Ein Richtervortrag über den Strafverteidiger Max Alsberg markiert 1977 den Abschied von Vorstellungen zur Strafverteidigung aus der NS-Zeit und den Übergang zu einer selbstbewussten Strafverteidigung. Ein Rückblick von Jürgen Taschke.
Die Namen bedeutender Strafverteidiger aus der Weimarer Zeit sind nur noch rechtshistorisch interessierten Kolleginnen und Kollegen bekannt. Es gibt zwei Ausnahmen: Max Alsberg und Hans Litten. Beide sind zu Ikonen der Strafverteidigung geworden.
Litten, der sich als proletarischer Verteidiger für proletarische Angeklagte verstand, kam aus einer konservativen Familie, der Vater Ordinarius für Römisches und Bürgerliches Recht in Königsberg. Litten war mit 25 Jahren als Anwalt zugelassen, er sollte seinen Beruf nur fünf Jahre ausüben. Eine ebenso lange Zeitspanne verbrachte er danach, gequält und misshandelt, in Konzentrationslagern. Litten gehörte zu den ersten, die in der Nacht des Reichstagsbrandes im Februar 1933 in Schutzhaft genommen wurden. Er sollte seinem Leben mit 35 Jahren ein Ende setzen. Litten wird erinnert als mutiger und unerschrockener Rechtanwalt, der Hitler in den Zeugenstand holte und zum Legalitätseid zwang.
Fast hätten sie sich ein letztes Mal getroffen, Alsberg und Litten. Am Morgen nach der Verhaftung, die Trümmer des Reichstagsgebäudes schwelten noch, bemühte sich Littens Mutter um den Beistand Alsbergs. Es gebe genügend unbelastete Anwälte, bei ihnen sei ihr Sohn in guten Händen, empfahl er Irmgard Litten. Wenn es den Rechtsstaat nicht mehr gibt, hilft Verteidigungskunst nicht mehr.
Alsberg verlor nicht einmal zwei Monate später die Zulassung als Anwalt. Die Sozietätskollegen wandten sich von ihm ab. Ein ranghoher SA-Offizier, ein früherer Mandant, brachte ihn über die Grenze in die Schweiz. Alsberg fasste nicht wieder Fuß. In einer tiefen Depression beging er im September 1933 Selbstmord. Alsberg wurde 55 Jahre alt.
Litten, überzeugter Anhänger der Weimarer Republik, hatte bis zur Selbstaufgabe gegen die rechten Kräfte gekämpft. Alsberg, monarchietreu, erklärter Gegner der Revolution von 1918, hatte früh die Nähe zu rechtsradikalen und antisemitischen Kreisen gesucht, wollte in ihre Kreise aufgenommen werden und war als Strafverteidiger professionell für ihre Angelegenheiten eingetreten. Am Ende spielt es keine Rolle, auf welcher Seite die beiden Verteidiger, die in ihren politischen Anschauungen nicht gegensätzlicher hätten sein können, gestanden hatten. Beide wurden in den mörderischen Mahlstrom des nationalsozialistischen Regimes hineingezogen und vernichtet.
Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Wissenschaftler, Künstler
Alsberg, 1877 geboren, Sohn eines Einzelhandelskaufmanns aus Bonn, gelang der Aufstieg zum berühmtesten Strafverteidiger der Weimarer Republik. Er war Anwalt, Wissenschaftler, Künstler.
Sein Kanzleimodell einer Bürogemeinschaft mit einem Mitarbeiterstab von 50 Personen orientierte sich an Vorbildern amerikanischer Wall Street-Kanzleien. Die Kanzlei war eine Fabrik, Alsberg ein Meister der Delegation. Einkommensmillionär dürfte er in den beiden letzten Berufsjahren gewesen sein, Vermögensmillionär schon lange zuvor.
1905 promoviert, ernannte die Friedrich-Wilhelms-Universität ihn 1931 zum Honorarprofessor. Dazwischen liegt eine Spanne mit unglaublicher Produktivität. Sechzig Buchseiten umfasst das eng gedruckte Literaturverzeichnis Alsbergs mit Monographien, Kommentaren, Entscheidungssammlungen, Aufsätzen, Anmerkungen und Rezensionen.
Erfolg hatte Alsberg mit zwei Theaterstücken, eines davon wurde verfilmt. Die Störmanöver der SA mit ihren Schlägern in den braunen Uniformen und glänzenden schwarzen Schaftstiefeln beendeten die Aufführungen im Februar 1933.
Als "undeutsch" verunglimpft
Alsberg steht für eine unabhängige Strafverteidigung, die auf der Einhaltung der Rechtsregeln im Strafprozess besteht. Die Unschuldsvermutung war für ihn ebenso zentral wie der Anspruch auf Beweiserhebung. Im Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz", nulla poena sine lege, sah Alsberg die Magna Charta des Strafrechts.
Den Grundanschauungen des nationalsozialistischen Strafrechts liefen diese Grundsätze zuwider. Das "gesunde Volksempfinden" entgrenzte die Tatbestände, dem Richter sollte es möglich sein, "lästige Rechtsprinzipien" aufzugeben und "die oft bedrückende Enge des Tatbestandes bei der Rechtsanwendung des Einzelfalls" zu durchbrechen. So lautete die Begründung für die Änderung des Mordtatbestandes im Jahr 1942. Das Beweisantragsrecht schafften die Nationalsozialisten als "Sondermittel jüdischer Verteidigungskunst" kurzerhand ab.
Alsberg und andere namhafte jüdische Juristen wurden als "undeutsch" verunglimpft, ihre Bücher aus den Bibliotheken entfernt. Ihre Lehren passten nicht in die neue Zeit. Nichts sollte mehr an eine Rechtskultur erinnern, für die so herausragende Juristen wie Alsberg standen.
Werner Sarstedt und die 1. Alsberg-Tagung 1977
In Vergessenheit geriet Alsberg nicht. Am 13. Oktober 1977 fand die 1. Alsberg-Tagung des Deutsche Strafverteidiger e.V. statt.
Den Festvortrag "Max Alsberg – ein deutscher Strafverteidiger" hielt Werner Sarstedt am letzten Tag seiner aktiven Dienstzeit als Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof (BGH). Die Tagungsleitung lag bei dem damaligen Vorsitzenden des Vereins Deutsche Strafverteidiger, Erich Schmidt-Leichner.
Sarstedt, Kriegsteilnehmer, war rückblickend für seine Einberufung in die Wehrmacht dankbar. "Wer kann wissen, wie er allen Verstrickungen entgangen wäre, ob er allen Versuchungen widerstanden hätte, denen er unter demselben Dach mit Freisler, Schlegelberger, Thierack und solchen Leuten begegnet wäre?" Diese Zeilen in einer autobiografischen Skizze schrieb Sarstedt 1981.
Gemeint war damit Schmidt-Leichner. Mit "solchen Leuten" hatte er sich eingelassen, Tür an Tür mit ihnen gearbeitet. Schmidt-Leichner hatte in der NS-Zeit als Jurist Karriere gemacht, zuletzt war er rechte Hand Otto Georg Thieracks gewesen, des Reichsjustizministers der Jahre 1942 bis 1945. Bei Kriegsende war Schmidt-Leichner 35 Jahre alt. Eine Übernahme in den Justizdienst scheiterte und es begann die zweite Karriere. Er gehörte bald zu den bedeutenden Strafverteidigern der jungen Bundesrepublik.
NS-Position: "Strafverteidiger als Gehilfen des Gerichts"
Der Festvortrag Sarstedts ist eine Abgrenzung zu nationalsozialistischen Positionen zur Strafverteidigung, wie auch Schmidt-Leichner sie vertreten hatte: Danach solle der Strafverteidiger dem Richter als "Gehilfe" dienen. Überhaupt habe der Anwalt der Volksgemeinschaft gegenüber als "Verteidiger des Gerichts und seines Urteils aufzutreten".
Sarstedt ging zu dieser Haltung auf Distanz. Von einem Geist wie Alsberg sei nicht zu glauben, "dass er seinen Dienst am Recht nur als Verteidigung von Unschuldigen gesehen hat". Der Verteidiger habe keine Verpflichtung, an der Überführung seines Mandanten mitzuwirken. Das war in den 1970er Jahren ein gewichtiges Wort eines Vorsitzenden Richters am BGH.
Sarstedt erinnerte an 1933: "Es war der Anfang der schrecklichen und beschämenden Zeit, an die wir uns nicht gern erinnern lassen, an die wir uns aber dennoch erinnern müssen. Es war die Zeit, in der man vielen der besten Deutschen, zu denen auch Alsberg gehörte, ihr Deutschtum bestritt. Es war die Zeit, in der man einer großen Zahl der Wertvollsten unter uns ihren Beruf nahm, ihre Habe, ihren guten Namen, ihre Heimat, ihr Leben."
Alsberg mit einem Festvortrag als deutschen Strafverteidiger zu würdigen, war Anerkennung und späte Rehabilitation. Den Schlusssatz seines Vortrags könnte Sarstedt an Schmidt-Leichner gerichtet haben: "Dass Sie bei Beginn Ihrer ersten Tagung dieses Ihren großen Kollegen gedenken, gereicht Ihnen zur Ehre."
Vortrag als Zäsur
Sarstedts Vortrag war der erste Schritt auf dem Weg Alsbergs zu einer Ikone der Strafverteidigung und er stand am Beginn einer Neuorientierung des Selbstverständnisses der Strafverteidiger. Die Rechtsanwälte aus der Generation der Kriegsteilnehmer, geprägt durch die NS-Zeit, schieden altersbedingt aus dem Beruf aus.
Die jungen Strafverteidiger, in den 1940er Jahren geboren, suchten Vorbilder und fanden sie in der Weimarer Republik. Eine selbstbewusste und engagierte Strafverteidigung, auf Augenhöhe mit Gericht und Staatsanwaltschaft, etablierte sich. Einige sprachen von einem neuen Typ des Strafverteidigers, andere sahen eine Renaissance der Strafverteidigung. Fest steht: Die Zäsur war da, die Zeiten hatten sich geändert.
Der Autor Prof. Dr. Jürgen Taschke ist Rechtsanwalt in Bad Soden am Taunus, Präsident des Hessischen Anwaltsgerichtshofs und lehrt als Honorarprofessor an der Goethe-Universität Frankfurt am Main.
Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literaturbelegen, der in der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 7, 2025, erschienen ist. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.
Historische Würdigung durch Vorsitzenden BGH-Richter: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57643 (abgerufen am: 10.02.2026 )
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