecht gilt für Anwälte. Für Nichtanwälte gilt es nicht. Ich kann den Versuch eines "Unterlaufens" da nicht erkennen. Oder unterlaufen alle, die keine Anwaltszulassung haben und auf dem Rechtsberatungssektor erlaubt tätig sind, damit das anwaltliche Berufsrecht? Das Gesetz untersagt im Übrigen keine „Geschäftsmodelle“, sondern konkrete Handlungen. Wenn es zulässig ist, streitige Forderungen einzutreiben, dann darf ich das nicht nur einmal, sondern auch mehrfach und sogar systematisch. Das RDG knüpft an die Quantität der Rechtsdienstleistungen nicht an. Man darf sogar professionell am Markt agieren.

Henssler: "Inkassodienstleistung und Finanzierungsvermittlung nicht miteinander vereinbar"

LTO: Eine der Wertungen, die Sie, Herr Henssler, zugrunde legen, ist die Unvereinbarkeit von Inkassodienst und Finanzierungsvermittlung. Wo sehen Sie das Problem, wenn ein Unternehmen seinen Kunden die außergerichtliche Beitreibung ihrer Forderungen anbietet und anschließend deren gerichtliche Beitreibung finanziert? 

Henssler: Das ist ein klarer Verstoß gegen § 4 und § 12 RDG. § 4 RDG verbietet es registrierten Personen, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar Einfluss auf die Erfüllung anderer Leistungspflichten haben, wenn sie deshalb möglicherweise die Rechtsdienstleistung nicht mehr ordnungsgemäß erbringen können. Das soll vor Interessenkollisionen schützen, die sich zu Lasten des Mandanten auswirken könnten.

Eine solche Interessenkollision liegt typischerweise beim Betrieb von Inkassodiensten und Finanzierungsvermittlung vor - Finanzierungsvermittlung – und damit erst recht bei Inkassodiensten und direkter Prozessfinanzierung. Das ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung. Wer Rechtsdienstleistungen erbringt, soll zur Wahrung seiner Unabhängigkeit nicht zugleich in die Finanzierung der Verfahren eingeschaltet sein. Nach § 4 RDG gibt es ein Tätigkeitsverbot bei einer konkreten Interessenkollision, § 12 verhindert schon die Registrierung bei einer Zweittätigkeit, die mit der Unabhängigkeit kollidiert.

Die ohnehin schon bedenkliche Kombination von Inkassodienst und Finanzierungsvermittlung wird noch verschlimmert dadurch, dass sich die Unternehmen ein Erfolgshonorar für ihre Dienstleistung versprechen lassen. Solche Erfolgshonorare sind Anwälten in weiten Bereichen verboten, weil sonst wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag für die Mandatsbearbeitung geben könnten. Meines Erachtens gilt dieses Verbot, auch wenn es im Gesetz so explizit nicht steht, auch für Inkassounternehmen.

Römermann: In der Tat ist ein solches Verbot dem Gesetz nicht zu entnehmen. Und bitte schauen Sie beim Thema Finanzierung genau hin: Da wird doch gar nichts "vermittelt" und Myright finanziert auch keinen Prozess des Kunden. Vielmehr treten Kunden Ansprüche ab, Myright macht diese geltend und sorgt doch nur für die Finanzierung des eigenen juristischen Vorgehens – eine bare Selbstverständlichkeit also. Deswegen gilt die Passage in der Begründung zum RDG-Gesetzentwurf ja auch für Rechtsschutzversicherer und gerade nicht für Anbieter wie Myright. Mit der Unabhängigkeit hat das Finanzierungsthema im Übrigen gar nichts zu tun. Anbieter wie myRight geraten doch nicht dadurch in eine Abhängigkeit – von wem auch? -, dass sie ihre eigenen Prozesse – wie jeder andere Kläger auch – finanzieren müssen.

Und noch etwas: Das Anwaltsrecht kennt bekanntlich durchaus Fälle eines gesetzlichen Erfolgshonorars, die Einigungsgebühr vor allem. Die These aber, dass jetzt Rechtsanwälte flächendeckend Vergleiche schlössen, um auf Kosten der Interessen ihrer Mandanten den eigenen Geldbeutel zu füllen, wird ersichtlich nirgends vertreten. Die Marktmechanismen funktionieren an dieser Stelle glücklicherweise anders und wer versucht, kurzsichtig Vergleiche zu schließen, die schlecht für die Mandanten ausfallen, wird rasch im Markt untergehen.

LTO: Herr Henssler, worin genau sehen Sie die Interessenkollision, vor der die Vorschriften die Mandanten schützen wollen?

Henssler: Aus dem Gesamtgefüge des RDG ergibt sich, dass es weder im Einzelfall noch strukturell Interessenkonflikte geben darf. Am Ende geht es darum, dass die Interessen des Auftraggebers und des Inkassounternehmens keineswegs identisch sein müssen. So kann vor allem ein Vergleich für das Unternehmen aufgrund der Vielzahl der Verfahren, aus denen Gewinne generiert werden, schon sehr lukrativ sein, während der (unterstellte) Schaden, den der Auftraggeber erlitten hat, noch bei weitem nicht ausgeglichen ist. Das gilt insbesondere, wenn noch eine für das Inkassounternehmen kostspielige Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang ansteht.

Römermann: "Keine strukturelle Interessenkollision erkennbar"

Römermann: Das halte ich gleich in doppelter Hinsicht für falsch. Zunächst ist es laut den AGB von Myright dem Kunden überlassen, ob er einen Vergleich, den das Unternehmen immer nur auf Widerruf abschließt, widerrufen will.

Henssler: Wenn der Kunde den Vergleich widerruft, muss er einerseits kostenpflichtig weiter machen, also einen neuen Anwalt beauftragen und bezahlen, weil Myright dann aus dem Verfahren ausscheidet. Zudem trägt er alle Kosten, "die bei Bestand des Vergleichs angefallen wären", also inklusive der Vergleichsgebühr. Damit stellt er sich dann deutlich schlechter, als er stünde, wenn er von vorneherein einen Anwalt eingeschaltet hätte. Der Vergleichswiderruf ist damit so unattraktiv, dass davon nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht würde.

Römermann: Dass im Fall des Widerrufs eines Vergleichs Kosten anfallen, begründet für mich noch keine Schlechterstellung. Der Kunde hat die volle Entscheidungsgewalt und wird in der Praxis einen Vergleich widerrufen, wenn er davon ausgeht, alleine höhere Beträge erstreiten zu können, unabhängig davon, ob das dann objektiv realistisch ist oder nicht.

Aber zurück zur Grundannahme, an der ich erhebliche Zweifel habe: Ich finde schlicht keinen Beleg für Ihre These, dass Myright einen niedrigeren Vergleich abschließen wollen würde, als es könnte – obwohl es doch erfolgsabhängig bezahlt wird, also auch mehr verdienen würde, wenn der Kunde mehr bekommt. Die Interessen laufen doch ganz parallel zueinander.

Henssler: Es geht um Entscheidungen unter Unsicherheit – und vor allem darum, dass Kunde und Unternehmen unterschiedliche Ziele verfolgen können. Im amerikanischen Schrifttum wird bei den bekannten Class actions viel diskutiert, wann ein Anwalt bei – den dort zulässigen - Erfolgshonoraren einen Vergleich abschließen darf. Anerkannt ist, dass eine Vergleichsquote, die für den Anwalt  günstig ist, dies nicht zwingend auch für den Mandanten sein muss. Das Entscheidende ist der Hebeleffekt, die Leverage, durch die Vielzahl der Verfahren, aus denen der US-Anwalt seine Gewinnanteile erhält. Das Legal-Tech-Inkasso ermöglicht diesen Hebeleffekt erstmals auch bei deutschen Massenklagen.

Römermann: Wenn Sie sich schon auf umfangreiche Erfahrungen in den USA berufen, warum rechnen Sie dann nicht ein Beispiel konkret vor und man könnte nachvollziehen, wie realistisch das im Falle Myright wirklich ist? Sind das nicht nur abstruse Möglichkeiten, die weit von der Realität entfernt sind, und gerade nicht der Regelfall einer strukturellen Interessenkollision, vor der die Kunden geschützt werden müssten? Sie wissen selbst, lieber Herr Henssler, dass etwa im anwaltlichen Berufsrecht konservative Kräfte schon immer exotische Phantasiekonstellationen als Horrorgemälde an die Wand geworfen haben, wenn es darum ging, womöglich Verbote abzubauen. Bislang ist die Rechtspflege aber nicht untergegangen, auch nicht nach dem weitgehenden Wegfall der Werberestriktionen – auch da waren uns jahrelang die wüstesten Schreckensszenarien mit angeblichen Erfahrungen aus Amerika präsentiert worden. Nichts davon ist Realität geworden.

Henssler: In Deutschland haben wir damit zweifelsohne zu wenig Erfahrung. Aber wenn man sich für solche Modelle der kollektiven Rechtsdurchsetzung durch Massenklagen  öffnen will, muss man auch auf die im Ausland längst laufenden Diskussionen und Erkenntnisse zurückgreifen. Nicht umsonst sieht das neue Musterklageverfahren gerade keine kommerziellen Modelle der kollektiven Rechtsdurchsetzung vor.

Römermann: Um das gesetzlich geregelte Musterfeststellungsverfahren geht es im Falle Myright aber nicht.

Forderungsabtretung nichtig, Plattformen nicht aktivlegitimiert?

LTO: Herr Henssler, Sie folgern aus den von Ihnen angenommenen RDG-Verstößen eine Nichtigkeit der erfolgten Forderungsabtretungen. Damit würde den Legal-Tech-Unternehmen in den aktuell geführten Verfahren die Aktivlegitimation fehlen. Eine Frage zum Abschluss an Sie beide: Wäre das nicht ein geradezu untragbares Ergebnis? Schließlich haben die Verbraucher auf eine den Plattformen ja erteilte Inkassolizenz vertraut. 

Römermann: Mit den Folgen eventueller Verstöße haben wir uns in unserem Gutachten nicht befasst, zumal ich ja keine Verstöße sehe. Wenn ich aber mit Herrn Henssler argumentieren würde, dann müsste ich sagen: Mit den "Wertungen" des RDG kann es keine Nichtigkeit geben. Schließlich ist das RDG ein Verbraucherschutzgesetz. Aus diesem eine Nichtigkeit der Forderungsabtretung abzuleiten mit der Folge, dass zahlreiche Forderungen zwischenzeitlich verjährt wären, wäre ein geradezu widersinniges Ergebnis.

Henssler (lacht): Dann müsste der Dienstleister natürlich Schadensersatz zahlen, weil er mit einem rechtswidrigen Modell Kunden angelockt hat. Und die sollten sich dann alle von Herrn Römermann vertreten lassen.

LTO: Meine Herren, ich danke Ihnen für das Gespräch.

Prof. Dr. Martin Henssler ist Geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln sowie des dortigen Instituts für Anwaltsrecht und des Europäischen Zentrums für Freie Berufe. Er hat sich als Rechtsgutachter mit den im Interview aufgeworfenen Fragen befasst.

Auch die Kanzlei Römermann Rechtsanwälte AG hat sich im Rahmen eines Rechtsgutachtens mit den angesprochenen Fragen befasst. Prof. Dr. Volker Römermann ist dort Vorstand und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, für Insolvenzrecht und für Arbeitsrecht sowie Direktor des Instituts für Anwaltsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin.

 

Zitiervorschlag

Martin Henssler und Volker Römermann zu Myright & Co.: Sammelklagen, Erfolgshonorare, Prozessfinanzierung: Dürfen die das? . In: Legal Tribune Online, 08.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34249/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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